Niederzurren über die Außenseite der Bordwand
Berater im Lasiportal haben Vorfahrt
Im Netzwerk für Ladungssicherung www.lasiportal.de ist in der Sitemap eine Sammlung von Fragen-Antworten-Tipps zusammengestellt
Alle User/Nutzer des Lasiportal.de können dieses Forum nutzen und über das Kontaktformular an unsere Berater im Lasiportal direkte oder allgemeine Fragen rund um die Ladungssicherung stellen.
Die Leitung des Lasiportal behält sich dabei grundsätzlich vor, die Beiträge unter der Sitemap Ladungssicherung-Fragen-Antworten-Tipps zu veröffentlichen.
Und hier nun die Original Fragestellung eines Users/Nutzers des Lasiportal:
- In der BGI 649 (Ausgabe 2002), Seite 118 wird angegeben: Über die Außenseite der Bordwand zu verspannen ist unzulässig, es sei denn, das Zurrmittel verläuft senkrecht oder die Bordwand kann wegen Ladungsgegendruck nicht nach innen verformt werden. Ist dies noch immer gültig? Von einem Fahrer wurde mir mitgeteilt: „ein junger Polizist (ca. 20 Jahre) hat mich angehalten und mir gesagt, über die Bordwand zu spannen ist verboten“ Was sagen Sie dazu bitte? Wie genau muss das senkrechte verspannen sein? Gibt es da noch etwas zu beachten? Haben Sie dazu Fotos?
Nachfolgend können Sie die Anworten unserer „Berater im Lasiportal“ nachlesen:
Berater Johann Simon
Lasiportal dankt Herrn Johann Simon, Fahrlehrer, KVM, Gefahrgutbeauftragter ADR/RID/IATA zertifiziert VDI 2700 u. BGG 925 (und Berater im Lasiportal) für die kurze und schnelle Beantwortung der Fragen und die anschaulichen Bilder. Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
Beantwortung der Fragestellung:
Die Ladungssicherung über die Bordwand stellt bei gleichzeitigem Formschluß zur Seite keinen Hinderungsgrund dar. Zu beachten ist aber, dass zur Seite wirklich auch Formschluß besteht. Hier vergleiche ich den Begriff Formschluß mit den Zertifikaten bei Code XL Aufbauten, max 3 cm Ladelücke,was aber noch als Formschluß gesehen wird. Die Vorspannkräfte dürfen nicht dazu führen, dass die seitliche Bordwand zur Ladung hingezogen wird und somit wirksame Vorspannkraft verloren geht. Hier darf ein Zurrwinkel alpha von unter 83 Grad nicht unterschritten wird.
Quelle der Bilder Präsentation; Verlag ecomed-sicherheit
Berater Wolfgang Jaspers
Lasiportal dankt Herrn Wolfgang Jaspers, Verkehrsdienst der Autobahnpolizei Dortmund (und Berater im Lasiportal) für die kurze und schnelle Beantwortung der Fragen. Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
Beantwortung der Fragestellung:
Sie haben genau die richtige Seite in dem Buch der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gefunden. In meiner 3. Auflage 2002 ist der von Ihnen zitierte Text auf Seite 178 zu finden.Er hat nach wie vor Gültigkeit. Der Sinn, dass man nicht über Bordwände abspannen darf, hängt einfach damit zusammen, das sich zum Einen die Bordwand nach innen verbiegen kann, wenn z.B. seitliche Kräfte auf die Ladung einwirken und zum Anderen wird der Winkel in welchem das Zurrmittel abgespannt wird deutlich ungünstiger. Je kleiner der Winkel ist, desto weniger Vorspankräfte können im Zurrmittel wirken.Treten seitliche Kräfte, z.B. beim Kurvenfahren auf, kann sich die Bordwand nach innen verbiegen. Am Ausgang der Kurve, wenn die Fliehkräfte nicht mehr auf die Ladung wirken, bleibt die Bordwand verbogen und das Zurrmittel lockert sich. Es sind dann keine, oder erheblich weniger Sicherungskräfte vorhanden, die die Ladung auf dem Fahrzeug halten. Steht die Ladung aber direkt an der Bordwand an, dann darf man sehr wohl über die Bordwand abspannen und die Haken des Spannmittels an einem geeigneten Punkt des Fahrzeugrahmens befestigen. Dies hat auch noch im Jahre 2010 Gültigkeit. Wenn ein junger Polizist eine andere Aussage getätigt hat, dann ist sie entweder falsch, er hat sich falsch ausgedrückt, oder man hat ihn falsch verstanden.
Wolfgang Jaspers können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal
Berater Markus Tischendorf
Lasiportal dankt Herrn Markus Tischendorf, Dipl.-Ing. VDI, Sachverständiger für Ladungssicherung im Straßengüterverkehr (und Berater im Lasiportal) für die kurze und schnelle Beantwortung der Fragen. Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
Beantwortung der Fragestellung:
- Die Inhalte der BGI 649 sind nicht bindend. Die BGI 649 ist eine Informationsbroschüre der Berufsgenossenschaften und somit eine Regel der Technik. Rechtsbindend wären die Inhalte, wenn es sich vorliegend um eine Unfallfallverhütungsvorschrift (z. B. UVV Fahrzeuge) handeln würde.
- Es ist meines Erachtens grundsätzlich nicht verboten, Zurrmittel über die Seitenwände („Bracken“) eines Fahrzeuges zu führen und zu spannen. Jedenfalls ist mir keine Quelle bekannt, die diese Anwendung verbieten würde.
- Auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten und der tatsächlichen Bedingungen vor Ort sollte eine Verzurrung nicht über die Bracken erfolgen. Zum einen wird der Zurrwinkel (Alpha) hierdurch negativ beeinflusst und zum anderen die Bracken horizontal belastet. Erfahrungsgemäß geben die Fahrzeughersteller /Aufbauer keine Angaben zur Festigkeit der Bracken bei dieser Belastungsform. Insofern kann über die beschriebene Ladungssicherungsmethode keine objektive Aussage getroffen werden und sie ist daher zu vermeiden.
- Des weiteren stellt sich häufig das Problem, dass bei der beschriebenen Vorgehensweise die Endbeschläge des Zurrmittels in der Regel nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug befestigt werden können. Auch aus diesem Grund ist von dem Verzurren über die Bracken abzuraten. Zusammenfassung: Die Aussage des Kontrollorgans „Das Verzurren über die Bracke ist grundsätzlich verboten“ ist nicht zutreffend. Vielmehr erlauben die meisten Transportaufgaben aus rein technischen Überlegungen eine solche Sicherungsmethode nicht. Sofern allerdings die bestimmungsgemäße Befestigung der Zurrmittel (z. B. durch innenliegende Zurrpunkte unterhalb der Ladefläche), die Vermeidung von scharfen Kanten am Rahmenprofil des Fahrzeuges sowie die Beachtung eines Zurrwinkels (Alpha) von annähernd 90 Grad gegeben sind, ist eine Sicherung in der hier angefragten Weise im Einzelfall durchaus zulässig.
Markus Tischendorf ist nicht mehr als Berater aktiv
Berater Stephan Bode
Lasiportal dankt Herrn Stephan Bode für die umfassende Beantwortung der Fragen. Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
Beantwortung der Fragestellung:
INHALTSVERZEICHNIS zum Text des nachfolgenden pdf Dokuments
1.ANFRAGE AN LASIPORTAL
2.GEBRAUCH VON ZURRMITTEL
- 2.1. VDI 2700
- 2.2. DIN EN 12640
- 2.2.1. Zurrpunkt
- 2.2.2. Zurrmittel
- 2.2.3. Bezeichnung und Kennzeichnung
- 2.3. VDI 2700 Blatt 3.1
- 2.3.1. Sicherung gegen Aushängen
- 2.3.2. Handhabung
- 2.4. DIN EN 12195-2
3. BEWERTUNG DES VERFAHRENS
- 3.1. Benutzung von Zurrpunkten
- 3.2. Seitliche Ladelücken
- 3.3. Geeignetheit des Verfahrens
- 3.4. Geeignetheit des Fahrzeugs
4. ZUSAMMENFASSUNG
Stephan Bode können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: