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Ist die DIN EN 12642 für Aufbauhersteller verpflichtend ?

Aufbauhersteller weigert sich anzuerkennen, dass seine Aufbauten wenigstens den Anforderungen nach Code L entsprechen müssen

Fragen zur Anwendung der DIN EN 12642 (Fassung 2006)
Fragen zur Anwendung der DIN EN 12642 (Fassung 2006)

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Ist die DIN EN 12642 für Aufbauhersteller verpflichtend anzuwenden ?

Und hier nun die konkrete Fragestellungen eines Users/Nutzers des Lasiportals:

  • „Mein“ Aufbauhersteller weigert sich anzuerkennen, dass seine Aufbauten wenigstens den Anforderungen nach Code L entsprechen müssen.

Er hat, nach seinen Angaben, auch mit weiteren Herstellern gesprochen, welche diesen (Minimal-)Standard verweigern bzw. behaupten, dass die DIN EN 12642 (Fassung 2006) nicht Vorschrift sei.

Ein anderer Hersteller, von dem wir vor zwei Jahren einen neuen Anhänger bezogen haben, konnte mir nicht einmal annähernd sagen, welchen Belastungen die Stirnwand standhält.

Nach meiner Meinung müsste wenigstens gewährleistet sein, dass diese mindestens den Anforderungen nach Code L entsprechen. (In der DIN EN 12642 deutsche Fassung von 2006 heißt es doch: „Diese Europäische Norm gilt für Aufbauten an Lastkraftwagen und Anhängern mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg.“
Und weiter: „Diese Norm stellt die grundsätzlichen Mindestanforderungen an Standard-Fahrzeugaufbauten (…) und an verstärkte Fahrzeugaufbauten und legt geeignete Prüfungen fest.“)

Schließlich scheint bei den Herstellern auch unstrittig zu sein, dass bspw. die EN 12640 (Belastbarkeit von Zurrpunkten) oder die EN 12641-2 (Belastbarkeit von Schiebeplanen; Code XL) Vorschrift ist.

  • Ich selbst sprach dieser Tage mit einem Herrn vom „TÜV Rheinland“, der mir bestätigt hat, dass seiner Meinung nach die  EN 12642 verpflichtend ist. Von der „Dekra“ hingegen kam die Aussage, dass der Standard nach Code L nicht gewährleistet sein müsse.

Meiner Meinung nach wäre dies auch ein interessantes Thema für das Lasiportal, da es nicht nur die Fahrzeughalter, sondern auch (und gerade) die Fahrer betrifft. Letztendlich soll die Norm EN 12642 doch dabei helfen, dass die Ladung unter Berücksichtigung (und Kenntnis) der Aufbaufestigkeit richtig gesichert werden kann.

  • Hätten die o.g. befragten Aufbauhersteller jedoch Recht mit ihrer Interpretation, so wären die Aufbauten, trotz – sagen wir mal – „Hamburger Verdeck“ nichts weiter als ein reiner Wetterschutz.

Letztendlich sehe ich natürlich auch die Kosten, die durch eine (einmalige) Prüfung auf die Hersteller zukommen könnten. Gerade die kleineren Hersteller, so scheint es, geben somit bei der Weigerung, den Aufbau nach den Mindestanforderungen überprüfen zu lassen, die Kosten (und die Verantwortung!) nur zu gerne an die Fahrzeughalter weiter.

Lasiportal dankt besonders folgenden aktiven Beratern für die kurze und schnelle Beantwortung der Fragen:

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!Nachfolgend können Sie die Antworten unserer „Berater im Lasiportal“ nachlesen:

1. Berater Johann Simon

Johann Simon -ID 723- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 5.2011; www.weiterbildung-simon.de

Johann Simon -ID 723- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 5.2011; www.weiterbildung-simon.de

Beantwortung der Fragestellung:

Ich sehe die Anwendung der angesprochenen DIN EN 12642 oder auch der anderen DIN EN Normen schon als eine allgemeine Regel der Technik an.
Wer soll auf der anderen Seite aber einen solchen Verstoß ahnden? Dies kann wirksam nur der Kunde, wenn er ein solches Produkt nicht kauft. Solche Aufbauhersteller, welche die DIN Normen nicht anerkennen, kann ich nicht verstehen. Es ist doch ein Verkaufsargument für den Aufbauhersteller.
Sollte bei einem Unfall und unter Berücksichtigung der DIN Normen ein Verschulden des Aufbauherstellers vorliegen, greift meines Erachtens die sog. Produkthaftung und dann wiederum der Aufbauhersteller, wenn er die allgemein gelten Rechtsnormen nicht erfüllt.

Zitat: DIN-Normen sollen auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung basieren und der Allgemeinheit dienen. Sie werden im Prozess der Normung erarbeitet.

DIN-Normen sind Empfehlungen und können angewendet werden; sie müssen nicht benutzt werden. Grundsätzlich handelt es sich um „private Regelwerke mit Empfehlungscharakter“. Gelegentlich allerdings macht sich der Gesetzgeber das Vorhandensein zweckdienlicher Normen zunutze und legt die zwangsläufige Anwendung durch Gesetze oder Verordnungen fest. Natürlich steht es auch jedem frei, bei Ausschreibungen, Maschinenspezifikationen, Baubeschreibungen und technischen Festlegungen auf das vorhandene Normenwerk zurückzugreifen und die dort schriftlich fixierten Beschreibungen als Sollwerte zu benutzen.

Die Gesamtheit der DIN-Normen bezeichnet man als Deutsches Normenwerk. Internationale und Europäische Normen, die vom DIN übernommen wurden, werden ebenfalls als DIN-Norm bezeichnet und sind Teil des Deutschen Normenwerkes. Quelle Wikipedia (DIN-Norm, Allgemeines) Zitat Ende

Also, um konkret auf die Frage einzugehen Rechtsverbindlichkeit aufgrund eines bestehenden Gesetzes NEIN, aber rechtsverbindlich aufgrund der anerkannten Regeln ein klares JA

Johann Simon können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

2. Berater Lothar Walther

Lothar Walther ID 1107 WHW Verkehrsbildungsgesellschaft mbH Erfurt

Lothar Walther ID 1107 WHW Verkehrsbildungsgesellschaft mbH Erfurt

Beantwortung der Fragestellung:

die Frage scheint nicht so einfach beantwortbar zu sein. Aber das deutsche Rechtssystem regelt das klar.
DIN sind „privatrechtliche“ Festlegungen von qualitativen Merkmalen von Produkten und Dienstleistungen und unterliegen dem Vertragsrecht als Basis der Mindestanforderungen einer Leistungserbringung. Sie können, müssen aber nicht eingehalten werden.
Heute werden Normen von Institutionen (DIN) erstellt und veröffentlicht. Die Normeinhaltung erfolgt ebenfalls als Interessenvertreter durch verschiedene Institutionen (z.B. DIN 9000 ff. durch Zert-Organisationen).

Wenn sie nicht die Anforderungen des LKW-Aufbaues im Vertrag einzeln regeln oder auf der Basis der DIN beharren, kommt kein Vertrag zustande.

Damit im Streitfall eine Basis entsteht, orientieren sich Verwaltungen und Gerichte an den „anerkannten Regeln der Technik“, welche jedoch nur über Rechtsvorschriften einklagbar sind (Verweis z.B. § 22 StVO).

Also DIN gilt, wenn vereinbart oder im “Kleingedruckten“ ausgeschlossen. AGB gut lesen, wie immer bei Vertragsabschluss (=Bestellung).

Lothar Walther können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

3. Berater Stephan Bode

Stephan Bode -ID 707- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 9.2010; www.lasistandard.de

Stephan Bode -ID 707- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 9.2010; www.lasistandard.de

Beantwortung der Fragestellung:

Hier nur Übersicht (siehe nachstehender Link zum pdf Dokument)

  1. Einleitung
  2. Regelungsbereich der DIN EN 12642, Inkrafttreten, Anwendungsbereich, Allgemeine Anforderungen, Spezielle Anforderungen, Zusammenfassung der Norminhalte.
  3. Stellenwert der EN 12642, Technikklauseln, Anerkannte Regel der Technik, Rechtliche Aspekte, VDI 2700.
  4. Rechtsfolgen, Öffentliches Recht, Haftungsrecht, Während einer Straßenkontrolle.
  5. Zusammenfassung

In der Gesamtbetrachtung ist die DIN EN 12642 als „Anerkannte Regel der Technik“ zu bewerten.
Der Fahrzeughersteller hat das Fahrzeug und den Fahrzeugaufbau so zu bauen, dass unter verkehrsüblichen Betriebszuständen eine Gefährdung und Schädigung anderer ausgeschlossen ist. Dieser Beweis kann nur erbracht werden, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, dass sein Fahrzeugaufbau der EN 12642 entspricht. Die Mindestanforderungen entsprächen dem Anforderungsprofil Code L.
Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, müsste dies zur Folge haben, dass eine „Allgemeine Betriebserlaubnis“ nicht erteilt wird!

Mit folgendem Link können Sie die Ausarbeitung zur Beantwortung der Fragen mit Beschreibung der Bilder und Zusammenfasssung als pdf Dokument downloaden:
>> Ist die DIN EN 12642 vom Aufbauhersteller verpflichtend anzuwenden?

Stephan Bode können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

4. Berater Dipl.-Naut. Peter Aniol

Dipl.-Naut. Peter Aniol-ID 522- ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 3.2012; www.transport-sachverstaendiger.de

Dipl.-Naut. Peter Aniol-ID 522- ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 3.2012; www.transport-sachverstaendiger.de

Beantwortung der Fragestellung:

meiner Antwort stelle ich ein ganz großes „Achtung“- bzw.. „Vorsicht“- Schild voran, denn die DIN EN 12642 vom Januar 2007 gibt KEINE mögliche, erlaubte oder gar zugelassene Belastungsgrenze wieder, die zur Ladungssicherung über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugaufbaues angerechnet werden kann (auch wenn das gerne so gehandhabt und von verschiedenen Kontrollorganen so toleriert wird).

Die DIN EN 12642 ist – wie andere Normen auch – eine „anerkannte Regel der Technik“ und kein Gesetz. Das heißt, niemand muss sich daran halten. Wenn es jedoch gefordert wird, so muss derjenige, der etwas anderes gemacht hat, nachweisen, dass das, was er gemacht hat, wenigstens genauso gut oder besser ist als dieser in der Norm beschriebene Stand der Technik.

Ein Aufbauhersteller z. B. dürfte es demnach schwer haben, ohne Nachweis der Einhaltung der genormten Forderungen bei der Baumusterprüfung oder bei der Einzelabnahme seines Produktes.

Die DIN EN 12642 beschreibt den Ablauf einer Prüfung von Aufbauten von Nutzfahrzeugen zum Nachweis von deren Haltbarkeit. Von einer Wiederholungsprüfung nach einer bestimmten Nutzungsdauer des Aufbaus ist dort nicht die Rede. Das heißt, eine Ladeflächenbegrenzung (z.B. eine Stirnwand) hat irgendwann einmal, als das Fahrzeug noch flammneu war, der Prüfung standgehalten. Nachdem nun aber im täglichen Betrieb (und über eine längere Nutzungsdauer hinweg) dauernd etwas dagegen gedrückt hat oder mal dagegen geknufft worden ist – die Wand muss deswegen nicht gleich augenfällig beschädigt sein – kann niemand mehr sagen, ob der DIN-Test nochmals bestanden werden würde.
Sicherheitsreserven sind in dieser Norm ebenfalls nicht vorgesehen.
Anders ist das bei der Zurrpunkte-Norm DIN EN 12640. Da wird mit 25 % Sicherheitszuschlag geprüft.

Wenn sich Ihr Aufbauhersteller nun tatsächlich nicht an die Norm gehalten haben sollte, so wäre es notwendig, ihn bei jeder Beladung erneut nach der Haltbarkeit des Aufbaus zu befragen. Das ist natürlich nicht praktikabel.
Deshalb wäre es konsequent, den Aufbau tatsächlich nur als Wetterschutz anzusehen und die Ladungssicherung in herkömmlicher Art und Weise nach einer anderen „anerkannten Regel der Technik“, der Richtlinie VDI 2700, auszuführen.

Für den Aufbauhersteller könnte sich sein Normenverständnis zu einem Wettbewerbsnachteil auswirken.

Peter Aniol können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

5. Berater Frank Hentrich

Frank Hentrich ID 1215 Gress+Zapp Spedition

Frank Hentrich ID 1215 Gress+Zapp Spedition

Beantwortung der Fragestellung:

In der VDI Richtlinie 2700 heißt es, dass Fahrzeugaufbauten ausreichend dimensioniert sein müssen. Das betrifft die Stirnwand, die Bordwände und die Rungen. Es gibt aber keine konkreten Belastungsvorgaben.

Diese sind nun wiederum in der DIN EN 12642 genau festgelegt.
Diese Norm gilt für Nutzfahrzeugaufbauten und Anhänger mit einen ZGG größer 3,5 Tonnen, die ab April 2002 hergestellt werden.
Darin heißt es,
Stirnwände      40% der Nutzlast     max. 5.000 daN
Seitenwände    30% der Nutzlast     max.
Rückwand       25% der Nutzlast     max. 3.100 daN
Bei den Seitenwänden muss man jedoch beachten, das bei einem Curtainsider ohne Code XL  die Plane nur als Wetterschutz zu betrachten ist.
Die angegebenen Werte haben aber nur Gültigkeit bei einer formschlüssigen Beladung.
Damit müsste Ihre Frage eindeutig beantwortet sein.
Die EN 12642 ist damit für jeden Hersteller von Fahrzeugaufbauten zu beachten.
Ich würde Ihnen empfehlen, den Aufbau von einem anderen Hersteller fertigen zu lassen, der Aufbauten nach den neuesten Richtlinien der EN 12642 herstellt.
Die EN 12642 wurde ab Januar 2007 erweitert mit den Code XL.
Dabei sind die Belastungswerte wie folgt:
Stirnwand       50% der Nutzlast
Seitenwand    40% der Nutzlast
Rückwand      30% der Nutzlast
bei allen dreien ohne Einschränkung
Dadurch ersparen Sie sich bei einer formschlüssigen Beladung unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Ladungssicherung.

Falls es sich um einen Curtainsider handelt, ist in der EN 12642 – 2 auch eindeutig festgelegt, was die Seitenplane halten muss. 40% der Nutzlast ohne Einschränkung.

Zu der Frage der Belastbarkeit der Zurrpunkte DIN EN 12640 gib es eine eindeutige Regelung.
Mindestanforderung für Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen mit einen zGG größer 3,5 t.
über 3,5  bis einschließlich 7,5 t                              800 daN
über 7,5  bis einschließlich 12t                              1000 daN
über 12t                                                                     2000 daN
Zurrpunkte an der Stirnwand                               1000 daN

Karl-Heinz Leimbrink können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

6. Berater Karl-Heinz Leimbrink

Karl-Heinz Leimbrink ID 1182 Dekra-Akademie

Karl-Heinz Leimbrink ID 1182 Dekra-Akademie

Beantwortung der Fragestellung:

Die Frage nach der gesetzlichen Verpflichtung der Aufbauhersteller, nur Aufbauten nach der DIN EN 12642 auf den Markt zu bringen, möchte ich wie folgt beantworten:
Es wäre sicher wünschenswert, wenn Hersteller von Fahrzeugaufbauten verpflichtend die Belastbarkeit ihrer Aufbauten aufzeigen müssten. Die Realität sieht allerdings anders aus. Der Gesetzgeber schreibt zwar vor, dass Ladung zu sichern ist. Wie dies zu geschehen hat, schreibt er aber nicht vor.
Im § 22 StVO Abs. 1 befindet sich jedoch der Hinweis, Ladung nach den anerkannten Regeln der Technik zu sichern. Dazu zählen neben den VDI Richtlinien und anderen auch die von Ihnen angeführte DIN EN 12642.
(Quelle: Berufskraftfahrer- Zeitung 1-2/09 S.22-23)
Danach sind nicht geprüfte Aufbauten ohne Herstellerbescheinigung in der Praxis als nicht geeignet zur Ladungssicherung zu betrachten.
Die Notwendigkeit einer hohen Aufbaubelastbarkeit für den Transport von Volumengütern wie z. B. Styropor lässt sich logisch auch nicht nachvollziehen.

Soweit der von Ihnen zitierte Mitarbeiter des TÜV Rheinland eine Verpflichtung der Hersteller gegeben sieht, hat dieser wohl zugrunde gelegt, dass alle namhaften großen Hersteller von Aufbauten Produkte aus Serienproduktion in einer Musterprüfung von Prüfinstitutionen wie TÜV oder DEKRA durch statische oder dynamische Versuche haben zertifizieren lassen und diese Serienprodukte dann auch ohne Aufpreis anbieten.
Kleinserien oder Einzelstücke benötigen jedoch ein Einzelzertifikat. Die Kosten dafür liegen dann schon mal bei 1500.– €.

Soweit Sie also beabsichtigen, ein neues Fahrzeug zu erwerben, sollten Sie hinterfragen, ob dessen Aufbau auf die von Ihnen benötigten Eigenschaften zertifiziert ist. Entstehen dabei Zusatzkosten, sollten sie diese im Kaufvertrag festschreiben.
Alternativ könnten Sie auch einen Hersteller wählen, der diese Zertifizierungskosten schon im Kaufpreis enthalten hat. Haben Sie schon einen nicht zertifizierten Aufbau erworben, werden Sie meiner Meinung nach kaum Chancen, haben die Kosten einer Zertifizierung beim Hersteller einzufordern.

Welche Vorteile bieten Ihnen vor diesem Hintergrund zertifizierte Fz.-Aufbauten?
•    Viele Verlader fordern von ihren Frachtführern eine Zertifizierung der Aufbauten, weil sie so ihrer Verantwortung als am Transport Beteiligte, in der Auftragsabwicklung schneller gerecht werden können. Im Bereich des Getränketransports ist dies gängige Praxis.
•    Der Fahrer erhält durch das Zertifikat klare Angaben bezüglich der Vorgehensweise bei der Sicherung.
•    Bei Kontrollen hat das Kontrollpersonal klare Vorgaben über die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen. Kontrollen können daher schneller und somit für den Transporteur effizienter abgewickelt werden.
Karl-Heinz Leimbrink können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

7. Berater Ute Bode

Ute Bode ID 1037 Lasiconsulting

Ute Bode ID 1037 Lasiconsulting

Beantwortung der Fragestellung:

Zu Ihrer Frage, ob die DIN EN 12642 für die Aufbauhersteller verpflichtend sei, kann man folgendes sagen:
Die DIN EN 12642 ist kein Gesetz, allerdings beziehen sich die Gerichte in ihrer Urteilsfindung immer wieder auf die VDI 2700 ff. Dadurch haben VDI Richtlinien als „anerkannte Regeln der Technik“ den Status als “objektiviertes Sachverständigengutachten“ erlangt.

In der VDI 2700 unter Ziffer 1.2.2 Anforderungen an das Fahrzeug steht „Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug mit entsprechendem Aufbau und gegebenenfalls Ladungssicherungseinrichtungen einzusetzen. Um greifbare Werte für die erforderliche Ladungssicherung zu Grunde legen zu können, sollten nach Möglichkeit Fahrzeuge nach den geltenden Regeln der Technik ausgerüstet sein. Dabei sind im Wesentlichen folgende Punkte zu beachten: es werden verschiedene Punkte aufgezählt u. a. „Aufbaufestigkeiten (Stirn- und Seitenwände von Fahrzeugen mit Kofferaufbauten, mit offenen Aufbauten mit und ohne Plane oder mit seitlicher Schiebeplane/Curtainsider) gemäß Vorgaben der DIN EN 12642
Aus diesem Grund sollte jeder Aufbauhersteller sich an die DIN EN 12642 halten.
Die DIN EN 12642 beschreibt Mindestanforderungen an den Fahrzeugaufbau. Wenn man eine Ladungssicherung ausrechnen, festlegen oder bewerten will, muss man die Belastbarkeiten des Aufbaus kennen. Ansonsten muss die Ladungssicherung so berechnet werden als sei die Ladung freistehend also so, als sei nur eine Plattform vorhanden. Gibt der Hersteller keine Auskunft über die Belastbarkeiten der Stirn- Seiten- und Rückwände; so kann man auch nicht zugunsten des Herstellers einen Code L annehmen, denn das ist nicht gewährleistet.
Will man über Formschluss sichern, muss man zwingend die Aufbaubelastbarkeiten kennen, denn die Kräfte sollen ja über den Aufbau gesichert werden. Reichen die Belastbarkeiten des Aufbaus nicht aus, so muss zusätzlich durch z.B. Niederzurren oder Direktzurren gesichert werden.
Letztendlich bleibt es dem Käufer überlassen; bei wem er was für ein Fahrzeug kauft. Es gibt Aufbauhersteller die ihre Fahrzeuge nach der DIN EN 12642 bauen, ein Zertifikat, aus dem die Belastbarkeiten hervorgehen (es kann auch höherwertig als Code XL geprüft werden) mit ausliefern und die Aufbauten mit Aufklebern dauerhaft kennzeichnen.

Ute Bode können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

Informelle Beantwortungen

Weitere informelle Antworten unserer Berater im Lasiportal

Weitere informelle Antworten unserer Berater im Lasiportal

Anmerkung der Redaktion des Lasiportal:

Viele unserer registrierten Berater im Lasiportal möchten die aufgestellten Fragen gerne beantworten, was jedoch oft aus situativen oder zeitlichen Gründen nicht möglich ist.

Das Lasiportal-Team hat sich daher dafür entschieden, auch spontane, und nicht dem Standard der Sorgfältigkeit  und Verifizierbarkeit entsprechende, Antworten unserer Berater zukünftig online zu stellen. Allerdings ohne die Beraternamen zu veröffentlichen.

Dem Lasiportal-Team ist die Vielfalt der Antworten als Diskussionsgrundlage ebenfalls wichtig. Die Namen der Berater sind bekannt und in Einzelfällen können auch diesbezügliche Rückfragen entsprechend über unser Kontaktformular weitergeleitet werden.

1. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

Die DIN EN 12642 ist seit 01.01.2007 gültig. Allerdings handelt es sich hierbei um eine EU – Norm. Eine Norm ist nur verpflichtend, wenn es ein Gesetz gibt, was die Verwendung dieser Norm vorschreibt.
Meines Wissens ist dies nicht der Fall.

Ein Aufbauhersteller muss sein Fahrzeug nicht nach der Norm herstellen.
Verkauft er es aber unter der Klassifizierung „nach DIN EN 12642“ muss es eben dieser Norm entsprechen.
Nach Rücksprache mit der Dekra wird es dort genauso gesehen.

2. Informelle Antwort eines Beraters im Lasiportal

Die Expertenmeinung sieht grundsätzlich die allgemein gültigen und verbindlichen Vorschriften der StVO und der StVZO (Bundesgesetz und bindend für alle Beteiligten) als Basis einer Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit Ladegut auf öffentlichen Straßen vor.
•    so schreibt § 22 der StVO vor, dass die Ladung zu sichern ist,
•    § 23 der StVO regelt die Pflichten der Fahrzeugführer,
•    § 30 der StVZO beinhaltet die Beschaffenheit der Fahrzeuge
•    und § 31 der StVZO auferlegt selbst dem Halter konkret eine Verantwortlichkeit für den vorschriftsmäßigen Betrieb des Fahrzeuges einschließlich seiner Ladung.

Ein Wesen unserer Gesetzgebung ist, dass alle nachgeordneten Vorschriften bis hin zu Erlassen, Verordnungen und Richtlinien von einem bestehenden Gesetz abgeleitet sind und im besonderen Einzelfall lediglich eine detaillierte Interpretation oder Regelung darstellen.

Somit ist es nur schwer vorstellbar, dass auf europäischer Ebene die Strategie vorherrscht, Bau-, Betriebs- und Kontrollvorschriften auf Kosten der Verkehrssicherheit zu vernachlässigen. Dem widerspricht auch sehr deutlich das europäische Verkehrspolizeinetzwerk TISPOL.
>> TISPOL: Verkehrssicherheit durch Verkehrsüberwachung

 

Informelle Antwort eines Herstellers von Fahrzeugaufbauten

Beantwortung der Fragestellung:

Wir als Unternehmen stützen uns ausschließlich auf die unter Ziffer 1 beschriebene Rahmengesetzgebung und produzieren nach den anerkannten Regeln der Technik. Hierbei finden die technischen Normen u. Richtlinien nach DIN – EN 12642 Code XL, DIN-EN 12195-1, VDI 2700, Blatt 12 und DE-RL.9.5 Anwendung. Insoweit liegen unserem Unternehmen auch entsprechende Zertifikate vor, nach denen die Fertigung ausgeführt wird.Fazit:

Eigentlich sollte ein Anbieter mit einem mangelhaft beschaffenen und ausgestatteten Fahrzeug auf dem Markt keine Chance haben. Welcher Kunde lässt sich auf einen solchen Kauf ein. Er wird sich und seinen Fahrer täglich vor Probleme stellen. Neben den ständigen Problemen bei Verkehrskontrollen kann es im Schadensfall die Existenz seines Unternehmens kosten.Verkehrssicherheit geht alle an !
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