Geschwindigkeit – „Casus Knacksus“ im Straßenverkehr
„Schnell to Hell“

Raser gefährden die Verkehrssicherheit.
Der oberste Grundsatz, der für alle Fahrzeugführer im Straßenverkehr gilt, lautet:
Ein Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht; er hat ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten zu lassen.
Dass dem allzuoft nicht Rechnung getragen wird, zeigen Statistiken der Verkehrsverbände, Kontrollergebnisse der Polizei und Unfallberichte auf alles Straßen des Landes.
Warum wird eigentlich zu schnell gefahren ?
- fahrlässig und unachtsam setzen sich Fahrzeugführer*innen über individuelle Geschwindigkeitsvorschriften hinweg. Gerade auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, wo seit 1976 eingeschränkt 100 km/h schnell gefahren werden darf, kommt es häufig zu Verstößen; das gilt natürlich auch innerhalb geschlossener Ortschaften, wo in der Regel als höchst zulässige Geschwindigkeit 50 km/h vorgeschrieben ist.
- Eile ist ein absoluter Killer der Verkehrssicherheit. Immer wieder wird Zeitdruck als Begründung – besser als Ausrede – gerade bei Geschwindigkeitskontrollen angegeben. Kommt es gar zum Verkehrsunfall, handelt der Betroffene grob fahrlässig. Entsprechend qualifiziert wird das Strafmaß ausfallen.
- Raser ignorieren Verkehrsvorschriften und sind ein großes Gefährderpotential für andere Verkehrsteilnehmer. Grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten, gepaart mit den sogenannten 7 Todsünden, gilt von vorherein als Straftat. Oft verursachen diese Fahrzeugführer Verkehrsunfälle mit fatalen Folgen.
30,8 Prozent der Verkehrstoten aus dem Jahr 2021 gehen auf unangepasste Geschwindigkeit zurück. Dass viele Fahrende zu schnell sind, belegen auch Auswertungen des Statistischen Bundesamtes. So registrierte die Polizei 2021 in 36.726 Fällen unangepasste Geschwindigkeit als Ursache eines Unfalls mit Personenschaden. Häufig sind es auch sogenannte ´Alleinunfälle`, wo das Fahrzeug infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkommt.
Das OLG Saarbrücken fällte 2014 ein richtungsweisendes Urteil:
Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal – und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten – wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären (OLG Saarbrücken, 14.08.2014 – 4 U 150/13).
>> Geschwindigkeit im Straßenverkehr
Quelle: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, 50354 Hürth
>> Unfallursache Geschwindigkeit
Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, 10 117 Berlin