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Winter ist zurück – Fahrer sind gefordert

Räumgerüst für Dachlasten auf dem EURO-Rastpark in Eichenzell. Das Autohaus Kunzmann – Mercedes-Benz in Fulda – unterstützt die Aktion des PP Osthessen als Partner für Verkehrssicherheit.

Dachlasten, Bereifung, Fahrverhalten –

1. Bereifung im Winterbetrieb
Zunächst bleibt festzustellen, dass keine generelle Winterreifenpflicht besteht. Allerdings sagt der Gesetzgeber: `Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne M+S-Reifen fährt, gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr in höchstem Maße und riskiert zudem Bußgeld und Punkte in Flensburg`. Im Klartext heißt das, dass in Deutschland laut StVO die Pflicht besteht, Winterreifen dann zu nutzen, sobald Schneeglätte bzw. –matsch, Eis- oder Reifglätte herrschen.

Für Lkw über 3,5 t und Busse gilt, dass sie bei winterlichen Witterungsbedingungen gefahren werden dürfen, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und spätestens ab dem 01.07.2020 der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sind.

Die vom Gesetz geforderte Profiltiefe beträgt 1,6 mm, wobei von der Polizei und den Verkehrsverbänden im Winterbetrieb ein Mindestprofil von 4 mm empfohlen wird.

Neu ist seit dem 01.07.2017, dass Winterreifen mit dem „Alpine-Piktogramm“ (Berg mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Dies gilt grundsätzlich für Neureifen. Reifen mit dem bisher bekannten „M+S – Piktogramm“, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, dürfen jedoch weiterhin bis zum 30. Sept. 2024 verwendet werden. Maßgeblich hierbei ist das Herstellungsdatum auf den Reifen.

Alpine – Piktogramm, „Berg und Schneeflocke“

Europäische Vorschriften über Winterbereifung
>> Winterreifenpflicht in europäischen Ländern
Quelle: Stop+go Systemzentrale GmbH, Jüchen

>> Winterreifenpflicht neu geregelt
Quelle: Polizei Münster, Direktion Verkehr

2. Problematik Dachlasten
Immer wieder kommt es durch von Lkw-Dächern und Aufbauten herabfallende Schnee- und Eisbrocken zu Sachschäden und verletzten Personen. Seit 10 Jahren bemüht sich das Fernfahrerstammtisch-Team des PP Osthessen um Aufklärung und Sensibilisierung der Fahrer und organisiert die Bereitstellung von Schneegerüsten. Damit soll den Fahrern das Abkehren ihrer Dachlasten wesentlich erleichtert werden. Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, handelt der Fahrer nach § 23 StVO ordnungswidrig.

Alleine die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit anderer hat ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und 1 Punkt zur Folge.

Kommt es zu einem Schaden dritter – Verkehrsunfall – erhöht sich das Bußgeld auf 120 €.

Zur Nutzung der Räumgerüste besteht für die Fahrer in Ausübung ihrer pflichtgemäßen Tätigkeiten Arbeitsschutz. Im Regelfall werden die Anlagen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen der BG in Augenschein genommen und auf Betriebssicherheit überprüft.

Im Dienstbezirk des PP Osthessen stehen auf den Autohöfen in Kirchheim, Fulda-Nord und Eichenzell Gerüste bereit. Auf der folgenden WEB-Seite der Hess. Polizei können Fahrer bundesweit abfragen, auf welchen Autohöfen weitere Anlagen vorgehalten werden:

Eisbrocken wirken wie „Geschosse“ – pflichtbewußte Fahrer nutzen die Anlage in Eichenzell.

Übersicht / Standorte von Räumgerüsten

3. Fahrverhalten im Winterbetrieb
Winterliche Straßenverhältnisse stellen an jeden Fahrzeugführer erhöhte Anforderungen; Lkw-Fahrer sind davon ganz besonders betroffen.

Polizei und Verkehrsverbände empfehlen deshalb:

  • das Fahrverhalten den Straßenverhältnissen anpassen,
  • Überholmanöver vermeiden,
  • Fahrstreifen für Räumdienste freihalten,
  • rechtzeitig geeignete Parkplätze anfahren,
  • besser kurze Pausen einlegen und Räum- und Streudienst abwarten,
  • Dachlasten vor Fahrtantritt abkehren,
  • je nach Einsatzgebiet sollten Schneeketten mitgeführt werden. Die höchst zulässige Geschwindigkeit im Betrieb mit Schneeketten beträgt 50 km/h.
  • 18 (11) StVO schreibt weitere besondere Pflichten für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen zwingend vor:
  • wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist,
  • sowie bei Schneeglätte oder Glatteis

dürfen diese Fahrzeuge den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

  • Für Gefahrguttransporte gelten noch weiter verschärfte Vorschriften. Laut § 2 (3a) StVO haben kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer auszuschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufzusuchen.

 

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