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FerienreiseVO – Ausweichkarte

Vom 1. Juli bis 31. August gilt zur Ferienzeit auf stark befahrenen Autobahnen und Bundestraßen die Ferienreiseverordnung. Der Bundesverband Güterverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) stellt auch in diesem Jahr wieder eine Ausweichkarte mit alternativen Routen zur Verfügung.

Deutschland – Ferienzeit heißt Reisezeit. In dieser Zeit sind einige Autobahnen und Bundesstraßen besonders stark durch den Reiseverkehr belastet. Deshalb dürfen Lkw und Sattelzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen auf bestimmten Autobahnabschnitten und Bundestraßen in der Haupturlaubszeit an allen Samstagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht fahren. Die stark belasteten Straßenabschnitten sollen dadurch entlastet werden und mit den Fahrverboten für einen besseren Verkehrsfluss gesorgt werden.

In Zusammenarbeit mit der Autobahn GmbH stellt der BGL auch in diesem Jahr wieder eine aktualisierte Ausweichkarte zur Verfügung. Über die kostenlose Autobahn-App, die von der Autobahn GmbH zur Verfügung gestellt wird, können LKW-Fahrer und -Fahrerinnen sich die Karte auf ihr Smartphone herunterladen. Um die gesperrten Abschnitte besser umfahren zu können, werden auf der Ausweichkarte alternative Routen vorgeschlagen. Den Brummifahrern, die auch an Samstagen fahren müssen, wird hiermit eine digitale Hilfe bereitgestellt. In dem Bericht von der Verkehrsrundschau heißt weiter, dass sowohl der BGL als auch die Autobahn GmbH in der Hauptreisezeit des Jahres für alle Beteiligten den Verkehr auf den überfüllten Straßen besser zu steuern wollen.

Wo gilt das Fahrverbot:

Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung
1 A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück
2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4 A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
5 A 5 von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
6 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
7 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Autobahnkreuz Hannover-Ost, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
8 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
9 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
10 A 10 Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
11 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
12 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
13 A 67 von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck
14 A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
15 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
16 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
17 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
18 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
19 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
20 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:

Lfd. Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung
1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2 B 96/E 251 ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg.

 

 

Weitere Infos auf dem Lasi-Portal:

Ferienreiseverordnung 2024 – LasiPortal

 

 

Fahrverbote – Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung

Quelle: Website BGL

BGL und Autobahn GmbH veröffentlichen digitale Lkw-Routenkarte

Quelle: Verkehrsrundschau

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