Antidröhnplatte

Weiterbildung von Lkw-Fahrern von Kommunen vernachlässigt

DEKRA-Akademie schlägt Alarm: Weiterbildungspflicht nach BKrFQG gilt nicht nur für den gewerblichen Güterverkehr

Auch die Ladungssicherung ist Thema, wenn es um die Weiterbildung von Berufskraftfahrern geht (Foto: DEKRA-Akademie)

Auch die Ladungssicherung ist Thema, wenn es um die Weiterbildung von Berufskraftfahrern geht (Foto: DEKRA-Akademie)

Ihre Verpflichtung zur Weiterbildung nach dem neuen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG) haben viele Kommunen bisher ignoriert. Dieses Fazit zieht die DEKRA-Akademie nach einer umfassenden Informationskampagne im kommunalen Sektor. Den Grund dafür sieht der Weiterbildungsanbieter in fehlenden Informationen zu den noch neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und warnt ausdrücklich vor möglichen Kostenrisiken.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz stellt Lkw-Fahrer und Logistik-Unternehmer gleichermaßen vor besondere Herausforderungen: Von 2014 an müssen Trucker erstmalig 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, wenn sie ihre Fahrerlaubnis verlängern wollen. Für Busfahrer ist dies von 2013 an vorgeschrieben.

Die Materie ist komplex, profunde Aufklärung wichtig. Aus diesem Grund betreibt die DEKRA-Akademie unter der Adresse www.dekra-berufskraftfahrer.eu ein eigenes Web-Portal mit aktuellen Informationen rund um das Thema.

Für vermeintliche Entspannung sorgte bisher bei vielen Kommunen die Meinung, dass die Weiterbildungsverpflichtung laut Gesetz nur für Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs gelte und man insofern nicht betroffen sei.

Demgegenüber hat jedoch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits im April 2010 in Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie noch einmal deutlich gemacht, dass bereits eine Fahrt zu „nicht privaten Zwecken“ eine Weiterbildungsverpflichtung nach sich ziehen kann. Und bei „Fahrten von Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden“, lägen keine privaten Zwecke im Sinne der EU-Richtlinie vor, so Verkehrsminister Peter Ramsauer.

Entwarnung für die kostengeplagten Kommunen gibt es lediglich in Fällen, in denen die sogenannte „Handwerkerregelung“ greift: Befördert ein Kraftfahrer Material oder Ausrüstungen zur Ausübung des Berufes,  soweit es sich bei dem Transport nicht um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, muss er keine Weiterbildung nachweisen.

 

Quelle: DEKRA Akademie GmbH, Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart

Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:

Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und -Verordnung (BKrFQG) + (BKrFQV) (Ladungssicherungs-ABC) . . .

Berufskraftfahrer – Beruf mit Ein- und Aufstiegschancen . . .

„Pro Lkw e.V.“ will Berufskraftfahrern helfen . . .

Sie suchen einen LaSi Berater?
Beratersuche
Antidröhnplatte
Antidröhnplatte