Verkehrsunternehmerdatei – VUDAT – wichtiges Instrument
Fernfahrerstammtisch setzt seine Netzwerkarbeit fort.
Zum Junistammtisch auf dem SVG-Autohof in Kirchheim hatte das Polizeipräsidium Osthessen zum wiederholten Mal einen Vertreter der BAG eingeladen. Gerade die Mitarbeiter des Bundesamtes, die im Rahmen ihrer täglichen Kontrollen im ständigen Kontakt zu den Fahrern stehen, sind im Verbund mit der Polizei und dem Hess. Fachverband ein wichtiger Partner der Verkehrssicherheit.
Als zentrales Thema des Abends ging es um die Verkehrsunternehmerdatei, eine Datenbank für den gesamten Güter- und Personenverkehr. Als Referent hatte Stammtischmoderator Jürgen Gleitsmann, im Hauptamt stellvertretender Leiter der Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld, den zuständigen BAG-Sachbearbeiter Dimitri Schnarr eingeladen.
Für die meisten Besucher im Kirchheimer Rasthaus war das sicherlich Neuland oder im Detail weitgehend ein unbekanntes Thema. Umso mehr konnten die Besucher wichtige und interessante Informationen mitnehmen.
Warum gibt es diese Verkehrsunternehmerdatei ?
Grundsatz
Zur Verwirklichung des Kraftverkehrsbinnenmarkts unter lauteren Wettbewerbsbedingungen ist die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich. Diese gemeinsamen Regeln können zu einer besseren Berufsqualifikation der Kraftverkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Kraftverkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Durch sie wird ferner die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Kraftverkehrsunternehmer gefördert.
Seit Ende des Jahres 2012 führt das BAG die Verkehrsunternehmerdatei für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen: Name und Rechtsform des Unternehmens sowie deren Anschriften und die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sind in diesem Register verzeichnet.
Jeder EU-Staat muss Dateien über seine Unternehmen führen und zur Auskunft bereithalten
Es gelten folgende einheitliche Regeln:
- die Behörden können auf die Dateien zugreifen
- ebenso die Unternehmen selbst
- und auch die BAG.
Wesentlicher Bestandteil einer Personen- oder Güterbeförderung ist die Beförderungsgenehmigung. Diese Genehmigung ist lt. EU-VO 1071/2009 (Ausfluss aus § 15 GüKG der deutschen Gesetzgebung) beim Transport mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbeamten (Polizei, BAG) vorzuzeigen. Hier merkte der Referent an, dass auch die Transport-Auftraggeber verpflichtet sind, sich über den Besitz einer Beförderungsgenehmigung zu vergewissern.
Die Unternehmen sind angehalten, ihre entsprechenden Daten der zuständigen Landesbehörde zugänglich zu machen. Ebenso sind sie zur Auskunft verpflichtet. Die zuständigen Länderbehörden wiederum übermitteln die Daten der Unternehmen an die zentrale BAG-Kontaktstelle in Köln, von wo aus jegliche EU-Anfragen oder auch Inlands-Abfragen bearbeitet bzw. weitergeleitet werden.
Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
- Nichterteilung einer Auskunft (Unternehmer) 250.- Euro
- Beförderung ohne Lizenz (Beförderungsgenehmigung) 2.500 Euro pro Beförderung
>> Gewerblicher Güterverkehr – Erlaubnis beantragen
Quelle: Ministerium für Inneres, Baden-Württemberg
>> Verkehrsunternehmensdatei
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
>> Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (VO EG 1071/09)
Quelle: Landkreis Zwickau