Abfahrtskontrolle des Fahrzeuges und der Ladung
Bei der Abfahrtskontrolle unterliegen Transportunternehmer einer strikten Nachweispflicht
Für wen gilt die Pflicht der Durchführung einer Abfahrtskontrolle?
1. Allgemeines
In der DGUV-V 70 sind unter § 1 und §2 alle Fahrzeuge aufgelistet, die in den Geltungsbereich der Prüfung fallen, weiterhin ist in der DGUV-V 70 unter § 35 festgelegt welche Versicherten als Fahrzeugführer gelten und diese somit der Prüfpflicht nach § 36 Abs. 1 unterliegen.
Die Ladungssicherungs- und Abfahrtskontrolle spielt eine zentrale Rolle in Bezug auf die Verkehrssicherheit und den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Fahrers und aller anderen Verkehrsteilnehmer. Denn erst aus dem Zusammenspiel zwischen Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit ergibt sich das Ziel der Betriebssicherheit.
Die Abfahrtskontrolle deckt nicht nur die Sicherheitsaspekte des Fahrzeugs ab. Auch bei der Wirtschaftlichkeit der Fahrzeuge, werden durch rechtzeitige Feststellung von Schäden teure Zusatzkosten durch Folgeschäden, eingespart und die Wartungskosten reduziert.
Welche Gesetze müssen zur Grunde gelegt werden?
2 . Rechtsgrundlagen für die Fahrzeugkontrolle durch den Fahrer
- DGUV-V70 vorher BGV D29
- DGUV-V 70 § 36 Abs.1
- DGUV-V 70 § 58
- STVO § 23 Abs.1- 2
- STVZO § 31Abs. 2
- VDI 2700
- ADR / GGVSE
- BGG 915
- BGI 649
Es wird unterschieden, in der Fahrzeugprüfung durch den Fahrer nach DGUV-V 70 § 36 Abs.1 (DGUV G 314-002 vorher BGG 915) und der Sachkundeprüfung auf die Betriebssicherheit nach DGUV-V 70 § 57 (DGUV G 314-003 vorher BGG 916) durch die Befähigte Person (Sachkundiger)
Was muß geprüft werden?
3 . Prüfpunkte
Die Prüfpunkte die der Fahrer vor Beginn jeder Arbeitsschicht zu Prüfen hat, sind in dem DGUV Grundsatz 314-002 vorher BGG915 festgelegt.
Prüfpunkte in der DGUV G 314-002 vorher BGG915 ;
■ Lichttechnische Einrichtungen
■ Räder/ ■ Bremsanlage
■ Motor und Antrieb/ ■ Lenkanlage
■ Führerhaus, Aufbau und Ladung
■ Anhänger-/ Auflieger-Betrieb, Kupplung/ ■ Zubehör
■ Unterlegkeile/ ■ Hilfsmittel zur Ladungssicherung
■ Anlegeleiter/ ■ Warndreieck/ ■ Warnleuchte, Warnzeichen
■ Feuerlöscher/ ■ Verbandkasten nach DIN 13164/ ■ Parkwarntafeln
■ Schriftliche Weisungen[ ADR- GGVSE ]/ ■ Warnkleidung nach DIN EN 471
■ Persönliche Schutzausrüstung/ ■ Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
■ Hilfsmittel im Winterbetrieb
Zu 3.
Es ist empfehlenswert als Fahrer für die Prüfung eine Checkliste zu verwenden, um einen schriftlichen Pflichtprüfnachweis mit sich zuführen. Leider lässt es sich nicht vermeiden, bei jedem Fahrzeugwechsel alle Prüfpunkte neu zu prüfen.
Ausnahme ist eine persönliche Fahrzeugübergabe (nur innerhalb eines Tages), hier kann bei der Übergabe der schriftlichen und unterschriebenen Checkliste des vorigen Fahrers, auf eine erneute Prüfung verzichtet werden, soweit keine Auffälligkeiten vorlagen.In Bezug der Ladungssicherung, wird in der BGG 915 in Prüfpunkten 2.6 auf die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verwiesen und in 2.8.2 auf die Überprüfung der Hilfsmittel
zur Ladungssicherung verwiesen, natürlich muss auch die ordnungsgemäße Lastverteilung überprüft werden. (siehe Anhang Checkliste BGG 915)
Verstöße gegen die DGUV-V 70 § 36 werden als Ordnungswidrigkeit im Sinne SGB VII§209 Abs.1 Nr.1, geahndet
(siehe DGUV-V 70 § 58 Ordnungswidrigkeiten)
Links / DGUV PUBLIKATIONEN
>> GUV-V D 29 Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“
>> BGG 915 Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Quelle: Deutsche gesetzliche Unfallversicherung – © BG Verkehr 2017
Norbert Meß bedankt sich bei der Firma FS- Tracks in Münster für die Unterstützung
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