Verladerpflichten nach§ 412 Handelsgesetzbuch (HGB)

Sie möchten die Verladerpflichten gem. § 412 HGB auf den Fahrer des Güterkraftverkehrsunternehmers übertragen!

Ladungssicherung - Recht - Kommentare

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Auf Grund der aktuellen Rechtssprechung nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung ist der Fahrzeugführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Die technischen Vorraussetzungen in Hinblick auf die Eignung und Ausstattung des gestellten Fahrzeuges sind vom Unternehmer herzustellen.

Der Fahrzugführer muss geeignet sein. Gemäß den Vorgaben des Handelsgesetzbuches § 412 HGB ist der Absender für die Verladung verantwortlich. Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Ladegut beförderungssicher zu verladen, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Fehler beim Be- und Entladen des Gutes sind häufig - unmittelbar oder mittelbar - die Ursache von Güterschäden. Da es sich um ein in der Praxis alltäglich auftauchendes Problem handelt, lohnt es sich, die sich aus diesem Problem ergebenden Haftungsfragen und ihre rechtliche Lösungsmöglichkeiten eingehend zu behandeln. Abs. rot unterscheidet zwischen- der Pflicht zurbeförderungssicheren Verladung welche dem Absender obliegt. und grün- der Pflicht zur betriebssicheren Verladung, welche dem Frachtführer obliegt.

Zur beförderungssicheren Verladung gehören zwei Tätigkeitsmerkmale:- das Verladen (das körperliche Verbringen des Gutes) in das Fahrzeug und- dasVerstauen des Gutes im Fahrzeug Unter Verstauen versteht man die ggf. notwendige Befestigung des Gutes gegen Verrutschen, Umstürzen und dgl..

Das Gut muss so gesichert sein, dass die jedem "normal verlaufenden" Transport innewohnenden Fleihkrafteinwirkungen und Erschütterungen nicht zu einer Beschädigung des Gutes oder gar Verlust durch Herunterfallen führen können. Zu einem normal verlaufenden Transport gehören auch Notbremsungen, plötzliche Ausweichmanöver und schlechte Straßenverhältnisse. Zielrichtung der Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung ist die unbeschadete Ankunft des Gutes beim Empfänger, an der vorrangig der Absender ein Interesse hat.

Rechtlich völlig unabhängig davon besteht die gesetzliche Verpflichtung des Frachtführers zur betriebssicheren Verladung. Diese Verpflichtung ergibt sich für jeden Teilnehmer am Straßenverkehr ( nicht nur für denFrachtführer ) unmittelbar aus dem § 22 StVO. Danach ist der Verkehrsteilnehmer dafür verantwortlich, dass von seinem Fahrzeug einschließlich der Ladung keine Gefährdung Dritter ausgeht.Soweit § 412 HGB Abs. 1 Satz 2 auch ausdrücklich darauf hinweist, dass für die Betriebssicherheit allein und ausschließlich der Frachtführer verantwortlich ist, dient dieser Hinweis lediglich der Abgrenzung zur Verantwortlichkeit für die beförderungssichere Verladung..

Die gesetzliche Verpflichtung des Frachtführers zur betriebssicheren Verladung bedeutet aber keinesfalls, dass der Frachtführer deswegen bei der Beladung selbst Hand anlegen muss, um die Betriebssicherheit zu erreichen. Wenn der Frachtführer nicht vertraglich die Ladearbeiten übernommen hat, hat er nur dafür Sorge zu tragen, dass der Absender so verlädt und verstaut, dass auch die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Wennder Absender trotz entsprechender Weisungen des Fahrers nicht bereit ist, so zu verladen, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist, darf der Fahrer die Fahrt nicht antreten. Fährt er in Kenntnis der Betriebsunsicherheit doch los, trägt der Frachtführer die volle Verantwortlichkeit für dieGefährdung Dritter und eine Mitverantwortung für Schäden an der Ladung, wenn es infolge der Betriebsunsicherheit zu einem Schadensereignis kommt.

Das gleiche gilt, wenn der Fahrer vor Fahrtantritt gar nicht prüft, ob die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Diese Betriebssicherheit zu gewährleisten, ist für einen Frachtführer dann problematisch, wenn er verschlossene Behältnisse zum Transport übernimmt, deren Inhalt er nicht kontrollieren kann. Hierbei kann es sich um Wechselbrücken, Container oder auch größere Kisten handeln.Kann der Fahrer die Betriebssicherheit nicht selbst kontrollieren, hat er die Verpflichtung, sich durch Rückfrage beim Absender davon zu versichern, dass eine gleichmäßige Gewichtsverteilung innerhalb des Behältnisses vorgenommen wurde. Wenn der Fahrer diese Rückfrage unterlässt und sich dann während der Beförderung eine Gefahrensituation ausder nicht beförderungssicheren Verladung ergibt, ist der Frachtführer für einen sich daraus ergebenen Schaden am Gut mitverantwortlich. Wenn durch den Absender keine ausreichende Ladungssicherung erfolgt und der Fahrer keine Kontrolle der Betriebssicherheit vornimmt, trägt der Frachtführer eineMitverantwortlichkeit für den Schaden.

Die Verantwortlichkeit des einen Vertragspartners wird nicht durch die Mitverantwortlichkeit des anderen verdrängt. Die beiderseitigen Pflichtverletzungen führen zu einer Haftungsteilung. Wenn die Beachtung der jeweiligen Pflicht zur beförderungs- bzw. betriebssicheren Verladung in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, den Schadeneintritt zu vermeiden, ist der Schaden im Verhältnis 1:1 zu teilen.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber zunächst die Verpflichtung des Absenders zur beförderungssicheren Verladung festlegte und erst danach die Verantwortlichkeit des Frachtführers zur betriebssicheren Verladung bedeutet keine Rangfolge dieser beiden Verpflichtungen oder eine unterschiedliche Gewichtung.Da die Regelungen aus § 412 HGB dispositiv sind, können bzgl. der Ladearbeiten abweichende Regelungen - Vereinbarungen getroffen werden. Vereinbarungen darüber, dass der Frachtführer die Ladearbeiten ganz oder teilweise durchführt, können ausdrücklich bei Vertragsabschluss oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln getroffen werden. Eine Eintragung derartiger Vereinbarungen im Frachtbrief ist zwar nicht notwendig aber aus Beweisgründen jedoch sinnvoll. (>§ 409 HGB) Soweit der Frachtführer ( vertreten durch seinen Fahrer) Ladearbeiten durchführt, ergibt sich die Frage, ob und inwieweit er für dabei verursachte Schäden haftet. § 412 regelt nur die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner hinsichtlich des Ladegeschäftes ,nicht aber Haftungsfragen . Haftungsfragen werden in den §§ 425 ff geregelt. Gleichwohl sollen an dieser Stelle Grundsatzfragen zur Frachtführerhaftung für Ladearbeiten behandelt werden. Merke: Schäden bei Ladearbeiten können mittelbar und unmittelbar verursacht werden.

Ein unmittelbarer Schaden liegt vor, wenn das Gut beim Bewegungsvorgang auf das Fahrzeug beschädigt wird. Ein mittelbarer Schaden liegt vor, wenn durch nicht ausreichende Verstauung während des dass folgenden Transportes durch Verrutschen oder Umfallen Beschädigungen am Gut entstehen. Achtung: § 426 HGB Schäden für die der Frachtführer nicht zu haften hat. Im Vertrag muss darauf geachtet werden. dass genau diese Haftungstechnischen Dinge ausgenommen werden, wenn der Fahrer selbst er Verlader ist.Hier gilt es, im Vorfeld mit der Betriebshaftpflichtversicherung des Frachtführers zu sprechen, ob und inwieweit diese Risiko abgedeckt ist.

Die rechtsdogmatisch korrekte Problemlösung für die Haftungsfrage ergibt sich aus der dem Straßenverkehrsrecht innewohnenden Obhutshaftung (>§ 425 ). Obhutshaftung ist definiert als Haftung von Übernahme bis Ablieferung des Gutes. Der Begriff Obhut bedeutet, dass der Frachtführer tatsächlichen, körperlichen Alleingewahrsam am Gut haben muss. Entscheidend für die gesuchte Problemlösung ist daher die exakte Definition der Begriffe "Übernahme und Ablieferung". Das Gut ist in dem Augenblick übernommen, in dem der Frachtführer das Gut zum Zweck der Beförderung entgegengenommen und Alleingewahrsam am Gut erlangt. Hat der Frachtführer die Verpflichtung zur Beladung übernommen, fällt die Ausführung der Ladetätigkeit in denObhutszeitraum des Frachtführers.. Wann das Gut übernommen ist, hängt damit von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen oder tatsächlichen Gegebenheiten beim Beladen jeder einzelnen Sendung ab.

Weder das gesetzliche Frachtrecht noch die Beförderungsbedingungen des Straßengüterverkehrs können die vielfältigen Situationen des täglichen Ladegeschäftes abstrakt in einer allgemeinen gütigen Weise regeln und lösen. Das müssen Sie tun - Organisation ! Weitere Erläuterungen ergeben sich aus der VDI 2705 (QM - Standarts in der Ladungssicherung in den Abschnitten ......)


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