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Versicherung wollte Lkw-Fahrer nach Unfall in Regress nehmen

OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluss vom 21.08.2023 - 4 U 476/23

OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluss vom 21.08.2023 – 4 U 476/23

Klage wurde jedoch abgewiesen.

Was war passiert:
Am 17.01.2017 kam ein angestellter Lkw-Fahrer einer Firma mit seinem Lastwagen von der Fahrbahn ab und touchierte im angrenzenden Grünstreifen zwei Bäume. Am Lkw und an den Bäumen entstand ein Sachschaden von über 20.000 Euro. Der Fahrer gab in seiner Vernehmung vor der Polizei an, dass er einem Pkw ausgewichen sei, welches dicht vor ihm eingeschert sei. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er sein Fahrzeug nach rechts gelenkt. Der Lkw-Fahrer hielt noch an der Unfallstelle an, um sich einen Überblick über den Schaden und den Zustand seiner Ladung zu verschaffen. Anschließend fuhr er zur Firma und meldet den Schaden seinem Chef. Am Morgen des folgenden Tages meldete der Lkw-Fahrer den Unfall bei der Polizei. In einem Strafverfahren musste er sich vor Gericht wegen Fahrerflucht verantworten.
Wie ging es dann weiter:
Die Versicherung regulierte zunächst den Schaden, jedoch sollte der Fahrer aufgrund der Umstände in Regress genommen werden. Die Versicherungsgesellschaft begründete die Entscheidung damit, dass der Fahrer nicht unverzüglich das Schadenereignis angezeigt und zudem den Unfallort verlassen habe, ohne seiner Verpflichtung gem. § 142 StGB nachgekommen zu sein. Die erforderlichen Feststellungen seien so nicht mehr möglich gewesen. Auch nicht, ob der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss gestanden habe.
Wie entschieden die Gerichte:
Sowohl das Landgericht Dresden als auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Dresden wiesen die Klage ab und stellten hierzu drei Leitsätze zur Begründung auf:

  1. In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grundsätzlich wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.
  2. Trifft einen beim Versicherungsnehmer angestellter Fahrer an der Schadensherbeiführung nur leichte Fahrlässigkeit, bestehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Versicherer auf sich überleiten könnte.
  3. § 142 StGB stellt kein Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers da.

Fazit:
Der Lkw-Fahrer wurde für die begangene Fahrerflucht zu 40 Tagesätzen je 40 Euro verurteilt. Für den entstandenen Sachschaden konnte er jedoch nach Prüfung durch die Gerichte nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Sehr interessant ist der Hinweis auf der Web-Seite von juris-Praxis-Reporte zu den allgemeinen Bedingungen der Kfz-Versicherungen (AKB). Da wird unter Punkt A2.8 folgende Frage gestellt (Zitat):
Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Antwort (Auszug):
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.

 

juristische Nachrichen online | juris

Quelle: www.juris.de

Microsoft Word – akb_v.doc (gdv.de)

Quelle: gdv.de

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