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Transport von zweilagig gestapelten Sackpaletten?Publiziert am 5. März 2015 von Werner Fromkorth

Bei der Verladung von Katzenstreu in verschiedenen Sackgrößen werden 2 Paletten (Säcke mit Wickelfolie gesichert) übereinander gestapelt. Teilweise, aufgrund der Lastverteilung beginnt die 2. Lage auch erst einige Metern von der Stirnwand entfernt. Es werden sowohl Koffer- als auch “normale” Auflieger beladen. Der Fahrer muss jetzt damit losfahren und sowohl er, als auch der Verlader hat ein ungutes Gefühl dabei. Gibt es Vorgaben ob Paletten mit Sackware überhaupt gestapelt werden dürfen oder muss das durch Versuche/ Gutachten ermittelt werden?

Antworten

3 Antworten zu “Transport von zweilagig gestapelten Sackpaletten?”

  1. Waldemar Schneidmüller sagt:

    Hallo.
    Dazu gibt es Technische Regel der VDI : VDI 2700 Blatt 18 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Sichern von Schüttgütern in flexiblen Verpackungen (Säcke, FIBC).

    Ich empfehle Ihnen für die 2.Lage Ladungssicherung durch Diagonalzurren und Niederzurren vorzunehmen.
    Um es besser beurteilen zu können wäre ein Foto von Vorteil.

    Mit freundlichen Grüßen
    W. Schneidmüller

  2. Hallo Zusammmen,

    wie oben schon erwähnt greift hier die: VDI : VDI 2700 Blatt 18 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Sichern von Schüttgütern in flexibelen Verpackungen (Säcke, FIBC). Darin ist alles ganz gut beschrieben aber auch mich würde ein Foto interessieren, da ich auch häufig Säcke u.a. auch Katzenstreu in flexiblen Verpackungen transportieren muss und musste. Ich habe damals eine Schulung bei der FA AfK von meinem Arbeitgeber finanziert bekommen, http://www.afk-international.de/ , die wissen da ganz genau bescheid, falls du nicht mehr weiter weist ruf dort einfach mal an. Und schick doch mal ein Foto, dann finden wir sicherlich eine Lösung für dein Problem, der Ansatz mit einer 2. Lage Ladungssicherung durch Diagonalzurren und Niederzurren klingt aber schonmal vernünftig.

    Mit besten Grüßen Hans-Peter

  3. Stephan Biller, Sachverständiger für Ladungssicherung, Berater im LaSi-Portal, ID: 1521 sagt:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    grundsätzlich ist das stapeln von palettierter Sackware nicht verboten. Allerdings ist das nicht bei allen Schüttgütern in Weichverpackungen möglich. Einige Punkte sind hier zu beachten:
    1. Die oberste Lage der unteren Palette muß möglichst eben sein um einen vollflächigen Kontakt mit der 2. Palette sicherzustellen.
    2. Die Säcke sollten möglichst formstabil sein um eine ungewünschte Lageveränderung der oberen Palette durch fahrdynamische Einflüsse zu verhindern.
    z.B. ist Zement in Papiersäcken sehr formstabil und dadurch auch stapelfähig, ob das bei allen Sorten Katzenstreu auch so ist, wage ich zu bezweifeln.
    3. Die Säcke mit Katzenstreu müssen zwingend beförderungssicher auf der Palette gepackt und gesichert sein. Hier greift die Richtlinie VDI 3968 “Bildung beförderungssicherer Ladeeinheiten” und dies ist Aufgabe des Herstellers/Absenders/Verladers. Je nachdem wer die Paletten tatsächlich packt. Denn Ladungssicherung fängt weit vor der eigentlichen Verladung an.
    – So sind rutschhemmende Zwischenlagen (z.B. beidseitig beleimte Papierbögen) meist unumgänglich. Sind die Säcke doch meist aus bunt bedrucktem Papier oder PE-Material mit einer Oberfläche ähnlich den Umschlagseiten einer Illustrierten.
    Also mit einer kaum nennenswerten Reibung zueinander. Im günstigsten Fall vielleicht eine 10 – 15 prozentige Reibkraft zwischen den Säcken und zur Palette bei fehlenden rutschhemmenden Zwischenlagen.
    Bei einer so geringen Reibung innerhalb der Ladung ist das Unterlegen der Paletten mit Antirutschmatten sinnlos.
    Und so sehen die meisten Paletten mit Katzenstreu doch aus. Kann jeder im Supermarkt oder Tierfachgeschäft begutachten wenn die Paletten in den Laden gestellt werden.
    Vorrausgesetzt die Ladeeinheiten sind beförderungssicher (?), so sollte eine ausreichende Ladungssicherung relativ schnell und einfach möglich sein. Dies kann durch Formschluß, Kraftschluß und aus einer Kombination dieser Möglichkeiten geschehen.
    Die formschlüssige Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau setzt entsprechend stabile Aufbaukomponenten und Hilfsmittel vorraus. Insbesondere bei Kofferaufbauten kann in aller Regel die Ladungssicherung oft nur durch Formschluß realisiert werden.
    Bei Kofferaufbauten mangelt es oftmals an ausreichend mechanischen Ladungssicherungseinrichtungen wie z.B. Zurr- bzw. Ankerschienen, variablen Zwischenwänden oder ähnlichem, so dass in der zweiten Lage bei einer Staulücke zur Stirnwand die zweite Lage meistens nicht ausreichend in Fahrtrichtung gesichert werden kann.
    Hier möchte ich auch auf eine ähnliche Fragestellung vom 28.5.2014 und die Antworten unter folgendem Beitrag verweisen: Ist-bei-kuehl-sattelzuegen-eine-besondere-ladungssicherung-vorgeschrieben?
    Dieser Beitrag ist oben rechts auf dieser Seite in der Rubrik “Letzte Beiträge” verlinkt!
    Ist eine Sicherung der zweiten Lage in Fahrtrichtung im Kofferfahrzeug nicht möglich, so sollte auch nicht in 2 Lagen verladen werden.
    Wenn Fahrer als auch Verlader dabei ein ungutes Gefühl haben, stellt sich die Frage warum? Steht die 2. Lage vielleicht gänzlich ungesichert?
    Eine Ferndiagnose gänzlich ohne Bilder ist natürlich nur reine Spekulation.
    Wenn Sie genauere Fakten und evtl. auch Bilder haben, gerne nachfragen.
    Für einen sicheren Transport müssen einige Faktoren stimmen und da gibt es auch verschiedene Verantwortlichkeiten.
    Absender/Verlader verantwortlich für beförderungssichere Ladeeinheiten und Bestellung des richtigen Fahrzeuges.
    Frachtführer/Spediteur/Fahrzeughalter verantwortlich für die Gestellung eines geeigneten Fahrzeuges und die Ausrüstung mit den erforderlichen LaSi-Mitteln.
    Kraftfahrer verantwortlich für eine betriebssichere Verladung (Einhaltung Lastverteilung, Achslasten, Gesamtgewicht sowie Abmessungen des Fahrzeuges)
    – Im Handelsgesetzbuch ist in den §§ 411 und 412 die Verpackung, Beladung und Ladungssicherung geregelt. Hier sieht der Gesetzgeber den Absender/Verlader in der Pflicht (Verantwortung).
    Die reinen Tätigkeiten wie Verpackung, Beladung und Ladungssicherung können zwar vetraglich auf einen dritten übertragen werden, allerdings nicht die Verantwortlichkeit und deren Rechtsfolgen.
    Das bedeutet der Absender/Verlader macht die Spielregeln für die Beladung und die Ladungssicherung.
    Spediteure, Frachtführer oder Kraftfahrer, welche die vom Absender/Verlader gemachten Spielregeln nicht erfüllen wollen oder können spielen eben nicht mehr mit.
    Dabei spielt es keine Rolle ob Spediteur/Frachtführer vom Absender/Verlader oder vom Empfänger der Ladung beauftragt wurden.
    Die VDI Richtlinie 2700 Blatt 18 kann und sollte für alle beteiligten eine Hilfestellung sein.
    Grundsätzlich gilt: Die getroffenen Ladungssicherungsmaßnahmen müssen sinnvoll und plausibel sein und dürfen durchaus auch vom “Bilderbuch” abweichen.
    RICHTIG oder FALSCH gibt es nämlich nicht, sondern nur SICHER oder UNSICHER.
    Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Stephan Biller
    Berater ID: 1521

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