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Wenn der Gewinn verfällt – Vermögensabschöpfung bei Ordnungswidrigkeiten im Transport

Warum Überladung und Sozialvorschriften-Verstöße für Speditionen weit teurer werden können als das eigentliche Bußgeld

KI-Foto Standkontrolle Rasthof

(Symbolbild einer Polizeikontrolle mittels KI erstellt).

Am vergangenen Samstag führte die Polizeiinspektion Emsland/Grafschaft Bentheim eine angekündigte Schwerpunktkontrolle des Ferienreiseverkehrs auf den Autobahnen A30 und A31 durch. An der stationären Kontrollstelle auf dem Rastplatz Bergler Feld Ost bei Emsbüren überprüften die Einsatzkräfte insgesamt 28 Fahrzeuge – darunter neun Wohnmobile, 14 Wohnwagen-Gespanne, zwei Reisebusse und einen Schwertransport. Die Bilanz: Sieben Überladungen, zwei Verstöße gegen die Ladungssicherung und ein technischer Mangel.1

Besonders gravierend fielen zwei Fälle aus. Bei einem Reisebus ergab die Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers eine Lenkzeit von 15 Stunden und 52 Minuten – erlaubt wären maximal zehn Stunden gewesen. Der kontrollierte Schwertransport war um mehr als 30 Prozent überladen, es fehlte die vorgeschriebene Tachoprüfung und die zulässigen Fahrzeugmaße wurden überschritten. Der Transport wurde stillgelegt. Und: Neben dem Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eine Vermögensabschöpfung geprüft. Genau dieses Instrument sorgt in der Branche regelmäßig für Aufsehen.

 

Warum Bußgelder allein oft nicht ausreichen

Wer regelmäßig überlädt, spart bares Geld: Werden etwa 1.000 Tonnen Schüttgut bei einer Nutzlast von 20 Tonnen normalerweise in 50 Fahrten transportiert, genügen bei 25 Prozent Überladung nur noch 40 Fahrten.2 Das reguläre Bußgeld steht in einem solchen Fall häufig in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil – und wird von manchen Unternehmen von vornherein einkalkuliert. Der Leitsatz der Behörden lautet daher: „Ordnungswidrigkeiten dürfen sich nicht lohnen.“ Unrechtmäßig erzielte Vermögensvorteile sollen an die Staatskasse abfließen, um fairen Wettbewerb zu sichern.

Die Rechtsgrundlage: § 29a OWiG

Zentrale Norm ist § 29a des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Danach kann die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe des Wertes des Erlangten angeordnet werden, wenn jemand „durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt“ hat.3 Entscheidend ist die Blickrichtung: Während bei klassischen Verkehrsordnungswidrigkeiten meist der Fahrer haftet, verlagert die Vermögensabschöpfung die wirtschaftliche Verantwortung auf das Unternehmen als eigentlichen Nutznießer.4 Über § 30 OWiG kann der Vorteil auch unmittelbar bei einer juristischen Person – etwa einer GmbH – abgeschöpft werden.

Wie der Betrag berechnet wird

Nach der Reform des Einziehungsrechts 2017 gilt das sogenannte modifizierte Bruttoprinzip. Als „erlangtes Etwas“ zählt bei einer Überladungsfahrt grundsätzlich das gesamte für den Transport erhaltene Entgelt – nicht nur der Anteil, der auf die Überladung entfällt.5 Maßgeblich sind dabei die zurückgelegte Strecke bis zum Anhaltepunkt und das gesamte Ladungsgewicht. Die Beträge können geschätzt werden. So können selbst einzelne Fahrten schnell vier- oder fünfstellige Abschöpfungssummen erreichen; bei systematischen, rückwirkend aufgerollten Verstößen sind Bescheide im sechs- bis siebenstelligen Bereich möglich.

Was das für die Praxis bedeutet

Für Speditionen und Verlader ist die Botschaft eindeutig: Die konsequente Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte, eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nach anerkannten Regeln der Technik (etwa VDI 2700) sowie die Beachtung der Lenk- und Ruhezeiten sind der wirksamste Schutz vor einer Vermögensabschöpfung. Der stillgelegte Schwertransport an der A31 zeigt exemplarisch, dass bei Kontrollen ein einzelner Verstoß das kalkulierte Sparen im Nachhinein zum teuren Geschäft machen kann.

 

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Hinweis: Dieser Artikel wurde unter Zuhilfenahme einer KI erstellt und vor der Veröffentlichung durch das LasiPortal sachlich geprüft.

Quellen: Die Belege zu Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung und Berechnung finden sich in den Fußnoten dieses Dokuments.

____________________________

1Polizeiinspektion Emsland/Grafschaft Bentheim, Pressemitteilung zur Ferienverkehrskontrolle auf A30/A31.
2Landkreis Hameln-Pyrmont, Serviceportal „Gewinnabschöpfung“, service.hameln-pyrmont.de
3§ 29a OWiG – Einziehung des Wertes von Taterträgen, gesetze-im-internet.de
4Polizeiinspektion Rotenburg, Pressemitteilung POL-ROW vom 17.11.2025, presseportal.de
5OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2021, Az. 2 Rb 35 Ss 414/21, flotte.de
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