Antidröhnplatte

Haben wir als Absender richtig gehandelt

Fahrzeug: Curtainsider Code „L“

Durch den notwendigen Wechsel von defekten Reifen konnten die Waren an diesem Tag nicht mehr dem Kunden zugestellt werden

Durch den notwendigen Wechsel von defekten Reifen konnten die Waren an diesem Tag nicht mehr dem Kunden zugestellt werden

 Original Fragestellung eines Users/Nutzers des Lasiportal

Unser Betrieb stellt elektronische Bauteile her, die mit den verschiedenen Speditionen an die Kunden ausgeliefert werden. Die Spediteure kommen mit leeren, teilweise aber auch mit vorgeladenen Fahrzeugen.

An dem betreffenden Tag Ende Mai 2013 kam ein Spediteur mit einem Sattelauflieger um Waren abzuholen.

Das Fahrzeug war vorgeladen (ca. 3,8 t verteilt auf zehn Paletten). Es bestand Formschluss in Fahrtrichtung. Bei uns wurden nochmals zwölf Gitterboxen hinzugeladen.

Das Thema „Ladungssicherung“ wird in unserem Versand entsprechend bestehenden Vorschriften und nach internen Anweisungen an jedem LKW stichprobenartig geprüft.

Der LKW Fahrer wurde auf zwei defekte Gurte hingewiesen, diese hat er umgehend ausgetauscht.

Am hinteren Ende des Fahrzeugs angekommen fielen unserem Versandmitarbeiter zwei abgefahrene Reifen auf.

Dornberg Reifen
Der Fahrer wurde auf diesen Mangel ebenfalls hingewiesen, hat aber hierzu keine weitere Auskunft gegeben.

Dornberg Reifen 2
Der LKW Fahrer wurde gebeten, ein paar Minuten zu warten.

Dornberg Reifen 3
Anschließend verständigte der Versandmitarbeiter seinen Vorgesetzten und sagte, dass wir das Fahrzeug so nicht fahren lassen können bzw. zumindest die Spedition über diese Mängel informieren müssen.

Dornberg Reifen 4
Die Spedition veranlasste daraufhin den Wechsel der defekten Reifen.

Das Fahrzeug wurde von uns komplett entladen und nach dem Werkstattbesuch neu verladen. Die Waren konnten daraufhin aufgrund der Arbeitszeit des Fahrers an diesem Tag nicht mehr dem Kunden zugestellt werden.Einen Tag später gab es nochmals eine Gesprächsrunde zu dem Vorfall. Hier wurden verschiedene Punkte angesprochen, unter anderem auch die Tatsache, dass die abgefahrenen Reifen mit Ladungssicherung nichts zu tun haben. Folgende Aussage wurde auch gemacht: Fahrer kann das Werksgelände verlassen, anschließend wird die Verkehrspolizei verständigt.
Da wir uns im Betrieb über die richtige Verfahrensweise nicht einig werden konnten, möchte ich folgende Fragen an das Expertenteam im Lasiportal stellen und um Rat fragen:

  1. Haben wir als Absender richtig gehandelt?
    Meiner Meinung nach JA
  2. Wie kann solch eine Aktion begründet werden?
    Vorschriften/Gesetze/Regeln der Technik. Hat ja mit Ladungssicherung direkt nichts zu tun. § 23 StVO richtet sich eigentlich an den Fahrer § 31 StVZO richtet sich an den Fahrzeughalter
  3. Wie verhält man sich zukünftig bei z.B. defekten Reifen oder sonstigen Auffälligkeiten?
    Meiner Meinung nach genauso wie in dem vorliegenden Fall.
  4. Haben wir als Versender so etwas wie eine moralische Verpflichtung?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.

Alle User/Nutzer des Lasiportal.de können dieses Forum nutzen und über das Kontaktformular oder direkt an unsere Berater im Lasiportal spezielle oder allgemeine Fragen rund um die Ladungssicherung stellen.

Die Leitung des Lasiportals behält sich dabei grundsätzlich vor, die Beiträge unter der Sitemap Ladungssicherung-Fragen-Antworten-Tipps zu veröffentlichen.

Das Lasiportal-Team dankt folgenden aktiven Beratern für die
Beantwortung der Fragestellung:

  1. Kapitän Stefan Eike Degenhardt [1399] GSM GERMAN SURVEY MARINE
  2. Peter Wirth [1336] Gefahrgutbüro
  3. Andreas Verwiebe [1347] Fahrschule Verwiebe
  4. Klaus Weiss [1444] Mitarbeiter Sachverständigenbüro Köbl
  5. Andreas Mischorr [1173] msu – mit Sicherheit unterwegs
  6. Ute Bode [1037] Lasiconsulting
  7. Emil Hahner [1297] Polizeibeamter i. R.
  8. Informelle Beantwortungen der Fragen
  9. Kommentar des Lasiportal-Teams zu den Beiträgen

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!

Nachfolgend können Sie die Antworten unserer „Berater im Lasiportal“ nachlesen:

 

1. Berater Stefan Eike Degenhardt

 

Kapitän Stefan Eike Degenhardt [1399] GSM GERMAN SURVEY MARINE

Kapitän Stefan Eike Degenhardt [1399] GSM GERMAN SURVEY MARINE

Beantwortung der Fragestellung:1. Haben wir als Absender richtig gehandelt?

  • Grundsätzlich hat der Absender nach §412 HGB „nur“ die Pflicht, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.
  • Gem. §23 Abs.1 StVO hat der Fahrzeugführer die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.  §31 Abs.2 StVZO nimmt zusätzlich noch den Fahrzeughalter in die Pflicht.
  • Als Absender ist man nicht berechtigt das Fahrzeug und den Fahrer festzusetzen, allerdings kann und sollte man den Fahrer und den Spediteur über den nicht verkehrstüchtigen Zustand des Fahrzeugs in Kenntnis setzen. Thema Bereifung und Laufflächen ist in §36 StVZO geregelt. Damit handeln Fahrer und Spediteur im Fall der Weiterfahrt zumindest bewusst fahrlässig und erfüllen den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit unabhängig davon ob ein Schaden eintritt oder nicht. Je nach Verhältnis zum Spediteur und eigenem moralischen Empfinden, könnte man überlegen, die Polizei zu verständigen.
  • Demnach völlig korrekt verhalten.

2. Wie kann solch eine Aktion begründet werden?

  • Laut einem Gerichtsurteil von 1958 (4StR 176/58) hat der Versandleiter die Pflicht, die Eignung des zur Beförderung bestimmten Fahrzeugs für das vorgesehene Ladegut durch geeignete Fachkräfte prüfen zu lassen. Diese Pflicht stellt zwar eher auf die Bauart des Fahrzeugs als auf die Verkehrstauglichkeit ab, kann aber durchaus ein Punkt sein, der eine Haftung des Versandleiters begründet.

3. Wie verhält man sich zukünftig bei z.B. defekten Reifen oder sonstigen Auffälligkeiten?

  • Bei sicherheitsrelevanten Mängeln (Reifen, Bremsen, etc.) sollte man das Fahrzeug strikt ablehnen (nicht festsetzen). Neben dem eigenen Sicherheitsanspruch gibt es meiner Meinung nach durchaus eine, wie unten erwähnte, moralische Verpflichtung.

4. Haben wir als Versender so etwas wie eine moralische Verpflichtung?

  • Die moralische Verpflichtung sollte jeder für sich definieren. Allerdings würde ich nicht ausschließen, dass im Schadenfall auch den Absender eine Teilschuld trifft, falls er um den nicht verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeugs wusste und nichts unternommen hat.

Stefan Eike Degenhardt können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >>  Berater im Lasiportal

 

2. Berater Peter Wirth

 

Peter Wirth [1336] Gefahrgutbüro

Peter Wirth [1336] Gefahrgutbüro

Beantwortung der Fragestellung:
  • Der Gesetzgeber gibt die Pflicht zur Ladungssicherung vor und definiert den Kreis der Verantwortlichen.
  • Aus der Rechtslage zur Ladungssicherung ergibt sich in der Praxis, dass Absender, Verlader, Fahrzeugführer und Fahrzeughalter verantwortlich und haftbar sein können.
  • Es gibt eine Reihe rechtlicher Regelungen im Zusammenhang mit der Ladungssicherung.
  • Dazu zählen in erster Linie das Straßenverkehrsrecht, das Handelsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht.
  • Um eine verkehrssichere Beladung durch den verantwortlichen Verlader vornehmen zu können, sind vom Fahrzeughalter und Fahrzeugführer vorher bestimmte Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrzeugen zu erfüllen.
  • Das Fahrzeug muss für die Aufnahme der Ladung geeignet sein und sich einem betriebs- und verkehrssicherem Zustand befinden.
  • Diese Pflichten ergeben sich nach §§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge und 31(2) StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge durch den Fahrzeughalter und nach § 23 (1) i. V. m. (2) STVO für den Fahrer.
  • Im § 22 StVO wird die Pflicht zur Ladungssicherung unter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik angesprochen.(VDI 2700 etc)
  • Liest man dazu weiter in den Erläuterungen zu § 22 StVO dann steht dort geschrieben, dass zur verkehrssicheren Verladung neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände verpflichtet ist.
  • Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen Verkehrssicheren Transport im öffentlichen Straßenverkehr.

Was gehört zur Betriebssicherheit:

  • Das Fahrzeug muss für die Aufnahme der Ladung geeignet sein
  • Feststellung der zul. Gesamtmasse des Fahrzeugs
  • Einhaltung der zul. Achslasten
  • Aufliegelast, Anhängelast, StützlastLastverteilung gem. Lastverteilungsplan
  • Vorschriftsmäßige bzw. geeignete Verpackungen
  • Technischer Zustand des Fahrzeugs
  • Reifen
  • Aufbauten
  • Rahmen
  • Abmessungen

*  Die Bereifung des in der Anzeige abgebildeten Fahrzeugs zeigt erhebliche Mängel auf, die nicht im Rahmen der Anfahrt zum Beladeort entstanden sein können, sondern auf mangelhafte Sorgfalt vor der Abfahrtdurch den Fahrer und Halter hindeuten.

*  Aufgrund der Verschleißmerkmale an der Bereifung ist davon auszugehen, dass der Fahrzeughalter seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und den verbotswidrigen Einsatz des Fahrzeugs gebilligt hat.

*  Zur Güterbeförderung dürfen nur geeignete betriebs- und verkehrssichere Fahrzeuge verwendet werden.

*  Werden Mängel am Beladeort festgestellt, ist umgehend der für das Fahrzeug verantwortliche Fahrer und Halter durch den Leiter der Ladearbeiten darüber zu informieren.

*  Erst nach der Mängelbeseitigung darf der Absender / Verlader, der für die beförderungssichere Verladung verantwortlich zeichnet, das Fahrzeug beladen oder beladen lassen.

*  Verweigern Fahrer und Halter die Mängelbeseitigung, darf der Fahrer und das Fahrzeug zwar auf dem Betriebshof nicht festgehalten werden, jedoch sollte, um nicht in den Verdacht an einer ordnungswidrigen Tat beteiligt zu sein, der Verantwortliche die zuständige Polizeibehörde verständigen.

Peter Wirth können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >>  Berater im Lasiportal

 

3. Berater Andreas Verwiebe

 

Andreas Verwiebe [1347] Fahrschule Verwiebe

Andreas Verwiebe [1347] Fahrschule Verwiebe

Beantwortung der Fragestellung:
Auf Ihre Frage zu dem Verhalten des Unternehmens, nach dem beladen des Lkw mit den drei abgefahrenen Reifen hier meine Antwort:

  • Wenn der Verlader den Lkw vor dem beladen überprüft hätte, wären ihm die abgefahrenen Reifen bestimmt vorher aufgefallen.
  • Da der Spediteur (wahrscheinlich auch der Halter des Lkw) nicht das geeignete Kfz gestellt hat, keine Verkehrs- und Betriebssicherheit gem. § 31 (1) STVZO – Beschaffenheit der Fahrzeuge und (2) STVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge, hätte der Lkw nicht beladen werden dürfen.
  • Die Problematik taucht auf, in dem Moment wenn der Lkw das Betriebsgelände befahren hat.
  • Eigentlich müsste eine Eingangskontrolle vor dem befahren des Betriebsgeländes durchgeführt werden (z.B. Ladefläche besenrein, geeignetes und ausreichende Ladungssicherungshilfsmittel vorhanden und Verkehrs- und Betriebssicherheit allgemein). Dies ist leider genau der Punkt der in der Praxis zu kurz kommt oder teilweise gar nicht durchgeführt wird!
  • Es gab keine rechtliche Handhabe den Lkw nach dem beladen fest zu halten. Der Fahrer wurde auf den Mangel hingewiesen.
  • Sie hätten die Polizei informieren müssen die den Lkw an der Ausfahrt abgefangen und die Weiterfahrt untersagt hätten.
  • Lassen Sie den Lkw einfach so weiter fahren, machen Sie sich im Falle eines Unfalles (z.B. Reifenplatzer) evtl. mit schuldig.
  • Um solchen Situationen zukünftig vorzubeugen, würde ich empfehlen, eine Verlade- und Sicherungsanweisung zu erstellen, falls noch nicht vorhanden. Dann wissen Ihre Angestellten wie sie sich in solchen Fällen zu verhalten haben und können dann konkrete Entscheidungen treffen. Desweiteren würde ich auf solche Details im Befördenvertrag mit der Spedition hinweisen.
  • Natürlich haben Sie als Verlader richtig entschieden, nur leider zählt nicht die Moral sondern das geltende Recht.
  • In so einem Fall mit verzögerter Auslieferung (nicht nur Ihrer Güter) muss man evtl. mit Schadenersatzansprüchen rechnen.

Deshalb vorher vertraglich mit der Spedition und per Anweisung betriebsintern solche Dinge regeln.
Andreas Verwiebe können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >>  Berater im Lasiportal

 

4. Berater Klaus Weiss

 

Klaus Weiss [1444] Mitarbeiter Sachverständigenbüro Köbl

Klaus Weiss [1444] Mitarbeiter Sachverständigenbüro Köbl

Beantwortung der Fragestellung:
hier meine Sicht der Dinge zum „Reifenfall“:

  • Zu Ihrem Fall aus dem LaSi – Portal kann ich nur sagen: „Chapeau“ Vollkommen richtig gehandelt und den Fahrer dann auch noch unterstützt. Natürlich hat jeder eine moralische Verpflichtung die Teilnahme solcher Fahrzeuge am Straßenverkehr zu verhindern. Jeder von Uns kann auch der Geschädigte werden.
  • Die von Ihnen zitierten Paragrafen richten sich originär wirklich an Halter und Fahrer. Allerdings richtet sich auch der Paragraf 22 der StVO (Pflicht zur Ladungssicherung) nicht direkt an den Verlader. Hier zieht man aus dem Schutzzweck der StVO die Pflicht zur Ladungssicherung auch für den Verlader.
  • In einer anderen Entscheidung zum Thema Ladungssicherung entschied das Oberlandesgericht Celle im Februar 2007 dass die Straßenverkehrsordnung nicht nur für Vorgänge auf der Straße gilt und sich auch nicht nur an Halter und Führer von Kraftfahrzeugen richtet. Hier wurde der betroffene Versender explizid darauf hingewiesen, dass er seine Befugnisse aus dem Frachtvertrag verkennt wenn er glaubt er könne auf die eigentliche Beförderung keinen Einfluss mehr nehmen. Somit könnte man davon auch die Verpflichtung für den Verlader ableiten, gegen augenfällige Mängel des Transportfahrzeuges vorzugehen und die Beladung zu verweigern.
  • Natürlich wäre auch die Vorgehensweise die in Ihrer Nachbesprechung geschildert wird: „Beladung verweigern und die Polizei rufen“ richtig gewesen. Ein Verhindern einer Weiterfahrt ist Ihnen nicht erlaubt.
  • Einzig die totale Entladung des Fahrzeugs und den Besuch der Werkstatt sehe ich als rechtliche Schwierigkeit von Fahrer und Halter. Er hätte nicht statt finden dürfen. Hier wäre es deutlich besser gewesen einen mobilen Reifenservice in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug nicht mehr in den öffentlichen Raum zu lassen. Sollten bei der Be- und Entladung nun auch noch Beschädigungen am fremden Ladegut auftreten könnten hier auch noch haftungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden. In so einem Fall ist es ratsam sich vom Spediteur eine Haftungsfreistellung geben zu lassen.

Klaus Weiss können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >>  Berater im Lasiportal

 

5. Berater Andreas Mischorr

 

Andreas Mischorr [1173] msu - mit Sicherheit unterwegs

Andreas Mischorr [1173] msu – mit Sicherheit unterwegs

Beantwortung der Fragestellung:

  • Grundsätzlich wird eine Spedition mit einem Transportauftrag beauftragt, die die Ladung im Auftrag des Absenders transportiert.
  • Bei diesem ist es üblich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrzeug die Waren transportiert.
  • Dabei werden auch die Mittel zur Ladungssicherung genannt oder gar spezifisch vorgeschieben.
  • Das Transportfahrzeug muss also der StVZO entsprechen und darf keine Mängel aufweisen, welche die Verkehrssicherheit, die Betriebssicherheit und die Beförderungssicherheit in Frage stellt.
  • Die Verkehrssicherheit, StVO §1, §22 und §23 um es etwas einzugrenzen, ist die Sache des Fahrers, denn diese hat er vor jeder Fahrt mit der Abfahrkontrolle zu kontrollieren. Dies gilt genauso bei der Betriebssicherheit. Mal abgesehen davon, dass bei der Verkehrssicherheit der Absender und der Verlader mit in der Verantwortung steht.
  • Die Verantwortung zur Betriebssicherheit liegt nicht nur beim Fahrer sondern genauso beim Halter, da dieser eine Fahrt nicht Anordnen oder Zulassen darf, sofern Ihm Mängel bekannt sind oder bekannt sein müssen.
  • Der Absender ist verpflichtet ein geeignetes Transportfahrzeug für den Transport seiner Ware einzusetzen. Dies bezieht sich auf die Beschaffenheit der Ladung (Beförderungssicherheit) und deren Sicherung sowie auch, auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
  • In diesem Fall, sollte jeder Verlader im Auftrag des Absenders, eine Verladung ablehnen und dem Fahrer mitteilen, dass er erst geladen wird, wenn das Fahrzeug keine Mängel mehr aufweist.
  • Der Anruf bei der Polizei, BAG oder anderen Kontrollorganen steht jedem frei. Ich halte dies für sehr Sinnvoll, sofern der Fahrer keine Einsicht zeigt und die Mängel nicht beheben lässt.
  • Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Transportfahrzeug schon eine Ladung führt, welche nicht zum Absender gehört.
  • Wenn, wie Sie beschrieben haben, hier eine Entladung durchgeführt wurde und diese Ladung Schäden aufweist, Haftet der, der die Ladung ohne Zustimmung des Absenders, entladen und wieder beladen hat. Sollten gar Mängel in der Ladungssicherung vorliegen, dann Haftet der Verlader und der Absender der hier als letztes die Ladung verladen und gesichert hat. Der ursprüngliche Absender ist somit aus seiner Verantwortung.
  • Eine moralische Verpflichtung sollte jedes Unternehmen, gerade im Speditionsgewerbe haben.
  • Dies zeichnet gerade ein gutes Unternehmen aus und führt zu realistischen Transportpreisen.
  • Wer für „Dumping Preise“ fährt, hat auch meist eine schlechte Flotte, leider.

Andreas Mischorr können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >>  Berater im Lasiportal

 

6. Berater Ute Bode

 

Ute Bode [1037] Lasiconsulting

Ute Bode [1037] Lasiconsulting

Beantwortung der Fragestellung:Haben wir als Absender richtig gehandelt?

  • Ihre Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, da es m. E. keine direkte Vorschrift und kein Gesetz gibt, dass sich genau mit dieser Fragestellung befasst.
  • Wie Sie richtig schreiben ist der Halter nach § 31 StVZO für die Ausrüstung bzw. den Betrieb seiner Fahrzeuge verantwortlich und der Fahrzeugführer nach § 23 StVO insbesondere für die Verkehrssicherheit.
  • Meiner Meinung nach haben Sie sich verantwortungsvoll verhalten und einen guten Weg gewählt, indem Sie sich mit dem Halter in Verbindung gesetzt haben und er die Möglichkeit hatte, den Mangel abzustellen. Es kann nur in Ihrem Interesse sein, dass ihre Ware auf einem verkehrssicheren Fahrzeug transportiert wird. Sie möchten ja, dass ihre Güter unbeschädigt beim Kunden ankommen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass Sie zum Verlader werden und für die Ladungssicherung der vorgeladenen Ladung verantwortlich sind wenn sie das Fahrzeug zwecks Reparatur entladen und anschließend wieder neu beladen.

Ich denke man kann eine solche Aktion u.a. mit der BGV D 29  begründen:

  • Der § 33 der BGV D 29 (Benutzung, Eignung von Fahrzeugen) besagt  „Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicheren Zustand befinden….“.  Wenn Sie ein Fahrzeug beladen, sind sie dafür verantwortlich, dass die Ladung verkehrssicher verstaut wird. Verkehrssicherheit bedeutet, dass die Ladung beförderungssicher verpackt ist und dass das Fahrzeug sich in einem betriebssicheren Zustand befindet (dazu zählt u.a. Lastverteilung, Zustand des Fahrzeuges).
  • Die BGG 915  (Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal) verweist auf die BVG D 29 § 36 Abs. 1 „Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.“ Die BGG 915 führt  unter Punkt 2  eine Liste auf, was vor Fahrtbeginn überprüft werden muss.  „Prüfpunkte für die Fahrzeugkontrolle vor Beginn einer Arbeitsschicht“. Unter Punkt 2.2 sind Räder genannt, „…Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend…“.
  • Des Weiteren sagt der § 36 der BGV D 29 § 36 (Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen  Abs.2 „ …Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.“ Sie haben den Fahrer auf die abgefahrenen Reifen aufmerksam gemacht, spätestens dann hätte er reagieren müssen. So gesehen haben sie korrekt gehandelt, ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen ist nicht betriebssicher.

*  In Zukunft könnte man z.B. betriebsintern Anweisungen geben, wann ein Fahrzeug nicht beladen wird. Zu diesem Zweck  könnte eine Checkliste erstellt werden anhand derer der Leiter der Ladearbeiten im Zweifelsfall entscheiden und die Beladung eines Fahrzeuges  ablehnen kann. Dies würde betriebsinterne Diskussionen ersparen und das Ladepersonal hätte eine Entscheidungsgrundlage.
*  Eine andere Möglichkeit wären Eingangskontrollen für Fahrzeuge einzuführen und wenn grobe Mängel (z.B. abgefahrene Reifen, abgelaufener TÜV)  bestehen, diese erst gar nicht auf das Gelände zu lassen.
*  Auch wenn es meinem Wissen nach  noch kein Gerichtsurteil gibt, das besagt, dass man ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen nicht beladen darf, hat man eine moralische Verpflichtung in solch einem Fall einzuschreiten. So ein Fahrzeug gefährdet auch Unbeteiligte. Man könnte auch die Polizei verständigen.
*  In meinen Augen habe Sie als Absender richtig gehandelt. Will man absolute Rechtssicherheit kann man sich an einen Fachanwalt z.B. für Verkehrsrecht oder Transportrecht wenden.

>> Fahrzeuge (BGV D29) (bisher VBG 12) vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Aktualisierte Fassung 2000

>> BG-Grundsatz Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal BG-Grundsatz BGG 915 (vorherige ZH 1/282.1) Stand: Oktober 2003

Ute Bode können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:
>>  Berater im Lasiportal

 

7. Berater Emil Hahner

 

Emil Hahner ID 1297 ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 6.2013

Emil Hahner ID 1297 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 6.2013

Beantwortung der Fragestellung:Beurteilung der Sachlage

  • Der verantwortliche Verlader hat vorbildlich gehandelt was die abgefahrenen Reifen anbelangt. Allzu selten kümmert sich das Personal auf Betriebshöfen/Frachthöfen um die eigentliche Verkehrssicherheit der dort verkehrenden Transportfahrzeuge. Allein die Mitverantwortung für eine vorschriftsmäßige Ladungssicherung (Verladerverantwortung) scheint mir ohnehin zu wenig. Dem im Wege stehen natürlich das angestrebte gute Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Dienstleister, Geschäftsinteressen und vermeidbarer Ärger.
  • Bei 3 abgefahrenen Reifen stellt die Polizei in einer Kontrolle das Fahrzeug sofort sicher, und Fahrer und Halter zahlen saftige Bußgelder.
  • Allerdings sollten nähere Erläuterungen gegeben werden, warum veranlasst wurde, die Ladung abzusetzen; vielleicht war es aus Sicht der Verladefirma geboten?

Zur rechtlichen Bewertung:

  • Zunächst ist einzig und allein der Fahrer nach § 23 (2) StVO verpflichtet, das Fahrzeug auf kürzestem Weg aus dem Verkehr zu ziehen, wenn Mängel auftreten, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen. Das gilt ganz und gar auch schon vor Antritt der Fahrt.
  • Eine solche Situation ist konkret gegeben, wobei drei abgefahrene/beschädigte Reifen die Verkehrssicherheit unstrittig wesentlich beeinträchtigen.
  • Auch der Fahrzeughalter – sofern Fahrer nicht gleichzeitig die Haltereigenschaft besitzt – steht in der Verantwortung, nämlich schreibt ihm § 31 StVZO im 2. Absatz vor, dass er die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht.
  • Auch diese gesetzliche Pflicht zum Handeln ist bei erheblichen Bereifungsmängeln eindeutig gegeben.

Fazit:

  • Dem Versender/Verlader obliegt nicht die Pflicht zur Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges (Abfahrtskontrolle). Eine Garantenstellung – ähnlich wie im Strafrecht – kann aus dem OWIG nicht abgeleitet werden. Die POLIZEI hat kraft ihres Amtes die rechtliche Möglichkeit, über das jeweilige Gefahrenabwehrgesetz (Landesrecht) einzuschreiten und das Fahrzeug sicherzustellen bzw. eine Weiterfahrt sofort zu untersagen.
  • Mit Blick auf eine zu erwartende Mitarbeit und Zusammenarbeit zwischen Versender (Ladegutverschicker) und Dienstleister (Transporteuer) gewinnt die Verkehrssicherheit einen immer höheren Stellenwert. Von geschultem Personal beim Versender (Ladungssicherung) und geschulten Fahrern (Berufskraftfahrer, BKrFQG) kann erwartet werden, dass sie bestehende Verkehrsvorschriften beachten und sich für Verkehrssicherheit einsetzen. An diesem Punkt sollte ein einvernehmliches Handeln erwartet werden.
  • Hilfreich könnte im Einzelfall auch eine Transportvereinbarung zwischen Versender und Dienstleister sein. Hier könnte man die Betriebssicherheit des Fahrzeuges dokumentieren und vertraglich vereinbaren, dass im Falle der Feststellung von wesentlichen Mängeln im Sinne des § 23 StVO sofortige Vertragsauflösung erfolgt. Eine Blockade der Weiterfahrt halte ich grundsätzlich für bedenklich. Das sofortige Einschalten der Polizei wäre da eher der richtige, rechtlich gangbare Weg.
  • Sollte der Transporteur (Fahrer) uneinsichtig die Initiative des Betriebspersonals ignorieren und den Frachthof verlassen wollen, bleibt in der Tat nur noch die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle. Das wäre dann eine Entscheidung zwischen Verantwortungsbewusstsein (Moral) und kommerziellen Betriebsinteressen.
  • Dieser Fall ist kaum vorstellbar und kann auch nur die Ausnahme sein.

Emil Hahner können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >>  Berater im Lasiportal

 

8. Informelle Beantwortungen der Fragen

 

Weitere informelle Antworten unserer Berater im Lasiportal

Weitere informelle Antworten unserer Berater im Lasiportal

Anmerkung der Redaktion des Lasiportal:

Viele unserer registrierten Berater im Lasiportal möchten die aufgestellten Fragen gerne beantworten, was jedoch oft aus situativen oder zeitlichen Gründen nicht möglich ist.Das Lasiportal-Team hat sich daher dafür entschieden, auch spontane, und nicht dem Standard der Sorgfältigkeit  und Verifizierbarkeit entsprechende, Antworten unserer Berater zukünftig online zu stellen. Allerdings ohne die Beraternamen zu veröffentlichen.Dem Lasiportal-Team ist die Vielfalt der Antworten als Diskussionsgrundlage ebenfalls wichtig. Die Namen der Berater sind bekannt und in Einzelfällen können auch diesbezügliche Rückfragen entsprechend über unser Kontaktformular weitergeleitet werden.
Informelle Antworten von Beratern im Lasiportal:

8.1. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

  1. Grundsätzlich JA, da im Interesse der Verkehrssicherheit und Verantwortung als Versender dies notwendig wird. Gurtschäden sind zu beanstanden und als Ladungssicherung nicht geeignet, im Bezug auf die Reifen ist es auch im Interesse der sicheren Beförderung und sichern Ankunft der Ware beim Empfänger wichtig.
  2. Im Sinne einer sicheren, vorschriftsmäßigen, Termingemäßer und vorallem Qualitativ guten Transportdurchführung ist diese Aktion zu begründen. Nicht zuletzt auch wegen der Kundenbeziehung als auch der Verbindung zum Spediteur.
  3. Um Schäden wärend des Transportes vorzubeugen wäre sicherlich denkbar Hinweisschilder oder schon bei der Auftragsvergabe (schriftlich) darauf hinzuweisen damit ausschließlich verkehrssichere Kraftfahrzeuge beladen werden. Einen Vermerk wegen Zurückweisung auf Grund nicht verkehrssicherer KFZ und die Verzögerung des Transportes und daraus entstehende Schäden, denke ich wäre auch denkbar. Verkehrssicherheit ist in der STVZO geregelt, aber deutliche Schädenb wie defekte, abgefahrene Reifen oder sichtbare andere technische Mängel (Rahmenschäden ,defekter Aufbau etc.
  4. Ich denke, eine moralische Verpflichtung ergibt sich schon aus der Zusammenarbeit mit dem Empfänger als auch dem Spediteur. Letzteres auch mit der Maßgabe erkennen zu geben damit man bestrebt ist Qulitativ gute Leistungen zu erbringen und Schäden Grundlegend im vorhinein versuchen zu vermeiden.

 

8.2. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

  • Der Absender ist für die Beförderungssichere Verladung verantwortlich.
  • Für die Betriebssicherheit ist der Transportunternehmer bzw. der Fahrer verantwortlich.

Hier noch mal die von Ihnen angesprochenen Gesetzlichen Grundlagen:
– Straßenverkehrsordnung – StVO
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
– Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO
§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Aus moralischer Sicht finde ich Ihr Handeln richtig !
Stilllegen oder festhalten dürfen Sie ein fremdes Fahrzeug nicht.
Da bleibt Ihnen nur ein Anruf bei der örtlichen Polizei.

Für die Zukunft würde ich Ihnen vorschlagen, vor der Beladung die Ladungssicherungsmittel, und den technischen Zustand der Fahrzeuge
zu prüfen (Sichtprüfung), und dann bei eventuellen Problemen mit dem Frachtführer/Spediteur Kontakt aufnehmen.

 

8.3. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

 

  • Nirgends habe ich Informationen darüber gefunden, dass Sie als Verlader für die Verkehrssicherheit verantwortlich sind.
  • Allerdings wird es bereits heute in der Chemischen Industrie praktiziert, dass der Verlader auch eine Prüfung der Verkehrssicherheit durchführt und bei Mängeln die Beladung verweigert.
  • Selbstverständlich kann im Frachtvertrg vereinbart werden, dass die Verkehrssicherheit vor der Beladung geprüft wird und nur auf intakten Fahrzeugen verladen wird.
  • So könnte man die moralisch Verpflichtung Vertraglich festmachen.

 

9. Zusammenfassende Stellungnahme des Lasiportal-Teams

 

Lasiportal-Team zu den Beiträgen:

Kommentar des Lasiportal-Teams zur Fragestellung: Haben wir als Absender richtig gehandelt ?

Kommentar des Lasiportal-Teams zur Fragestellung: Haben wir als Absender richtig gehandelt ?

Das Lasiportal-Team stellt als Fazit fest, dass alle uns übermittelten Antworten für gut befunden werden. Insoweit danken wir den aktiven Beratern und freuen uns über ein aussagefähiges und richtungsweisendes Ergebnis.

 

  • Der Verlader ist rein formell natürlich nicht für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich, aber er sollte seine Ladung gut verwahrt wissen.
  • Die Ideen, dass die Beförderungssicherheit der Ladung und die Betriebssicherheit des Fahrzeuges in die Verkehrssicherheit münden, halten wir für eine sehr gute Argumentation.
  • Allerdings fehlt dem Verlader die Rechtsgrundlage, ein bereits beladenes Fahrzeug ohne schriftliche Verlade- und Kontrollvereinbarung an der Weiterfahrt/Ausfahrt zu hindern.


lasiportal.de berichtet aus der Praxis:

  • Unternehmen lehnen die Beladung von Fahrzeugen ab, wenn die TÜV-Plakette keine Gültigkeit mehr hat. Damit entsprechen die Lkw nicht mehr den Vorschriften der StVZO, und die Unternehmen handeln konsequent. In einem Fall wurde die Beladung bereits bei einem nicht funktionierenden Standlicht verweigert.
  • Einige Unternehmen machen umfassende Eingangskontrollen. Wer durchfällt, bekommt bereits die Einfahrt in das Betriebsgelände verweigert (Ausnahme – wer Gefahrgut geladen hat, wird entladen). Anschließend erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Halter, und das Fahrzeug wird außerhalb des Sicherheitsbereiches abgestellt.
  • Weigert sich der Spediteur, die Mängel beseitigen zu lassen, wird die Polizei eingeschaltet. Ein „Privatmann“ kann eben nicht hoheitlich tätig werden. Der Unternehmer riskiert aber ein Hausverbot.
  • Erhält die Polizei einen Anruf, dass die Beladung wegen gravierender, verkehrsgefährdender Fahrzeugmängel abgelehnt wurde, können/werden sie das Fahrzeug bei der Ausfahrt in Empfang nehmen.

Fazit als Empfehlung für eine wirksame Verkehrsprävention:

  • Es geht, wenn konsequent gehandelt wird. Die moralische Verantwortung bleibt immer.
  • Zusätzlich sollten Handlungsanweisungen in die Sicherheitsregeln eines Betriebes mit durchzuführenden Eingangskontrollen aufgenommen werden. 
  • Bei technischen Mängeln am Fahrzeug entspricht es nicht der StVZO, ist nicht verkehrssicher und damit nicht „betriebssicher“. Im Sinne von § 33 BGV D 29. kann/sollte die Beladung abgelehnt werden.
  • QM nach Blatt 5 VDI 2700 einführen,
  • Kontrollmaßnahmen für den beförderungssicheren und den betriebssicheren Transport in Verbindung mit Verlade- und Kontrollanweisungen einführen,
  • Verantwortliche schriftlich benennen und in ihren Aufgaben schulen,
  • Personal für die Disposition und Verladung auf die Anweisungen schulen,
  • Alle Partner wie Spediteure und Frachtführer schriftlich über die neuen Verfahrensanweisungen informieren.
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