Ferienreise-Verordnung 2023
Urlaub ist gestartet – Fahrverbote gelten.
Alle Jahre wieder – der Ferienreiseverkehr rollt auf Deutschlands Autobahnen aus allen Richtungen und in alle Richtungen. Das bedeutet immer wieder Stau und auch Einschränkungen für den Gütertransport durch Fahrverbote auf bestimmten Straßenabschnitten.
Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten vom 01. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.
Im Gegensatz zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot ( § 30 StVO ), das generell und auf allen Straßen im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes Anwendung findet, beschränkt sich das Ferienfahrverbot nur auf bestimmte Strecken bzw. Streckenabschnitte.
In der Regel sind das Bereiche eines Autobahnkreuzes oder –dreiecks, wo es häufig zu Unfällen kommt. Langzeitbaustellen, Drehkreuze und Ballungsbereiche können weitere Gründe für individuelle Ferienfahrverbote eines jeglichen Jahres sein.
In diesem Jahr gilt das Ferienreiseverbot für die entsprechenden Gütertransporter in den Monaten Juli und August in Deutschland an allen Samstagen ab 1.7.2023 bis einschließlich 26.8.2023 in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf zahlreichen Autobahn- sowie einzelnen Bundesstraßenabschnitten.
Der BGL bietet seine bewährte Ausweichstreckenkarte als Dankeschön für alle Brummi-Fahrer in digitaler Form an: Integriert in die App der Autobahn GmbH des Bundes, können geeignete Alternativrouten bequem über Smartphone oder Tablet gefunden werden.
Hinweise:
Während für Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Straßenbauverwaltung, Rettungsdienste und Katastrophenschutz eine generelle Befreiung von den Einschränkungen der FerienreiseVO gilt, können für jegliche Transportunternehmen Ausnahmen durch die zuständigen Behörden erteilt werden.
Dafür muss es sich jedoch um einen dringenden Fall handeln, in welchem dem Antragsteller eine anderweitige Beförderung seines Gutes mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Zuständige Behörde ist dort, wo die Ladung aufgenommen werden soll oder diejenige am Wohn- oder Firmensitz des Antragstellers ( § 4 FerienreiseVO ).
Ahndungsvorschrift/Bußgeldandrohung – §§ 5 FerReiseV / 24 OWIG; ordungswidrig handelt, wer
- entgegen der Bestimmungen der Ferienreiseverordnung ein Kraftfahrzeug führt,
- das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt oder
- eine entsprechend erteilte Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 4 der Ferienreiseverordnung nicht mitführt oder der zuständigen Behörde (zum Beispiel der Polizei) nicht auf Verlangen aushändigt.
- Verstöße werden mit Bußgeld geahndet – für den Fahrzeugführer 60 Euro und für den Verantwortlichen, der die Fahrt anordnet/zulässt (in der Regel der Fahrzeughalter) fallen 150 Euro Bußgeld an.
>> Ferienfahrverbote 2023 für Lkw
Quelle: Autobahn GmbH des Bundes, 10557 Berlin
>> Urlaub – Reiseverkehr 23
Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)