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Verstöße gg. die Sozialvorschriften – und deren Bußgeldfolgen

Fernfahrerstammtisch mit Heinz-Werner Schade und Nina Becker

Heinz-Werner Schade, Technischer Aufsichtsbeamter beim RP Kassel – Referent und Experte in Theorie und Praxis zum Thema ´Sozialvorschriften´

Mit Nina Becker, Sachbearbeiterin bei der zentralen Ahndungsstelle für Bußgelder des RP Gießen in Hadamar und Heinz-Werner Schade, Technischer Aufsichtsbeamter in Sachen Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz beim RP Kassel, standen zwei kompetente Referenten Rede und Antwort.

Heinz-Werner Schade, einer der Stammtischaktiven der ersten Stunde, ging zum Thema Sozialvorschriften im Straßenverkehr/Lenk- und Ruhezeiten auf aktuelle Neuerungen und auf spezielle Verfahrensweisen ein. Zudem gab er wichtige Tipps und Hinweise zu Handlungsabläufen für die Fahrer im täglichen Umgang mit dem Digitalen Kontrollgerät.

Den klassischen Bereich der gesetzlich erlaubten Lenkzeitdauer, der erforderlichen Lenkzeitunterbrechungen sowie der vorgeschriebenen Ruhezeiten sprach der Referent nur kurz an. Hier sollte aufgrund der eindeutigen Vorgaben Klarheit herrschen, sowohl bei den Fahrern als auch bei den Verantwortlichen, die das Fahrpersonal und die Transportaufträge managen.

Zunächst ging Herr Schade auf den § 20 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) ein, wo gesetzlich geregelt ist, wie sogenannte berücksichtigungsfreie Tage nachzuweisen sind. Hier verwies er auf die Wichtigkeit der Papierbescheinigung. Dies käme insbesondere da zum Tragen, wo bei älteren Geräten ein manueller Nachtrag nicht möglich ist. Ein lückenloser Nachweis der letzten 28 Kalendertage muss in jedem Fall erbracht werden können, auch einschließlich der Samstage und Sonntage.

Da auch noch wesentlich ältere Geräte – Tachographen mit Diagrammscheibenaufschrieb – im Einsatz sind, wies Herr Schade die Fahrer auf die Möglichkeit hin, die Rückseiten der Scheiben für individuelle handschriftliche Aufzeichnungen zu nutzen.

Wichtig zu beachten ist, so Schade, dass der Berechnungszeitraum der täglichen Lenk- bzw. Ruhezeit von einem Zeitraum von 24 Stunden aus erfolgt, nicht von einem Kalendertag mit 24 Stunden. Dieser Fehler im Umgang kann zu erheblichen Überschreitungen der erlaubten Tageslenkzeit bzw. zum nichteinhalten der erforderlichen Ruhezeit führen und damit zu empfindlichen Bußgeldern für Fahrer und Halter. Hier wies der Referent explizit – insbesondere auch die anwesenden Unternehmer – auf § 8 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) hin, wo die einschlägigen Verstöße als bußgeldbewährt aufgeführt sind.

Einen weiteren Hinweis gab Herr Schade zur immer wieder aktuell diskutierten Thematik Wochenruhezeit im Fahrzeug. Das Verbot, die Wochenruhezeit in der Fahrerkabine zu verbringen, ist eindeutig und unstrittig. Kontrollen und Sanktionen werden innerhalb der EU jedoch unterschiedlich gehandhabt. Dennoch ist klar, so Schade, ein Verstoß wird für den Fahrer mit 500 €uro Bußgeld und für den Beförderer mit 1.500 €uro Bußgeld geahndet. Auch die BAG verfolgt und ermittelt derartige Verstöße verstärkt. Ein Kontrolleur der BAG machte deutlich, dass eine geeignete Schlafmöglichkeit in Anspruch genommen werden muss. Als solche gelten nicht die Fahrerkabine und auch kein Zelt, so wie in der Diskussion als Frage ins Gespräch gebracht.

Letztendlich machte Herr Schade noch einige Ausführungen zur Fahrerkarte.
Jede Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig. Wenn sie gestohlen, verloren oder defekt wird, wird auf Antrag eine neue Fahrerkarte für die bereits bestehende Gültigkeitsdauer ausgestellt. Vor Ablauf der Fahrerkarte sollte rechtzeitig vorher –  der Referent spricht von 1 Monat – die Erneuerung bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden, auch wenn die Vorschrift von nur 15 Werktagen vor Ablauf der Gültigkeit spricht.
Mit dem mahnenden Hinweis, dass das Fahren ohne Fahrerkarte pro 24 Stunden (jeweils als Tageszeitraum gerechnet) ein Bußgeld von 750 € zur Folge hat, beendete Herr Schade seine Ausführungen.

Abschließend verwies er nochmals auf die wichtigsten Vorschriften, die jederzeit aktuell auf der WEB-Seite des RP Kassel www.RP-Kassel.hessen.de oder der BAG unter www.BAG.de im Detail abgerufen werden können:

Im zweiten Teil des Stammtischabends in Kirchheim referierte Frau Nina Becker aus ihrem täglichen Arbeitsbereich der Zentralen Ahndungsbehörde in Hadamar, die für Verstöße gegen die Sozialvorschriften zuständig ist.

Die Dienststelle in Hadamar verfolgt alle Verstöße, die sich gegen Firmen und deren Fahrer mit Sitz im Bundesland Hessen richten. Natürlich liegt der Schwerpunkt der Verstöße, so Frau Becker, in der Überschreitung der Lenkzeiten bzw. im nichteinhalten der vorgeschriebenen Ruhezeiten. In einem kurzen Überblick erläuterte sie die Schwere der Verstöße mit den entsprechenden Bußgeldfolgen:

Verstöße gegen die Wöchen-Ruhezeit werden teuer – Kontrollbehörden gehen gegen die Missstände vor

Lehrzeitüberschreitung durch die Fahrerin/den Fahrer:

  • je angefangene Stunde 30 Euro
  • mehr als 2 Stunden 60 Euro
  • mehr als 4 Stunden 240 Euro

Lenkzeitüberschreitung bei gleichzeitiger Verantwortung des Unternehmers:

  • Die Bußgeldsätze gegen den/die Unternehmer erfolgen in doppelter Höhe des Bußgeldsatzes, der gegen die Fahrerin/den Fahrer ausgesprochen wird.

Gleichermaßen häufig kommt es zu Bußgeldverfahren, weil Fahrer bzw. Unternehmen die erforderlichen Nachweise nach § 20 (1) FPersV nicht mitführen bzw. nicht vorlegen können oder die Nachweise nicht lückenlos geführt wurden. Auch Frau Becker wies nochmals deutlich auf die Vorschrift hin und mahnte an, dass

Zeiten vor Fahrtantritt vorrangig durch manuelle Einträge auf der Fahrerkarte (bei Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers) oder durch Nachträge auf dem Schaublatt bzw. Ausdruck (analoger Fahrtenschreiber) nachzuweisen sind.

>> Digitale Fahrerkarte – Häufige Fragen
Quelle: Landrat Kreis Euskirchen

>> Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis
Quelle: Lasip0rtal

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