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Vorsicht vor Exportverstößen

Auch Speditionen können strafrechtlich verfolgt werden

 

EG-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung überwachen den Export

EG-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung überwachen den Export

Seit dem EU-Aktionsplan für Proliferationspolitik (Bezeichnung für die Verbreitung von Atomwaffen – auch B- und C-Waffen sowie die Weitergabe von know how deren Herstellung) geraten auchDienstleister immer mehr in den Fokus der Behörden. Export- bzw. Zollverstöße werden nicht nur bei Exporteuren strafrechtlich verfolgt, sondern zunehmend auch bei ihren Dienstleistern wie ­Spediteuren, Frachtführern und Logistikern. Hintergrund ist die besondere Gefahr für den Weltfrieden, die von diesen Waffen ausgeht.

Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich der Fernfahrerstammtisch am Kirchheimer Dreieck auf dem SVG-Autohof in der Juni-Abendveranstaltung mit dem Thema Sanktionslisten & Exportkontrolle. Der Hess. Fachverband für Güterkraftverkehr und Logistik e.V. hatte als Projektpartner mit der Hessischen Polizei die Organisation des Abends übernommen und konnte mit Thorsten Langer von der FORMAT Software Service GmbH in Dreieich einen ausgezeichneten Fachmann und Referenten gewinnen.

Ausgangslage der Regelungen mit Gesetzeskraft und massiven Sanktionsandrohungen ist die weltweit ständig vorhandene (und wachsende) Bedrohungslage durch Terrorismus, Wirtschaftsspionage und organisierte Kriminalität.

Thorsten Langer definiert Exportkontrolle wie folgt: zum Schutz deutscher außen.- und sicherheitspolitischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt. Die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. Die Aufgabe, eigenverantwortlich zu prüfen, ob für ein Exportgeschäft eine Genehmigung einzuholen ist, liegt in der Eigenverantwortung der Unternehmen. Gerade in der Exportkontrolle bestehen in den Bereichen der Embargos, der Terrorismusbekämpfung und der Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Gegenstände, Technologien und Kenntnisse, die i.d.R. zivilen Zweckendienen,die aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können) zahlreiche Anforderungen. Verstöße können weitreichende Folgen haben.

Die Verantwortlichkeit liegt bei einem Mitglied der Geschäftsleitung und ist somit im Unternehmen als Chefsache zu betrachten.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, Nr. 881/2002 und 753/2011 hat die Europäische Gemeinschaft Vorschriften erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Sie sind von allen Mitgliedsstaaten zu beachten.

Was bedeutet das im Einzelfall konkret für deutsche Unternehmen im Exportgeschäft:

  • Die VO`en greifen, sobald eine Ausfuhr über die EU-Grenzen hinaus erfolgt
  • Sanktionslistenprüfung, Einsicht in Sanktionslisten können über die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), den Deutschen Zoll oder die IHK Stuttgart erlangt werden
  • Auch Speditionen und Transportdienstleister als mittelbarer Handlungsbeauftragter sind verpflichtet, gemäß den Verboten und Genehmigungspflichten Ausfuhren zu prüfen (z.Zt. konkretes Beispiel ist Russland durch die bestehende Embargoverordnung)
  • Im Einzelfall sind Anträge zur Prüfung einer Genehmigung (Ausfuhr/Export oder Durchfuhr) bei den zuständigen Behörden vorzulegen.
  • Eine Liste der im Einzelfall zuständigen Behörden ist unter                 www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrechtabrufbar.
  • Umfassende Informationen sind auf der WEB-Seite der FORMAT Software Service GmbH, Dreieich, zu erlangen.

>> Informationen der FORMAT Software Service

Quelle: BM der Finanzen, Bonn (Zollverwaltung)

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