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OWiG§ 49 – Ordnungswidrigkeiten

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,

3. die Geschwindigkeit nach§ 3,

4. den Abstand nach§ 4,

5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

6. das Vorbeifahren nach§ 6,

7. den Fahrstreifenwechsel nach§ 7 Abs. 5,

die Vorfahrt nach§ 8,

das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,

9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach§ 9a,

das Einfahren oder Anfahren nach§ 10,

das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach§ 11 Abs. 1 oder 2,

das Halten oder Parken nach§ 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,

Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach§ 13 Abs. 1 oder 2,

die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach§ 14,

das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach§ 15,

15a. das Abschleppen nach§ 15a,

die Abgabe von Warnzeichen nach§ 16,

die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach§ 17,

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,

das Verhalten

19a. an Bahnübergängen nach § 19 oder 19b. an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und an haltenden Schulbussen nach § 20,

die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, 1 a, Abs. 2 oder 3,

20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach§ 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,

die Ladung nach§ 22,

sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,

das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,

das Verhalten

24a. als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4, 24b. an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder 24c. auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

den Umweltschutz nach§ 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

das Sporttreiben oder Spielen nach§ 31,

das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder

das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b – sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt – oder nach § 34 Abs. 3, verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a. entgegen§ 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,

als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,

entgegen§ 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder

entgegen§ 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen§ 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

einer Vorschrift des§ 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

entgegen§ 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

entgegen§ 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,

entgegen§ 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,

entgegen§ 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder

einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

dem Verbot des§ 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a. entgegen§ 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

entgegen§ 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

entgegen§ 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

entgegen§ 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

entgegen§ 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

entgegen§ 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

entgegen§ 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

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