Übertragung von Unternehmerpflichten nach § 9 OwiG

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entnehmen.

Diese Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, daß er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.

In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z. B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Darüber hinaus gilt dies auch für andere betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z. B. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht. Eine gesonderte Pflichtenübertragung kann sich in diesen Fällen nur auf solche Unternehmerpflichten beziehen, die über den diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichtenkreis hinausgehen.

Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muß eine "ausdrückliche" Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, daß die Erfüllung der Pflichten "in eigener Verantwortung" geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies bedeutet, daß dem Beauftragten die erforderlicheEntscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muß dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden. Schließlich muß die Übertragung im Rahmen des Sozialadäquaten liegen, d. h. im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein üblich ist.

Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit.

Eine ordnungsgemäße Pflichtenübertragung bewirkt, daß neben dem allein in der Unfallverhütungsvorschrift angesprochenen Unternehmer nunmehr auch der Beauftragte verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Beauftragten ist indes nur eine zusätzliche, keine ausschließliche; denn neben dem Beauftragten bleibt der Unternehmer, wenn auch in geminderter Form, weiterhin verantwortlich (§ 130 OWiG).

Ein aus rechtlichen Gründen unwirksamer Übertragungsakt ist auf die Verantwortlichkeit des Beauftragten grundsätzlich ohne Einfluß (§ 9 Abs. 3 OWiG). Notwendig ist jedoch, daß der Beauftragte mit dem Einverständnis des Unternehmers tätig geworden ist und tatsächlich eine Stellung eingenommen hat, wie sie von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorausgesetzt wird. Es muß also zumindest faktisch ein Auftragsverhältnis vorliegen.

Die seit 1. Januar 1975 geltende Rechtslage hat ihren Niederschlag in einem Mustervordruck für die Pflichtenübertragung gefunden. Dieser Mustervordruck stellt ein im konkreten Einzelfall auszufüllendes Rahmenkonzept dar; seine Verwendung erfordert in der Praxis eine auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestellte Konkretisierung sowohl des örtlichen Bereichs, fürden die Pflichtenübertragung gilt, als auch der Art und des Umfangs der übertragenen Pflichten  sowie  erforderlichenfalls eine Aussage über die finanzielle Verfügungsbefugnis des Beauftragten.


Beratersuche

Als Berater registrieren

Werbung