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(GGVSEB) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB

Die Verordnungüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) wurde am 24.06.2009 im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 33 veröffentlich und kommt bei Inanspruchnahme von §38 der GGVSEB erst ab 01.07. 2009 zur AnwendungDiese Verordnung hat nun 40 Paragrafen, das ist darauf zurückzuführen, das für die Pflichten der einzelnen Verantwortlichen jeweils ein eigener Paragraf geschaffen wurde. Darauf sollten sich die Verantwortlichen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße einstellen.

Das Thema – Ladungssicherung – hat ja seit der Einführung des ADR 2007 unter dem Abschnitt 7.5.7 seinen Niederschlag gefunden, und somit werden Verstöße bei der Transportdurchführung mit gefährlichen Gütern in der BRD als Ordnungswidrigkeit nach § 37 der GGVSEB geahndet. Diese Bußgelder sind aber höher, als nach derStVZO. Die

Pflichten des Beförderers im Strassenverkehr zur Ladungssicherung sind im § 19 Ziffer 15 wie folgt festgelegt: „dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;“ Im § 29

Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
1. Absatz steht: „Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.“ Hier wird unter Anderem auf den Abschnitt 7.5.7 verwiesen, wo es unter

  • 7.5.7.1 Ladungssicherung Versandstücke und
  • 7.5.7.4 Ladungssicherung von Containern auf Fahrzeugen

geht. Die Verantwortlichen sollten sich mit der GGVSEB beschäftigen, um der Ladungssicher beim Transport von gefährlichen Gütern die nötige Aufmerksamkeit zu schenken, dabei spielt es keine Rolle, ob der Verantwortliche einen ADR Schein (Schulungsnachweis nach 8.2.1) besitzt oder nicht.   

Lasiportal dankt dem Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht Gerald Dünnebier für die zur Verfügungstellung dieses Fachartikels.

Bewertungen sind rein subjektiv zu verstehen. Auch wird eine Garantie auf Vollständigkeit nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht! Lasiportal Kontakt-Mail…    

Gerald Dünnebier können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: Berater im Lasiportal…

Sehen Sie sich auch die Ladungssicherungsseite von gefahrgut-duennebier.de an.

Quelle: Gerald Dünnebier, Dozent nach Gefahrgut- und Sprengstoffrecht, 97332 Volkach

Die Gesetzestexte der GGVSEB können Sie hier nachlesen: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB…

Bitte Beachten Sie auch die Hinweise zum Angebot von Buzer.de: §§ Buzer.de §§ Gesetze…

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