Fachbericht von Norman Forkefeld Berater im Lasiportal ID 2764
Auszug nachstehend als Kurzbericht und Übersicht
Wenn man annähernd 15 Jahren als LKW-Fahrer unterwegs ist hat man im Bereich der Ladungssicherung viel gesehen und erlebt.
Besonderes Augenmerk war in den meisten Fällen die ungenügende Vorbereitung der zu versendenden Fracht im Bereich Betonteile, Pflastersteine, Mauersteine und Bordsteine. Gerne wird zur Sicherung des Gutes auf Paletten Umreifungsband sowie Schrumpffolie verwendet.
Auf dem 1. Bild sieht man eine Palette mit Pflastersteinen wo nur jede 2. Lage mit einem Band umreift, und nur mit 2 Bändern um den Ladungsträger gesichert wurde.
Es ist gut zu erkennen das einzelne Steine aus den Schichten die nicht gebändert wurden aus dem Verbund heraus gewandert sind.
Das könnte vermieden werden indem …………………………….(siehe Originalbericht über unten stehenden Link)
Und es ergibt sich noch ein weiteres Problem ………………. (siehe Originalbericht über unten stehenden Link)
Eine Art des Sicherns ist natürlich etwas Zeitintensiver, weshalb sicherlich die meisten Versender darauf verzichten.
Aber es muss ja nicht nur die Ladung auf dem Ladungsträger richtig gesichert werden, sondern auch der Ladungsträger auf der Ladefläche.
Die einfachste Methode wäre …………………………………………..(siehe Originalbericht über unten stehenden Link)
Es gibt zwar explizit keine Vorschrift das man Kantenschoner / Gleiter verwenden muss, gleichwohl steht aber in der VDI 2700 geschrieben das es verboten ist Zurrmittel über scharfe Kanten zu führen, welche bereits vorliegt, wenn der Radius der Kante kleiner ist als der Durchmesser des Zurrmittels.
Natürlich müssten auch genügend Zurrpunkte am Fahrzeug vorhanden sein, was bei diesem Bild nur möglich ist, wenn eine Lochleiste zum Einhängen der Zurrmittel vorhanden wäre.
Sehr oft bekommt man zu hören wie die Leute sagten das das viel zu aufwendig ist, ein solcher Aufwand stünde nicht mehr im Verhältnis zu dem was unter dem Strich übrigbleiben würde.
Es gab eigentlich niemanden den es interessierte das das den § 22 Absatz 1 der STVO wiederrum nicht interessiert!!!
>> gesamter detaillierter Original Fachbericht
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