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Fotodokumentation zur Ladungssicherung durch Verlader als Beweismittel gegenüber Kontrollbehörden?Publiziert am 13. April 2014 von Werner Fromkorth

Aus praktischen Begegnungen mit Verladern ist mir gut bekannt, dass diese des Öfteren nach den Verladeprozessen Fotos über Ladung und Ladungssicherung erstellen.
>> nähere Beschreibung siehe hier im lasiportal.de

Deshalb die Bitte um Meinungsäußerungen zu folgenden Fragen:
1. Ist das Vorlegen von Fotodokumentationen der Verladung zur Abwehr von Vorwürfen gegenüber den Kontrollbehörden möglich, sinnvoll und zulässig bzw. gibt es eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Kontrollbehörden dies als berechtigtes Mittel für einen Widerspruch akzeptieren müssen?
2. Welche Beweislast auf „Echtheit“ der Bilddokumentation hat der Verlader zu erbringen?
3. Welche Kriterien zur Aufnahme sind zu erfüllen/notwendig, die, ich gehe einmal davon aus, das Bild wird zugelassen, eine Aussicht auf Erfolg zur Entlastung des Verladers haben? D.h., worauf hat der Verlader dringendst bei Aufnahmen zu achten?
4. Welche konkreten Datenschutzbestimmungen greifen für den Verlader in dieser Situation?
5. Sind derartigen Fotodokumentationen in ihrer Verwendung für die unterschiedlichen Verkehre gleichgestellt oder gibt es Unterschiede z.B. zum Sammelgut, wo sich die Verladung und damit auch die Ladungssicherung bereits an der ersten Anfahrstelle völlig verändern kann?
6. Vielleicht gibt es sogar weitere Fragestellungen dazu?

Antworten

3 Antworten zu “Fotodokumentation zur Ladungssicherung durch Verlader als Beweismittel gegenüber Kontrollbehörden?”

  1. Frank Schmidt sagt:

    Bezogen auf die umfangreiche Fragestellung möchte ich meinen Standpunkt dazu darlegen, in der Hoffnung wenigstens teilweise eine befriedigende Antwort gegeben zu haben, oder aber eine nutzvolle Diskussion als Austausch unterschiedlicher Standpunkte angetreten zu haben.

    Die Erstellung einer Fotodokumentation halte ich für eine sinnvolle und geeignte Möglichkeit, unberechtigte Vorwürfe abzuwehren. Berechtigte Vorwürfe dagegen werden damit erhärtet, das muss vorher jeder wissen.
    Hier möchte ich eine Betrachtung zum Regelfall -oder, was ich daür halte- abgeben.

    “Ein LKW wird angehalten, verdachtsunabhängig überprüft und es wird eine unzureichende, oder aber eine mit Anwendungsfehlern behaftete Ladungssicherung festgestellt, ohne dass bis dahin etwas passiert ist.”

    Ausgehend von diesem Sachstand hat der Kontrolleur nun 2 Aufgaben.
    1) Er hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Oerdnung abzuwehren.
    2) Er hat dem Strafanspruch des Staates Geltung zu verschaffen.

    Zu 1)
    Ein KFZ im gewerblichen Schwerverkehr (nicht nur…) beeinträchtigt regelmäßig die Verkehrssicherheit, sofern die Ladung nicht ausreichend gegen Verrutschen, Verrollen usw. gesichert ist. Der Kontrolleur MUSS sich also entscheiden: Hält er den vorliegenden Transport für sicher- oder aber nicht.
    Das ist entscheidend für die Folgemaßnahmen. Ist der Transport nämlich nicht sicher, MUSS der Beamte Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr ergreifen. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt zu Gefahren für Mensch und Gesundheit. Das Ermessen des Beamten schrumpft dadurch auf Null. Übrigens: Je höherwertig das (durch die Gefahr) bedrohte Rechtsgut, um so niedrieger sind die Anforderungen, an den möglichen Schadenseintritt zu stellen!
    Der Beamte kann also die Weiterfahrt untersagen, denn ein stehender LKW mit ungesicherter Ladung ist erst einmal keine Gefahr mehr für die Verkehrssicherheit.
    Wenn er es als sicher genug erachtet, kann er aber auch Fahrtauflagen erteilen, z.B. eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h. Dies muss aber sorgfältig geprüft werden, da es die Fahrtroute erlauben muss und es auch tatsächlich zur Reduzierung der Gefahr geeignet ist. Es kommt also IMMER auf eine sehr sorgfältige Einzelfallprüfung und Gefahrenprognose an.
    Damit hat der Beamte sein 1. Aufgabengebiet “abgehakt”.

    Nun kann er (muss aber nicht) 2)
    den Strafanspruch des Staates prüfen. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsprinzip. Der Beamte hat nach “pflichtgemäßem Ermessen” zu prüfen, ob hier
    – tatbestandsmäßig
    -rechtswidrig
    – vorwerfbar
    gegen eine, mit Bußgeld bedrohte Vorschrift verstoßen wurde. Nicht immer hat der Beamte die Möglichkeit dazu, das kann an der Einsatzlage, anderen Aufträgen, fehlender Beweismöglichkeiten durch fehlende techn. Ausstattung liegen. In solchen Fällen MUSS der Kontrolleur keine Verfolgung einleiten.
    Es besteht dazu kein Zwang.
    Das heisst jedoch noch lange nicht für Fahrer/Unternehmer/Verlader, dass nichts falsch war.
    Hat sich der Beamte für eine Verfolgung entschieden, kommt auch dem Verlader u.U. ein Bußgeldbescheid mit der Möglichkeit zu rechtlichem Gehör zu.

    Hier nun hat der Verlader die Gelegenheit, entweder die Tatbestandsmäßigkeit oder die Vorwerfbarkeit in Frage zu stellen. Oder auch beides.
    Geht nun aus der Dokumentation des Verladers hervor, dass der beanstandete Transport bei Verlassen des Einflussbereichs des Verladers ordnungsgemäß und ausreichend gesichert war, ist nicht ersichtlich, weshalb er zur Verantwortung gezogen werden sollte.
    Allerdings gibt es keinen Zwang, Beweismittel “anzuerkennen”. Grundsätzlich ist jeder Richter in der Bewertung der vorgelegten Beweise frei.
    Allerdings sollte, sofern sich keine Hinweise auf Manipulationen finden, der geschulte Beamte eine Verfahrenseinstellung anregen.
    Selbst kann er das nicht tun, denn Herr des Verfahrens ist die zuständige Bußgeldbehörde. Der Kontrollbeamte unnterbreitet dorthin lediglich Vorschläge.

    Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Aufnahmen die für die Beurteilung der Ladungssicherungsqualität nötigen Angaben enthalten:
    Masse, Fahrzeug, Aufbaufestigkeit, Ladelücken, Zurrmittel:
    -Verfahren, Art, Anzahl
    und natürlich Reibungsverhältnisse.
    Es liegt in der vielschichtigen Natur der unterschiedlichen Ladungsformen, dass hier kein “Schema F” angewendet werden kann.
    Umso bedeutender ist der Einsatz geschulten Personals, denn nur wer weiß, worauf es ankommt, weiß welche Aufnahmen notwendig sind.

  2. Dr. Krause Uwe sagt:

    Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Verladers durch Beweisfotos: Empfehlung zur Qualität und zum Umfang dieser Beweissicherungsdokumentation

    • Wenn durch den Kontrollbeamten nach “pflichtgemäßem Ermessen” und Prüfung des objektiven Tatbestands festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen eines Verstoßes des Verladers gegen eine mit Bußgeld bedrohte Vorschrift und somit eine Verfolgungsmöglichkeit vorliegt, dann muß ein Beweisfoto demnach die Vorwerfbarkeit eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen relevanten Verhaltens, bei dem angeblich aktives Tun oder bei dem unterlassenes Verhalten an den Tag gelegt wurde, entkräften können.

    • Die Vorwerfbarkeit eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen relevanten Verhaltens kann sich aufgrund mangelnder Prüfmöglichkeiten vor Ort m.E. rein auf Vermutungen für ein entweder angeblich aktives Tun oder ein angeblich unterlassenes Verhalten des Verladers innerhalb seiner Ladungssicherungsverantwortung stützen. Beweisfotos müssen demnach das rechtmäßige Verhalten des Verladers in Bezug zu seiner normierten Pflicht belegen, bzw. dokumentieren, dass die an ihn herangetragenen Vorwürfe nicht von ihm zu verantworten sind.

    • Gefordert wird nun von immer breiteren Kreisen (siehe Auditor), diesen Nachweis zu führen. Die Problematik liegt jedoch darin, in welchem Umfang und in welcher Qualität diese Dokumentation durchzuführen ist.
    Einerseits muss die Dokumentation ausreichen, um später damit direkt oder indirekt belegen zu können, dass die an ihn herangetragenen Vorwürfe nicht von ihm zu verantworten sind. Andererseits müssen der Aufwand für die Dokumentation und die damit verbundenen Kosten möglichst gering sein.

    • Auch wenn für jeden Einzelfall die Erfordernisse für eine Dokumentation abzuschätzen sind, zeigen Beispiele und Erfahrungen, wie die Problematik zwischen Aufwand und Nutzen für den Verlader gestaltet werden kann:

    • Wenn sich Ladungssicherungsmaßnahmen direkt straßenseitig einsehen lassen (also keine Kofferaufbauten o. ä. feste Aufbauten zur Verwendung kommen), sind Fotoaufnahmen auf der Ladefläche oft nicht erforderlich. In diesem Fall lässt sich in der Regel jederzeit indirekt nachweisen, welche Methode zur Ladungssicherung zur Anwendung kam, wie viel Zurrmittel gespannt und zusätzlich weitere Hilfsmittel eingesetzt wurden. Auf die zusätzlich auf der Ladefläche aufgenommene Fotos könnte man aufgrund einer geringeren Aussagekraft und hinsichtlich des Kosten- und Nutzenverhältnisses verzichten.
    • Die im Fahrzeugaufbau realisierten Fotos hingegen lassen eine Zustandsdokumentation der wahrgenommenen Verantwortung für Ladungssicherung weniger aussagekräftig erscheinen, da bei gestauten Ladeeinheiten die Sicherungsaufwendungen so wie so nur bedingt einsehbar sind. Einziger Nachweis sind meist nur Formschluß durch die rückwärtigen Hilfsmittel bzw. die „Verwendung“ von Zurrmitteln und anderen Hilfsmitteln.
    • Bei der Zustandsdokumentation sollte man unbedingt darauf achten, dass keine markanten Mängel wie z.B. Erkennbarkeit fehlender Zurrmittel, unsachgemäße Verwendung der Zurr- und Hilfsmittel oder Aufbaubeschädigungen festgehalten werden. Dann tritt jene Situation ein, die der Berater Herr Schmitt treffend formulierte: „Berechtigte Vorwürfe dagegen werden damit erhärtet, das muss vorher jeder wissen“ Ich stehe voll dahinter, muss aber auch etwas dazu anfügen. M.E. dürfen mit dieser Dokumentation jedoch die kleine Mängel, auch wenn sie deutlich sichtbar sind, nicht durch Kontrollbehörden gegenteilig ausgelegt werden bzw. den getätigten Vorwurf erhärten, wenn diese „nur“ schadensauslösende Wirkungen (z.B Beschädigungen nichtgefährlicher Versandeinheiten untereinander durch Bewegungsänderung, Kratzer am Innenaufbau…) haben können. Das wäre eine nachträglich Feststellung, die nur im Rahmen des Frachtrechtes diskutiert werden kann und auch sollte. Solche Vorkommnisse sind jedoch kein(!) Verstoß gegen die Auflagen aus dem § 22 der StVO, der zum Schutzzweck hat, wie im §1 StVO zum Ziel formuliert ist, Andere nicht zu schädigen, zu gefährden oder zu behindern oder zu belästigen.
    • Jeder kann den Aufwand zur Zustandsdokumentation wesentlich reduzieren, wenn er vom Fahrzeug und den aufzunehmenden Ladeeinheiten inkl. ihrer Sicherung Übersichts-Digitalaufnahmen in höchster Auflösung erstellt. Diese lassen bei entsprechender Vergrößerung im Nachgang alle Details auch von weiter entfernten, nicht direkt erreichbaren Bereichen gut erkennen.
    • Von der Aushändigung erstellter Bilder an den Frachtführer bzw. den Auftraggeber rate ich im Allgemeinen ab, weil damit das Argumentationspotential dieser Personengruppe gestärkt werden kann: Sie könnten diese Dokumentationen dazu nutzen, sie als Freigabe des Verladers für den Transport innerhalb eines an sie gerichteten Vorwurfes bei mangelnder Ladungssicherung einzuwerten.
    • Eine „Erhöhung der Wertigkeit“ der Dokumentation in der Ladungssicherung gegenüber anderen betrieblichen Bereichen sehe ich zunächst nicht. Im Rahmen eines Qualitätsmanagements, und darum ging es eigentlich in den Fragestellungen, sollte man die Zustandsdokumentation nicht zur Abwehr von Vorwürfen einführen, sondern diese könnten als Auftrag an einen Ladungssicherungssachverständigen ruhig einmal detaillierte Aufgearbeitet werden, um so zu wichtigen Aussagen zum Stand der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu kommen und v.a. Veränderungen anzuregen! Bitte teilen Sie das Ihrem Auditor mit, er sollte rasch umdenken! Solche Forderungen schüren nur die nicht gern und auch völlig zu unrecht gehandelte Begrifflichkeit von der “kontrollsicheren Dokumentation”.

  3. Stephan Bode sagt:

    Fotodokumentation durch Verlader als Beweismittel gegenüber Kontrollbehörden?
    • Motivationslage
    • Nutzung in Ermittlungsverfahren
    • Lösungsansatz

    1 Grundsätzliches
    In Verladebetrieben wird sich grundsätzlich die Frage stellen, wie z. B. im Rahmen von Straßenkontrollen eine Entlastung des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren oder des Beschuldigten in einem Strafverfahren, hier des Verladeverantwortlichen, erfolgen kann. Eine Foto- oder Videodokumentation erscheint hier logisch und sinnvoll. Ich selbst empfehle eine solche Verfahrensweise ebenfalls, obwohl sie durchaus breiter gefächerter diskutiert werden kann oder sollte. Entscheidendes Kriterium ist hier m. E. die Motivationslage aus der heraus eine solche Dokumentation erfolgt.
    § 22 StVO schreibt neben einigen anderen Bestimmungen z. B. § 412 HGB oder § 37 BGV D 29 vor, dass Ladung verkehrssicher bzw. beförderungssicher zu verstau-en ist. Die genannten Vorschriften sehen nach meinem derzeitigen Kenntnisstand keine „Stichprobenkontrollen“ vor. Dies bedeutet, dass alle (!) ausgehenden Fahr-zeuge auf korrekte bzw. sichere Verladung überprüft werden müssen.
    Die VDI 2700 Blatt 5 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Qualitätsmanagement-Systeme) sieht ein Ziffer 6.3 die Kontrolle der Ladungssicherungsmaßnahmen grundsätzlich vor. Stichproben sind auch hier nicht vorgesehen. Blatt 5 richtet sich sowohl an zertifizierte Unternehmen, an solche die eine Zertifizierung, aber auch an jene, die Ladungssicherung als Qualitätsmerkmal behandeln möchten. Das Blatt 5 beschreibt alle in der Ladungssicherung zu beachtenden Einflussgrößen, ist aber aus meiner Sicht nicht als „anerkannte Regel der Technik“ zu betrachten, weil es ausschließlich organisatorische Aspekte beinhaltet. Damit unterläge sie nicht den Vorgaben aus § 22 StVO.

    2 Motivationslage
    Die im geschilderten Sachverhalt durch den Auditor geschilderte Motivationslage:
    „… zwingend die Fotodokumentation für alle Verladungen einzuführen, um sich bei festgestellten Mängeln zur Ladungssicherung durch die Kontrollbehörden als Verlader entlasten zu können.“
    halte ich für äußerst zweifelhaft! Ich stelle mir hier die Frage, ob es hier noch um Qualitätsansprüche und/oder Verkehrssicherheit geht. Auch muss hier kritisch hinterfragt werden, geht es dem Unternehmen hier nur um die ISO-Zertifizierung als „Aushängeschild“ oder wird das Qualitätssiegel im Alltag „gelebt“? Im ersten Fall wird eine Fotodokumentation keine Hilfe sein, weil sie bei Nachfragen sofort in sich zusammenbricht. Zu einem QM-System gehört auch die „innere Einstellung“, sowohl der Geschäftsleitung, als auch der Gesamtheit aller Mitarbeiter. Ist diese nicht vorhanden, führt dies sehr schnell in die Unglaubwürdigkeit.
    Erfolgt eine Foto- oder Videodokumentation ausschließlich zum Zwecke einer Entlastung in behördlichen Ermittlungsverfahren, so halte ich diese, wie der Einsender bereits anmerkt, für den falschen Weg! Eine vernünftige und sachgerechte Einbindung der Ladungssicherung in ein QM-System vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Verantwortung und Gewährleistung von Qualitätsstandards ist grundsätzlich zu begrüßen.
    Eine Foto- oder Videodokumentation ausschließlich zum Zwecke der Entlastung in Ermittlungsverfahren halte ich jedoch für wenig sinnvoll und nicht zielführend!

    3 Nutzung in Ermittlungsverfahren
    Ermittlungsbehörden haben grundsätzlich alle (!), sowohl belastende, als auch ent-lastende Beweise zu sammeln. Die Frage, ob eine im Unternehmen gefertigte Foto oder Videodokumentation im Verfahren zugelassen werden und wie sie zu werten sind, obliegt letztlich dem zuständigen Gericht. Die Verfahrensbeteiligten, in einem Strafverfahren z. B. die Verteidigung und die Anklage, können Beweisanträge stellen und Beweismittel vorlegen. Die „Spielregeln“ dazu sind in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ordnungswidrigkeitengesetz festgelegt.
    Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wäre unter Beachtung der Voraussetzungen der StPO auch die Sicherstellung oder die Beschlagnahme solcher Beweismittel denkbar und möglich.
    Wer nun auf die Idee kommen sollte, eventuell belastende Foto- oder Videodoku-mentationen „verschwinden“ zu lassen, der sei an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt. Ergäbe sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hier z. B. Verdacht der Strafvereitelung, so könnte dies sehr schnell zum Bumerang werden.
    Erfahrungsgemäß kann die Übersendung einer Fotodokumentation zur „schnellen“ Klärung eines Sachverhaltes während einer Kontrollsituation hilfreich sein, sofern sie insgesamt plausibel ist.

    4 Welcher Lösungsansatz könnte sich ergeben?
    Die grundsätzliche Foto- oder Videodokumentation zur Gewährleistung der Ver-kehrssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Qualitätssicherung halte ich grundsätzlich für möglich. Diese müsste aber im Gesamtkontext mit allen anderen Unternehmerpflichten (z. B. § 130 OWiG, §§ 2 und 3 ArbSchG) gesehen werden. Sie müsste weiterhin lückenlos für alle Verladeprozesse, unabhängig vom Verkehrsträger und Transportmittel gelten. Sind keine grundsätzlichen und nachvollziehbaren Organisationsstrukturen hinsichtlich Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung vorhanden, so wird der „Foto oder Videobeweis“ schnell unplausibel und unglaubwürdig erscheinen. Fragen zum Datenschutz, insbesondere Regeln zur Speicherung, Verwendung und Löschung, sollten im Vorfeld geregelt werden.

    © April 2014, Stephan Bode

  4. VonaldWrade sagt:
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