Höhe von Bußgeldern für Verantwortliche

Als Verkehrsordnungswidrigkeit können z.B. folgenden Bußgelder fällig werden für Beförderer, Halter, Verlader und Fahrzeugführer: 

Beförderer  750,- EUR

wer als Beförderer entgegen §9 Abs.12 Nr.7 GGVSE nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !

Halter  750,- EUR

wer als Halter entgegen§9 Abs.12 Nr.7 GGVSE nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !

Verlader  300,- EUR

wer als Verlader entgegen§9 Abs. 13 GGVSE eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet !

Fahrzeugführer  300,- EUR

wer als Fahrzeugführer entgegen §9 Abs. 13 GGVSE eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet   

... zum Bußgeldkatalog Polizei Bayern

Quelle: Polizei.bayern.de 



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