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DGUV-Vorschriften im Rahmen der Ladungssicherung

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerke

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerke

DGUV Regel 109-017

Dezember 2020 | Sachgebiet Krane und Hebetechnik des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV

Regel für das Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

Diese Regel gilt nicht für das Betreiben von Tragmitteln und Personenaufnahmemitteln.

Hier die Kurzübersicht des Inhaltsverzeichnis:

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

4.  Tragfähigkeit, Belastung

5.  Grundsätzliche Arbeitsschritte für das sichere Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen von Lasten

6.  Sicherung gegen Herabfallen der Last

7. Weitere Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln

8.  Prüfungen

9.  Wartung und Instandsetzung

Anhänge A bis F

Und hier der Link zum pdf Download:

>> DGUV Regel 109-017 Dezember 2020


DGUV Information 214-083

März 2020 | Der sicherheits-optimierte Transporter

Die Zahlen der Unfälle mit Transportern sind in den vergangenen Jahren gestiegen und wurden mehrheitlich von den Fahrerinnen und Fahrern verursacht.
Die Geschwindigkeit und Sicherheit dieser Fahrzeuge gerieten deshalb immer mehr in den Fokus. Transporter sind aber nicht nur Verkehrsmittel, sondern auch Arbeitsmittel, mit dem sich viele Arbeitsunfälle – sei es bei Arbeiten in, an und auf dem Fahrzeug bzw. dessen Aufbau, beim Be- und Entladen, beim Rückwärtsfahren und Rangieren, durch Wegrollen, bei Pannen oder Instandhaltungsarbeiten – ereignen.

DGUV Information 214-083 zeigt Möglichkeiten für die Auswahl des Transporter-Fahrzeugtyps, der Sonderausstattungen hinsichtlich aktiver und passiver Sicherheit, des individuellen Innenausbaus und der ergänzenden Ausrüstung. Außerdem werden Hilfestellungen zu Ladungssicherung sowie Arbeitssicherheit und Ergonomie gegeben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Kastenwagen, wobei die Inhalte auch auf leichtere (ab 2,0 t) und schwerere Fahrzeuge anwendbar sind. Viele Punkte sind auch auf Pritschen-, Koffer-, Kühlfahrzeuge, Werkstattwagen und Kleinbusse der genannten Gewichtsklassen übertragbar.

Und hier der Link zum pdf Download:

>> DGUV Information 214-083

 

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV);
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de; Internet: www.dguv.de

 

DGUV-Vorschrift – Prüfer muss auch Fachmann für Ladungssicherung sein

Befähigte Person/Sachkundiger nach der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV)

Aktualisierung am 13.8.2017

gemäß Durchführungsanweisung DGUV-V 70 DA Fahrzeuge

 

Warum wird geprüft ?

 

UVV.N.Meß.1

Fahrzeuge müssen einmal jährlich, durch eine Sachkundige Person geprüft werden

1. Allgemeines

Nach der Unfallverhütungsvorschrift  DGUV-V 70 vorher BGV D29 [ Fahrzeuge ] § 3 hat der Unternehmer die Gesamtverantwortung für die Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge.
Fahrzeuge die er als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, müssen nach DGUV-V 70 § 57 bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Verstöße gegen den § 3 und § 57 der DGUV-V 70, werden nach SGB VII § 209Abs. 1. Nr. 1. als Ordnungswidrigkeit geahndet ( siehe DGUV-V 70 unter § 58 Ordnungswidrigkeiten ), und können zur Verweigerung der Versicherungsleistung durch die Berufsgenossenschaften führen, sofern sich ein Arbeitsunfall als Folge eines Mangels der Betriebssicherheit des Fahrzeugs ereignet hat.
Geprüft wird der verkehrssichere Zustand (STVZO ) als auch der arbeitssichere Zustand ( DGUV-V 70 ) des Fahrzeugs und geht somit über die Hauptuntersuchung gemäß § 29 STVZO zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge, hinaus.

Welche Rechtsgrundlagen gelten ?

 

2. Rechtsgrundlagen

• STVZO • DGUV-V 1 • Betriebssicherheitsverordnung • Maschinenverordnung- 9 GSGV (EG-Richtlinien- Konformität) • DGUV-V 70 vorher • BGV D29 • DGUV-G 314-002 / Bereich STVZO vorher BGG 915 • DGUV-G 314-003 / Sachkundigen-Prüfung vorher • BGG 916 • DGUV-I 209-007 und • BGR 157 / Instandhaltung- KFZ • VDI 2700 / • VDI 2701 / • VDI 4068 • Arbeitsschutzgesetz • TRBS 1203 / • TRBS 1201 • DIN EN 12640 / • DIN EN 12195 / • DIN 75410 •
BGG 916 ANHANG 3 weitere Vorschriften und Regeln, DIN-Normen •

Wie sind die Anforderungen an die Prüfung und den Prüfer ?

 

UVV.N.Meß.2

Umfang der Prüfung

3. Prüfungs- und Prüferanforderungen

Die TRBS 1201 konkretisiert die Prüfanforderungen aus der BetrSichV und der DGUV-V 70,   der Unternehmer legt die Prüfkriterien fest, in der Regel  an Hand einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Sachkundigen – Prüfung besteht aus der Sicht, Funktion und Wirkungsprüfung.
Sofern nach Durchführung der 3 Teilprüfungen keine Bewertung möglich ist, sind weitere Prüfungen durchzuführen.
Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzustellen und muss bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

3.1 folgende Inhalte muß der Prüfbefund beinhalten

• Umfang der Prüfung • noch durchzuführende Teilprüfungen • festgestellte Mängel • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb bedenken entgegen stehen • Prüfdatum •  Name und Adresse des Prüfers • Weitere Prüfungen •

3.2 Prüferanforderungen

Die Anforderungen an die Sachkundigen ergeben sich aus der TRBS 1203, sowie der VDI 4068 und BetrSichV,  daher müssen Sachkundige den betriebssicheren Zustand des KFZ beurteilen können und sind  in der Ausübung ihrer  Tätigkeit, weisungsfrei. Sie muss schriftlich als Befähigte Person  beauftragt sein, mit dem Aufgabengebiet. Die Sachkundigen müssen nachweislich, einschlägige fahrzeugtechnische und Ladungssicherungskenntnisse besitzen, sowie mit den gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen vertraut sein, bzw. in der Lage sein sich diese zu beschaffen.

Wo finde ich die Prüflisten für die verschiedenen Fahrzeugtypen?

 

UVV.N.Meß.3

Prüflisten und Prüfpunkte

4. Prüflisten und Prüfpunkte

Auf Grund verschiedener Fahrzeugtypen, mit unterschiedlichen Verwendungszweck, ergeben sich verschiedene Zusatzprüfungen, die in der DGUV G 314-003 vorher BGG 916 als Prüflisten mit Prüfpunkten festgelegt sind.

4.1 Prüflisten Arbeitssicherheit

• A-Fahrzeuge allgemein • B-Kraftomnibusse • C-Behälterfahrzeuge • D-Saug- Spülfahrzeuge • E-Abfallsammelfahrzeuge • F-Langholz- • Langmaterial und Rücke-Fahrzeuge • G-Absetz-Abroll-Abgleitkipper-Seitenlader  • H-Kühlfahrzeuge • K-Autotransporter • L-Fahrmischer • M-Pannenhilf Fahrzeuge • N-Tieflader •

4.2 Prüfliste Verkehrssicherheit

V- Verkehrssicherheit Fahrzeuge die nicht der Sicherheitsprüfung nach STVZO § 29 (Hauptuntersuchung) unterliegen müssen auch auf ihre Verkehrssicherheit (Prüfliste V) geprüft werden.

Welchen Nutzen bringen die UVV-Prüfungen überhaupt ?

 

5. ZUSAMMENFASSUNG
UVV.N.Meß.4

UVV-Prüfungen

Die Vorteile der Prüfung liegen klar auf der Hand, sofortige Feststellung der Fahrzeugmängel, durch die Überprüfung von vorhanden sein der Zurrpunkte und den Hilfsmitteln zur Ladungssicherung, sowie sonstiger vorgeschriebenen  Bedienungseinrichtungen, wird der Zustand des Fahrzeugs auf seine Betriebssicherheit, festgestellt, und trägt so zu einer Verbesserung der Arbeits-und Gesundheitsqualität des Unternehmens bei. Auch eine Auswertung der Mängel aus der Fahrercheckliste nach BGG 915 (Abfahrtskontrolle), kann zu Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation des Fahrzeugführers, beitragen. Grundlage ist natürlich die Integration der Prüfung, in ein betriebliches Management-System, wo die Prüfbefunde ausgewertet und die Fahrzeugmängel beseitigt werden. Es ist empfehlenswert einen Sachkundigen im Unternehmen zu haben, damit die Prüfungen Beständigkeit haben und der Unternehmer somit einen Ansprechpartner, bei Problemlösungen hat.

>> Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention
Quelle:  Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

 

>> Technische Regeln -Befähigte Personen-TRBS 1203
>> Technische Regeln -Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen-TRBS 1201
>> Betiebssicherheitsverordnung
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

>> Arbeitsschutzgesetz
Quelle: Bundesministerium  für Arbeit und Soziales

Lasiportal dankt dem Dozenten und Berater Norbert Meß für die zur Verfügungstellung dieser Ausarbeitung

Mess,Norbert

Norbert Meß – Dozent und Berater im Lasiportal ID 1695

 

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!
>> Lasiportal Kontakt-Mail

Norbert Meß, können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
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