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ADR 2020 – Gefahrgut aktuell

über Gefahrgut im Bundesgesetzblatt vom 18.03.2019 (Foto: Gerald Dünnebier) Das Lasiportal Team bedankt sich bei dem Berater Gerald Dünnebier

28. ADR-Änderungsverordnung im Bundesanzeiger Foto: G. Dünnebier) Das Lasiportal Team bedankt sich bei dem Berater Gerald Dünnebier für den Beitrag

Ja, das ADR 2021 kommt zum 01.01.2021

 

Das BMVI hat am 02. NOVEMBER 2020 die

>> 28. ADR-Änderungsverordnung

im Bundesanzeiger bekannt gemacht und

>> im Anlageband

zur 28. ADRÄndV ab der Seite 37 stehen die Änderungen in Deutsch.

Um welche Änderungen es sich handelt finden sie hier:

>> Beitrag ADR 2021, von Berater Dünnebier zum Download

Zum Abschluss noch ein allgemeiner Hinweis.

Ab 01.01.2021 nennt sich das ADR


„Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“

Das Wort „Europäisches“ wurde gestrichen.

 

ADR 2019 – Gefahrgut aktuell

Änderungen, Ergänzungen, Übergangsfristen

>> Komplette Ausgabe über Gefahrgut (GGVSEB, GGAV und GbV) im Bundesgesetzblatt vom 18.03.2019

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (Foto:  ü. Gerald Dünnebier)

Das BMVI hat bereits am 25. Oktober 2018 die 27. ADR-Änderungsverordnung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Im Anlangeband zur 27. ADRÄndV – ab Seite 63 – sind die Änderungen in deutscher Sprache dokumentiert.

Unser Lasiportalberater Gerald Dünnebier hat die Änderungen auszugsweise ausgearbeitet und
uns freundlicherweise wie folgt übermittelt:

Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, ber. S. 993), die zuletzt  durch  Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist.

Hier einige wichtige Änderungen:

  • Inhaltsverzeichnis
  • § 7  Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern,
    für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
    (Änderung in  Überschrift)
  • § 36 b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe (Neu aufgenommen)
    Anlage 3: Festlegungen der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge /Wagen und
    Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger
    u. fester Stoffe der UN-Nummer 3257 und 3258 ADR. (Neu aufgenommen)
    Wurde aus der RSEB Anlage 12 sinngemäß übernommen. Es ist damit zu rechnen, dass die Festlegung
    in das ADR 2021 oder 2023 sinngemäß übernommen werden.

    über Gefahrgut im Bundesgesetzblatt vom 18.03.2019 (Foto: Gerald Dünnebier)

    über Gefahrgut im Bundesgesetzblatt vom 18.03.2019 (Foto: Gerald Dünnebier)

  • § 19 Pflichten des Beförderers
    Absatz (2) Nummer 18
    dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung
    mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlicher Beförderung auch die Vorschriften über das Abstellen
    kennzeichnungs-pflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und
    (Änderung im Text)
  • § 20 Pflichten des Empfängers
    (1) 1. a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und (Ergänzungen im Text)
    Siehe in
    Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11.12.2018 Bundesdrucksache 633/18
    Begründung:
    Zu Nummer 14 (§20 Absatz Nummer 1 Buchstabe a)
    Mit der Ergänzung im Absatz 1 Buchstabe a um die Wörter „oder zu  verweigern“ soll sichergestellt werden, dass die Annahme nur bei einer Falschlieferung verweigert werden darf.
  • § 21 Pflichten des Verladers
    (2) 4.
    dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2,
    die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 angebracht sind
    (Änderung im Text)
    (2) 6. (Neu)
    dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen
    Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden.
  • § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-verkehr sowie in der Binnenschifffahrt
    (5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen,
    dass 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel
    1.3 ADR/RID/ADN erfolgt mit Ausnahme der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über
    die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und (Änderung im Text)

     Piktogramm: GHS 05 Ätzwirkung

    Thema Pflichten bei Gefahrguttransport im Straßenverkehr; Piktogramm: GHS 05 Ätzwirkung

    § 28 Pflichten des Fahrzeugführers
    7.    an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitten 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3. und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen; (Änderung im Text)

  • § 29 Pflichten mehrerer Beteiligten im Straßenverkehr
    (1) (Streichung der Ziffer) 7.5.1.1
    (5) (Streichung kompletter Absatz)
  • § 37 Ordnungswidrigkeiten
    mehrere Ergänzungen bzw. Änderungenbei den verschiedensten Paragraphen
  • § 38 Übergangsbestimmungen
    Bis zum 30. Juni 2019 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung
    in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt werden

Der genaue Wortlaut der Änderungen steht unter:
„Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ BGBl. vom 20. Februar 2019
(>> BGBl. 2019 I S. 124)
Gleichzeitig wurden über diese elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Änderungen in der GGAV, hier z.B. Änderungen bei den Ausnahmen 8, 20 und 33, welche bis befristetet
zum 30.06.2021 sind vorgenommen.

GbV, Freistellungsregelung in §2
die Nummer1 wurde durch weitere Verantwortliche ergänzt

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010; www.gefahrgut-duennebier.de

Gerald Dünnebier

GGKostV, hier wurden umfangreiche  Änderung vorgenommen.

Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung

Gerald Dünnebier -ID 739- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail

Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht  können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:

>> Berater im Lasiportal

 

 

 

Gefahrgutbeförderung auf der Straße

Gefahrgutschulungen – im 3G in Fulda immer ein Klassiker.

Das ADR – Gefahrgutbeförderung auf der Straße – ist derzeit in neun Klassen aufgeteilt. Diese neun Klassen sind teilweise in weitere Unterklassen eingeteilt. Die Gefährlichkeitsmerkmale der jeweiligen Gefahrgüter bedarf einer sehr gewissenhaften Handhabung beim Umgang. Verpackung, Verladung und Transport sind in Sonderbestimmungen definiert und geregelt.

Das alles setzt voraus, dass Versender, Verpacker, Verlader und Fahrpersonal geschult sind und sich mit aktuellen Vorschriftenänderungen lauf dem Laufenden halten.

  • Explosive Stoffe – Klasse 1
  • Gase und gasförmige Stoffe – Klasse 2
  • Entzündbare flüssige Stoffe – Klasse 3
  • Entzündbare feste Stoffe – Klasse 4
  • Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Klasse 5
  • Giftige Stoffe – Klasse 6
  • Radioaktive Stoffe – Klasse 7
  • Ätzende Stoffe – Klasse 8
  • Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Klasse 9

Weiterer Grundsatz:
Alle Unternehmen, die mit Gefahrguttransporten befasst sind, müssen ihre

Mitarbeiter und alle an der Beförderung beteiligten Personen über die Einteilung nach Klassen informieren. Führer/Führerinnen von Gefahrguttransporten benötigen eigens eine Schulung (Zertifikat).

Ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten hierbei auch die Kontrollbehörden – Polizei, BAG – und die Ämter für Arbeitsschutz sowie unsere Gefahrgutberater und Gefahrgutsachverständigen.

>> Gefahrgutklassen – wichtige Einteilung gefährlicher Güter
Quelle: Bußgeldkatalog.net, 10 625 Berlin

>> Bußgeldrechner
Quelle: Bußgeldkatalog.net, 10 625 Berlin

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