Sicherheit am Arbeitsplatz geht alle an
ArbeitsschutzG muß die Mitarbeiter täglich begleiten.
Wohlwissend, dass sich Unternehmer, jeder Chef, jeder Geschäftsführer und jegliche verantwortlichen Personen mit einer Unmenge von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Handlungsanweisungen auseinandersetzen müssen, sind es immer wieder die sogenannten Klassiker, die die Arbeitswelt im Gütertransportgewerbe in Atem halten. Sozialvorschriften und Arbeitssicherheit nehmen dabei einen breiten Rahmen ein. Da, wo Menschen aktiv sind, wo Menschen arbeiten, ist es wichtig, dass Voraussetzungen geschaffen und dass bestehende Regeln restriktiv beachtet und eingehalten werden.
Der Begriff Arbeitssicherheit wird beschrieben als gefahrenfreie Ausübung von Berufen. Voraussetzung dafür ist die Beseitigung oder Minimierung von Gesundheitsgefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Klassisch dabei: Unfälle sind zu verhüten !
Ein wichtiger Faktor zur Gewährleistung von Sicherheit am Arbeitsplatz sind neben den individuellen örtlichen Gegebenheiten und der technischen wie persönlichen Ausrüstung die regelmäßige und wiederkehrende Schulung und Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten.
Und das sagt § 12 des Arbeitsschutzgesetzes:
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Dazu ergänzend § 12 (1) DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung):
Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Wer darf Mitarbeiter unterweisen?
Antwort: Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zum Unterweisen hat der Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er auf andere Personen schriftlich delegieren (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, und § 13 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
Hierzu erhielt Lasiportal eine höchst aktuelle Entscheidung mit folgendem dem Wortlauf. Der Text der BG wurde am 05.02.2024 von Frau Fahrion, Beraterin im Lasiportal, übermittelt.
Bitte beachten Sie, dass Mitarbeiterinformationen, die durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden, keine Unterweisungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind, sondern lediglich Schulungen, da die Dozierenden keine Weisungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit haben. Aus diesen Gründen obliegt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung immer den direkt vorgesetzten Führungskräften, die damit auch ihre gesetzliche Pflicht im Arbeitsschutz erfüllen und so ein Organisationsverschulden im Falle eines Arbeitsunfalls verhindern.
>> Unterweisung – Wer hat wann was zu tun ?
Quelle: : VOREST AG, 75173 Pforzheim
>> Unterweisungen nach § 12 ArbeitsschutzG
Quelle: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH, 80687 München
Beladener Stapler gefährdet Passanten auf öffentlichem Parkplatz.
Ladungssicherung ist mit Arbeitsschutz sehr eng verbunden. Im täglichen Umgang mit jeglichen Gütern, seien es Ladeeinheiten, Möbelstücke, Kartons, Baustoffe/Baumaterial etc., sind es immer die verantwortlichen Personen, die für Sicherheit sorgen müssen. Dazu gibt es hinreichende Vorschriften für jedermann, egal ob Transporteur, Verlader oder Stapler- und Lkw-Fahrer.
Fahrlässiges Handeln kann da schon üble Folgen haben, grob fahrlässiges Handeln hat schon so manche handelnden Personen in allerhöchste Notlage gebracht. Da greifen Schadenersatzforderungen Privatvermögen an und einschlägige Straftatbestände können neben empfindlichen Geldstrafen bis zum Freiheitsentzug führen.
So berichtete uns Lasiportal-Beraterin Simone Fahrion von einem Ereignis, wie es so klassisch im Alltag passiert. Glücklicherweise kamen alle beteiligten Personen mit dem Schrecken davon.
Am 22.01.2024 fuhr ein Autofahrer in seiner Heimatstadt Memmingen auf einen öffentlichen Parkplatz. Dort kam ihm im gleichen Augenblick ein Stapler entgegen. Dieser hatte eine Palette mit Deckenunterschalungsblechen für den Umbau eines nahegelegenen Laden-Geschäftes geladen. Die Palette war der Länge nach auf den Stapelzinken geladen. Während der Stapler über einen Kabelkanal/-brücke fuhr, wurde die Palette instabil, kippte und die Ladung (2 Packungen aufeinander) fiel krachend unter den entgegenkommenden Pkw. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Die auf der Fläche verteilten Bleche wurden von Passanten und Helfern schnell wieder eingesammelt.
Dass der Fall so glimpflich ausging, sollte für den Staplerfahrer und seinen Kollegen, der ihn bei der Verladung unterstützt hat (Verlader), eine Lehre sein ! Eine Ladungssicherung war nämlich nicht vorhanden, sagt unsere Lasiportal-Beraterin Simone Fahrion.
Auch eine weitere Beurteilung von verkehrsrechtlichen Verstößen ist hier abschließend nicht geschehen. Offen für den Berichterstatter blieb, ob die nötigen Voraussetzungen für den Materialtransport auf dem Gabelstapler im öffentlichen Bereich vorlagen. Bei Hinzuziehung der Polizei zur Unfallaufnahme wäre das durch die Beamten geklärt worden.
Zum nachermittelten Zustand des Transportvorganges sagt unsere Beraterin abschließend: 2 Packungen waren nicht miteinander zu einer Einheit verbunden worden, die Ladung (Packungen) war nur mit Stretch Folie und Metallbändern gesichert. Die Palette war nicht fest mit der Ladung verbunden.
>> Gabelstapler – so unersetzlich wie gefährlich
Quelle: Lasiportal
>> Gesund und sicher arbeiten
Quelle: Simone Fahrion – Freiberufliche Fachkraft für Arbeitssicherheit & Gesundheitsmanagerin, 87700 Memmingen