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Betriebssicher und beförderungssicher – die Tücke steckt im Detail

Lasiportal-Berater Christopher Richter gibt praktische Tipps

Christopher Richter - Berater im Lasiportal, Europajurist und Spezialist im Transport- und Speditionsrecht

Christopher Richter – Berater im Lasiportal, Europajurist und Spezialist im Transport- und Speditionsrecht

Vor dem Grundsatz des § 412 HGB stellt unser Lasiportal-Berater, Rechtsanwalt Christopher Richter aus Würzburg fest, dass Ladungs- und Beförderungssicherheit auch weiterhin im Fokus der Aufmerksamkeit der Gerichte stehen. Immer wieder stehen die Begriffe Verlader/Versender/Absender auf der einen und Frachtführer/Fahrzeuglenker/Fahrzeughalter auf der anderen Seite auf dem Prüfstand bei der Rechts- und Urteilsfindung – und das sowohl im Hinblick auf evtl. Schadensersatzansprüche als auch bzgl bußgeldrechtlicher wie strafrechtlicher Folgen.

Lasiportal stellt zunächst fest:
Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Pflichtenverteilung ist die Zuordnung, die
§ 412 Abs. 1 HGB trifft: „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

Der Absender hat das Transportgut so zu verstauen bzw. zu befestigen, dass es im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist. Zu einer normalen Beförderung gehören neben den üblichen Erschütterungen auch Situationen wie plötzliches Notbremsen und Ausweichmanöver.

Der Absender ist verantwortlich für die beförderungssichere Verladung;
Zweck: Schutz der Ware vor den Gefahren der Reise (des Transportes)

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Betriebssichere Verladung bedeutet für den Frachtführer:
Er hat dafür zu sorgen, dass die Betriebessicherheit im Sinne des § 22 der StVO nicht leidet, der ordnungsgemäße Ablauf der Fahrzeugfunktionen nicht behindert wird, insbesondere einseitige Stauung, kopflastige Ladung, Überschreitung der Lademaße und Ladegewichte vermieden werden.

Der Frachtführer ist verantwortlich für die betriebssichere Verladung;
Zweck: keine Beeinträchtigung der Betriebessicherheit des Fahrzeugs und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

RA Richter verweist in diesem Zusammenhang auf zwei aktuelle OLG-Gerichtsurteile, die sich wegweisend mit den Verantwortlichkeiten in der Betriebs- und Beförderungssicherheitbefassen.

Seine Erkenntnis: Viele Dinge können im Vorfeld des Transportes zwischen Versender und Frachtführer abgeklärt werden. Klare Absprachen bzgl. Art und Form der Verpackung (Ladeeinheiten etc) und dem eingesetzten Beförderungsmittel (geeignet !) sowie der erforderlichen Sicherungsmittel sind die wichtigsten Voraussetzungen für einen betriebessicheren und verkehrssicheren Transport.

Herrn Rechtsanwalt und Europajurist Christopher Richter können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link kontaktieren:
>> Berater ID 1589 im Lasiportal

Veranstaltungshinweis

Veranstaltungshinweis

>> Ladungs- und Beförderungssicherheit

Quelle: RA Christopher Richter / Newsletter

>> Aktuelle Fragen des Transportrechts

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.V.

>> Aus der Praxis für die Praxis

Quelle: Hessische Polizei, Fernfahrerstammtisch

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