Informationen zum Gefahrgutbeauftragten
Ausarbeitung von Gerald Dünnebier
Bestellung, Schulung und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist eine von Deutschland „erfundene“ Vorschrift in Auswertung des Gefahrgutunfalls von Herborn im Jahre 1987, welche 1989 verabschiedet wurde.
Da es im Laufe der Zeit immer wieder zu Änderungen z.B. im ADR gekommen ist, vor allen Dingen durch Änderungen im Kapitel 1.8. und im Kapitel 1.3, wollte Deutschland keine Anforderungen stellen, welche über die internationalen Vorgaben hinausgehen.
Und so wurde im Jahr 2011 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung neu gefasst. Sie ist jetzt etwas „schlanker“ und wurde zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt (zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 -BGBl. I S.1139- geändert).
Die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung entfiel komplett, und die in § 6 der ehemaligen GbV enthaltene Schulungspflicht der „Beauftragten Person“ bzw. der Begriff selbst ist in der neuen GbV nicht mehr enthalten, da dies im § 9 Abs.2 OWiG (Handeln für Andere) geregelt ist.
Auch wurde auf die Bestellung eines Gb im Luftverkehr verzichtet.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung:
2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 01.09.2011 ...
pdf-Link des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2, 81925 München
Bei den zuständigen IHKen kann in die Liste der zugelassenen Lehrgangsveranstalter für die Gefahrgutbeauftragtenausbildung online eingesehen werden.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist eine von Deutschland „erfundene“ Vorschrift in Auswertung des Gefahrgutunfalls von Herborn im Jahre 1987, welche 1989 verabschiedet wurde.
Da es im Laufe der Zeit immer wieder zu Änderungen z.B. im ADR gekommen ist, vor allen Dingen durch Änderungen im Kapitel 1.8. und im Kapitel 1.3, wollte Deutschland keine Anforderungen stellen, welche über die internationalen Vorgaben hinausgehen.
Und so wurde im Jahr 2011 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung neu gefasst. Sie ist jetzt etwas „schlanker“ und wurde zum 01.09.2011 in Kraft gesetzt (zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 -BGBl. I S.1139- geändert).
Die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung entfiel komplett, und die in § 6 der ehemaligen GbV enthaltene Schulungspflicht der „Beauftragten Person“ bzw. der Begriff selbst ist in der neuen GbV nicht mehr enthalten, da dies im § 9 Abs.2 OWiG (Handeln für Andere) geregelt ist.
Auch wurde auf die Bestellung eines Gb im Luftverkehr verzichtet.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung:
- Im § 1 geht es um den Geltungsbereich
- Im § 2 sind Befreiungen wie folgt beschrieben:
2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
- Im § 3 geht es um Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- Im § 4 geht es um den Schulungsnachweis
- Im § 5 sind die Schulungsanforderungen geregelt
- Im § 6 geht es um die Durchführung von Prüfungen, wobei hier zwischen Prüfung nach Erstschulung und Prüfung zur Verlängerung unterschieden wird. Die Prüfungssprache ist deutsch (englisch auf Antrag bei der IHK möglich). Die Fragen selbst kommen aus dem offiziellen Fragenkatalog des DIHK, welcher bei jeder IHK online gestellt ist.
- Im § 7 geht es um die Zuständigkeiten
- Im § 8 sind die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten u.a. wie folgt beschrieben:
- die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
- ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe
- des Zeitpunktes der Überwachung
- der Namen der überwachten Personen
- der überwachten Geschäftsvorgänge
zu führen.
- die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
- einen Jahresbericht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
- seinen Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und rechtzeitig verlängern zu lassen.
- Im § 9 sind die Pflichten des Unternehmers geregelt
- Im § 10 geht es um die Ordnungswidrigkeiten. Diese sollte man sich genau ansehen, da die Möglichkeit besteht, mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € zur Verantwortung gezogen zu werden.
- Im § 11 sind Übergangsbestimmungen
- Im § 12 sind Aufheben von Vorschriften und
- im § 13 ist das Inkrafttreten geregelt
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 01.09.2011 ...
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Bei den zuständigen IHKen kann in die Liste der zugelassenen Lehrgangsveranstalter für die Gefahrgutbeauftragtenausbildung online eingesehen werden.
Informationen zum Gefahrgutbeauftragten

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010; www.gefahrgut-duennebier.de
Lasiportal dankt Herrn Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung.
Eine Garantie auf Vollständigkeit wird nicht übernommen.
Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht !
LaSi-Kontaktmail ...
Gerald Dünnebier können Sie unter folgendem Link aufrufen:
Berater im Lasiportal ID 793 ...
Mehr Wissenswertes zu Thema und Autor finden Sie auch auf der Homepage:
www.gefahrgut-duennebier.de
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