Antidröhnplatte

Ladungssicherung beim Einkauf im Baumarkt

Ist der Baumarkt für die Ladungssicherung bei privaten Kunden (mit-) verantwortlich

 

Fragestellung zum Thema Ladungssicherung und Arbeitssicherheit

Fragestellung zum Thema Ladungssicherung und Arbeitssicherheit

 

Nach einem Baumarkteinkauf fand ich auf dem Kassenbon folgenden Text:

Bon BaumarktHinweis zur Ladungssicherung:
„Unsere Verladung umfasst nur das
Umsetzen der auf Lager
stehenden Ware auf Ihr Fahrzeug.
Wie das geschieht, erfolgt
ausschließlich auf Ihre Anweisung.
Sie als Fahrzeugführer sind für die
Sicherheit Ihrer Ladung selbst verantwortlich.
Unsere Angestellten sind keine Verlader
i.S. der StVO.
Die Ladungssicherung obliegt
ausschließlich Ihnen als
Fahrzeugführer“Zu dem Hinweis des Baumarktes stellt Lasiportal folgende Fragen zur rechtlichen Bewertung:

  1. Entbindet sich die Baumarktleitung mit diesem Hinweis jeglicher Verantwortung?
  2. Besitzt dieser Hinweis auf dem Kassenbon Rechtskraft?
  3. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema?
  4. Muss der Baumarkt zwischen gewerblichen- und privaten Kunden unterscheiden?

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Das Lasiportal-Team dankt folgenden aktiven Beratern für die
Beantwortung der Fragestellung:

  1. Gerald Dünnebier [739] Gefahrgut- und Sprengstoffrecht
  2. Armin Längle [1453] Feuerwehr Hamburg
  3. Stephan Biller [1521] Sachverständiger für Ladungssicherung
  4. Thomas Hillebrand [1530] BKF-Ausbilder
  5. Frank Hentrich [1215] Gress+Zapp Spedition
  6. Kommentar des Lasiportal-Team´s

Eine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten wird nicht übernommen. Hinweise, Bemerkungen, Kritik sind natürlich erwünscht!

Nachfolgend können Sie die Antworten unserer „Berater im Lasiportal“ nachlesen:

 

1. Berater Gerald Dünnebier

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 12.2010

Gerald Dünnebier ID 739 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 12.2010

Beantwortung der Fragestellung:

Der Baumarkt verkauft in erster Linie Produkte, wobei er nicht wissen kann, sind diese für den privaten Bereich oder gewerblichen Bereich.
Das machen aber auch andere Verkaufseinrichtungen.

Welche Gesetze sind nun in erster Linie bei dem Thema „Ladungssicherung“ zu beachten.
Zuerst einmal die StVO der §22:

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sind so zu verstauen und zu sichern, das sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Wenn es sich um Gefahrgut handelt, dann das ADR, die GGVSEB und RSEB. Hier muss aber zwischen dem privaten Bereich und gewerblichen Bereich unterschieden werden.
Für den privaten Bereich:

Der Unterabschnitt 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung.
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
In der RSEB Ziffer 1-2 steht:
Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:
– ausreichende Ladungssicherung,
– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der
Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.

Für den gewerblichen Bereich:
Der Unterabschnitt 7.5.7.1 bis 7.5.7.3
Mit dem Hinweis auf Abschnitt 1.1.5:
Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Wiederspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang.
Die RSEB Nr. 28.1 zu §28 Pflichten des Fahrzeugführers:
Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Entwicklungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belegt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störung behebt oder beheben lässt.
Die RSEB Ziffer 7-8:
Die Regelung in der Fußnote des ADR, dass dieser Unterabschnitt als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nichtgefahrgut. Bei der Inanspruchnahme von Freistellungsregelungen nach Abschnitt 1.1.3 oder bei Anwendung von Kapitel 3.5 gilt Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID nicht. Es sind jedoch immer die Vorgaben der StVO anzuwenden.

Nun zu den Fragen:

1. Entbindet sich die Baumarktleitung mit diesem Hinweis jeglicher Verantwortung?
JA, es ist ein allgemeiner Hinweis, denn nicht jeder kennt die gesetzlichen Vorgaben. Obwohl er es wissen müsste.

2. Besitzt dieser Hinweis auf dem Kassenbon Rechtskraft?
Nein, es ist wie gesagt nur ein Hinweis. Ich finde das gut, denn es gibt ein Sprichwort: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.“

3. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema?
Mir sind zur Zeit keine bekannt.

4. Muss der Baumarkt zwischen gewerblichen- und privaten Kunden unterscheiden?
Wie soll die Mitarbeiter des Baumarktes das unterscheiden?

Wenn klar zu erkennen ist, das Kunden im gewerblichen Bereich sind, z.B. am Auftrag, auf Rechnung bezahlen u.ä. dann schon eher.

Vor allen Dingen bei Gefahrgut, hier sind die Verantwortlichen genau im ADR Kapitel 1.4 und der GGVSEB § 17 bis §23a und §27 bis §29 definiert.

Gerald Dünnebier können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

2. Berater Armin Längle

Armin Längle [1453] Feuerwehr Hamburg

Armin Längle [1453] Feuerwehr Hamburg

Beantwortung der Fragestellung:

Frage 1. Entbindet sich die Baumarktleitung mit diesem Hinweis jeglicher Verantwortung?
Mit diesen schwammigen Aussagen haben das andere Firmen auch schon versucht.

Frage 2. Besitzt dieser Hinweis auf dem Kassenbon Rechtskraft?
Wie soll das gehen? Wenn das zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören soll, muss dessen Kenntnis nicht schriftlich bestätigt werden?

Frage 3. Gibt es bereits Gerichtsurteile?
Nach § 22 StVO ist neben dem Lenker und Halter des Fahrzeugs auch der Leiter der Ladearbeit für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich.
OLG Stuttgart, 27.12.1982, 1 Ss 858/82, VRS 83, Bd. 64, 308
Verkehrssichere Verladung durch den Versender
Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände.
OLG Celle, 28.02.2007, Az 322 Ss 39/07

Frage 4. Muss der Baumarkt zwischen gewerblichen und privaten Kunden unterscheiden?
Ich denke das man die Lage differenzieren muss. Auf dem Bon ist ein Artikel im Wert von 9,98 € drauf. Im Einkaufswagen an die Kasse
dann ab zum Auto und reingeworfen. Das alltägliche Bild auf Baumarktparkplätzen.
Nun schauen wir mal in die sogenannten Drive in. Hier kann der Häuslebauer und gewerbliche Handwerker mit Pkw + Hänger sowie Transporter und kleine LKW einfahren.
Jetzt wird eine Palette Pflastersteine verladen. Laut Kassenbon habe ich die Anweisungen zu geben wie dieses zu geschehen hat.
Man kann davon ausgehen das diese mit dem Gabelstapler verladen wird. Ich Kunde XY der keine Ahnung von Flurförderzeugen hat,
soll dem Baumarktmitarbeiter verklickern wie er die Palette zu verladen hat.
Somit wird der Baumarkt zu Verlader mit all seinen Rechten und Pflichten. Ich denke der Filialleiter bewegt sich auf sehr dünnen Eis
wenn er glaubt mit diesen Zusatz auf seinem Kassenbon die Verantwortung zu übertragen.
Ich habe bei einer Firma hier in Hamburg folgenden Hinweis gefunden.
„Sehr geehrter Kunde,
gemäß §22 StVO haben wir als Versender bei allen Abholern, ob Spediteure, Kunden oder Privatpersonen auf die
Ladungssicherung zu achten und haften dafür. Das Lagerpersonal wird keine Fahrzeuge mit Motoren, Getrieben und
anderem Stückgut beladen, bei dem die Fahrzeugführer nicht entsprechendes Material zur Ladungssicherung nachweisen können.
Dieses gilt auch insbesondere für Kleitransporter und PKW. Außerdem muss der Laderaum des Fahrzeuges so bemessen sein,
dass vor allem Motoren in ihren Umverpackungen/Gestellen verbleiben können und nicht vor der Verladung demontiert bzw. ausgepackt werden müssen.
Wenn gewünscht, können Sie bei uns Ladungssicherungsgurte käuflich erwerben.
Es ist nicht die Aufgabe des Ladepersonals die Ladungssicherung vorzunehmen, sie sind aber in der Pflicht die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu überprüfen.
Bei Unfällen, die auf fehlende oder unsachgemäße Ladungssicherung zurückzuführen sind, haftet die Firma YXYX genauso wie der Abholer. Wir bitten um Ihr Verständnis!“

Wie man sehen kann geht es auch anders. Mir sind auch andere Firmen bzw. Speditionen bekannt, die Fahrzeuge zurückweisen, welche nicht die benötigten Ladungssicherungsmittel mitführen.
Es geht hierbei doch um Haftungsansprüche also Geld. Es müssen Personen in Firmen sich Gedanken darüber gemacht haben wer für die Ladungssicherung wann und wo zuständig ist.
Einige kommen zu dem Schluss das sie eine Verantwortung für die Ladungssicherung haben und andere sehen das nicht so, wie der Baumarkt.
Ich kann nicht verstehen, wenn Menschen zu Schaden kommen, durch fehlende bzw. unzureichende Ladungssicherung, die Gerichte entscheiden müssen wer in diesem
Fall ein Fehlverhalten begangen hat.
Hier nochmals ein paar Paragrafen.
§ 22 Abs. 1 StVO: Ladung
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
§ 23 Abs. 1 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
§ 30 Abs. 1 StVZO: Beschaffenheit der Fahrzeuge Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
§ 31 Abs. 2 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Durch den § 22 Abs. 1 StVO wird die Ladungssicherung vorgeschrieben. Wer daraus resultierend die Ladungssicherung durchführt, wird zivilrechtlich geklärt (vgl. Zivilrechtliche Verantwortung). Durch den § 23 Abs. 1 StVO wird die Verantwortung für die Ladungssicherung dem Fahrer übertragen.
Der Fahrzeughalter hat laut § 30 Abs. 1 StVZO ein geeignetes ausgerüstetes Fahrzeugeinzusetzen und dafür zu sorgen (Grundlage § 31 Abs. 2 StVZO), dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist.
Bei der Anwendung der Ladungssicherung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 Abs. 1 StVO; z.B. VDI Richtlinien 2700 ff. und DIN EN Normen). Auf ihrer Basis müssen die tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden.Wer die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Ladungssicherung durch Vereinbarungen oder Beauftragungen delegieren möchte (z.B.: auf den Disponenten), muss dabei folgendes beachten:
  • Es muss eine ausdrückliche Beauftragung / ein ausdrücklicher Auftrag vorliegen
  • Der/die Beauftragte muss fachlich geeignet sein und technisch in der Lage sein
  • Stichprobenartige Kontrollen sind durchzuführen, um die übertragenden Pflichten auf ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. Sollten Sicherheitsmängel auffallen, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese abzustellen.

Armin Längle können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

3. Berater Stephan Biller

Stephan Biller [1521] Sachverständiger für Ladungssicherung

Stephan Biller [1521] Sachverständiger für Ladungssicherung

Beantwortung der Fragestellung:

1. Entbindet sich die Baumarktleitung mit diesem Hinweis jeglicher Verantwortung?
Ein ganz klares NEIN!  Zwar versuchen mittlerweile fast alle Baustoffhändler/Baumärkte sich durch solche Hinweise, entweder auf dem Kassenbon, Lieferschein oder durch Hinweisschilder im Verladebereich, sich ihrer Verantwortung zu entziehen.
Handelt es sich um eine Verladung im Bereich der Warenannahme/Versand, wird dieser Versuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor keinem deutschen Gericht Bestand haben. Anders sieht es wohl aus wenn jemand seine Ware mit einem Einkaufswagen direkt aus dem Baumarkt holt und auf dem Parkplatz in sein Fahrzeug lädt.

2. Besitzt dieser Hinweis auf dem Kassenbon Rechtskraft?
Wieder ein klares NEIN! Der § 22 StVO besagt das Ladungen zu sichern sind. Der Paragraph richtet sich namentlich an niemanden, auch unterscheidet er nicht zwischen privat und gewerblich.
Daraus ergibt sich das alle am Transport beteiligten für die Ladungssicherung verantwortlich sind, egal ob privat oder gewerblich. Strafrechtlich kann ein Verlader sich weder durch Hinweise noch durch schriftliche Vereinbarungen aus der Verantwortung ziehen. In diesem Fall ist der Baumarkt der Verlader. Selbst dann wenn Privatpersonen oder Handwerker, im Lagerbereich des Baumarktes, die Güter von Hand im oder auf dem Fahrzeug verteilen. Urteile zur Verladerverantwortlichkeit: OLG Stuttgart vom 27.12.1982 Az.: Iss 858/82; OLG Celle 28.02.2007 Az.: 322 Ss 39/07;

3. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema?
Konkret zu diesem Thema sind mir keine Urteile bekannt. Sollte es allerdings irgendwann einmal ein Gerichtsverfahren geben, indem die Verantwortlichkeit zur Ladungssicherung zwischen Baumarkt und Abholer (privat oder gewerblich) geklärt werden muß, so werden sicher die zu 2. genannten Urteile zur Rechtsprechung heran gezogen oder bestätigt.

4. Muss der Baumarkt zwischen gewerblichen- und privaten Kunden unterscheiden?
NEIN. Der Baumarkt darf keine Unterschiede zwischen gewerblich oder privat machen, denn die Rechtsprechung macht zum Thema Ladungssicherung auch keinen Unterschied zwischen privat oder gewerblich. Ladung ist zu sichern.Desweiteren:
Im Hinweis steht: „Unsere Angestellten sind keine Verlader  i.S. der StVO.“ –
Mit diesem Satz entbindet die Geschäftsführung des Baumarktes ihre Angestellten komplett von jeglicher Verantwortung und Haftung und bringt sich damit selbst in die Schußlinie.
Stephan Biller können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

4. Berater Thomas Hillebrand

Thomas Hillebrand [1530] BKF-Ausbilder

Thomas Hillebrand [1530] BKF-Ausbilder

Beantwortung der Fragestellung:Leider wird die Verantwortung des Verladers gerade von Baustoffhändlern und Baumärkten oft nicht wahrgenommen. So kann man regelmässig beobachten wie 700 KG Anhänger ausgerüstet mit 10Zoll Reifen ohne nenneswerte Einrichtungen zur Ladungssicherung am Wochenende mit einer Tonne

Falsche Ladungssicherung

Holzbriketts beladen werden.
Das Ergebnis können wir dann in unserem Straßendienst- Betrieb manchmal im Graben finden.Der §22 StVO gilt nicht nur für den Fahrer wie oft angenommen, sondern auch für den Verlader.
Dabei wird nicht zwischen einem gewerblichen oder privaten Transporten unterschieden.
Es ist die Person als Verlader anzusehen, die eigenverantwortlich Entscheidungen im Bereich Verladung treffen kann.
Grundsätzlich bedeutet das, dass die Leitung des Betriebes Mitveantwortung trägt. Durch Pflichtenübertragung können nachgeordneten Personen mit der Verantwortung beauftragt werden.Nun zu den 4 Fragen:1. Entbindet sich die Baumarktleitung mit diesem Hinweis jeglicher Verantwortung?
Nein, es ist nicht zulässig die Verantwortung des Verladers auf den Fahrer übertragen.2. Besitzt dieser Hinweis auf dem Kassenbon Rechtskraft?
Nein, es ist bei diesem Versuch auch davon aus zugehen, dass entsprechende Verantwortung im Betrieb nicht geregelt ist und somit die Verantwortung direkt die Geschäftsleitung trifft.3. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema?
Ja z.B. Entscheid OLG Celle vom 28.02.2007 Verlader und Ladungssicherung.4. Muss der Baumarkt zwischen gewerblichen- und privaten Kunden unterscheiden?
Nein, es ist kein Unterschied im Gesetzt vorgesehen.Thomas Hillebrand können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

5. Berater Frank Hentrich

Frank Hentrich ID 1215 ausgezeichnet als "Berater des Monats im Lasiportal" 1.2014

Frank Hentrich ID 1215 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 1.2014

Beantwortung der Fragestellung:Nach meiner Ansicht, kann sich ein Verlader („ der Baumarkt“) nicht aus der Verantwortung zur Ladungssicherung entziehen.

Im § 22 der StVO Ladung steht sinngemäß, dass die Ladung zu sichern ist und dabei die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Die Straßenverkehrsordnung richtet sich an jeden, der am Straßenverkehr teilnimmt und sich auf öffentlichem Straßenland bewegt.
Dabei wird NICHT unterschieden ob es sich um einen gewerblichen oder PRIVATEN Transport handelt.

Nach einen Urteil des OLG Stuttgart Beschluss vom 27.12.1982 – 1Ss 858/82
Verantwortlichkeit des Verladers für die Ladung als Grundsatzurteil zum Verladerverstoß gemäß § 22 StVO.
Nach § 22 StVO ist neben den Lenker und Halter des Fahrzeugs auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich.
weiter heißt es …
Sie ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO selbst bußgeldbewehrt und richtet sich an jedermann, der für die Ladung verantwortlich ist, also nicht nur an den Halter oder Führer des Fahrzeugs, sondern auch an den Verlader……

  • Zur Frage ob der Baumarkt zwischen Gewerblichen- und Privatkunden unterscheiden muss:

In Folge eines Unfalls, wird es den Geschädigten egal sein, ob er Schaden von einem Gewerblichen oder Privaten Unfallverursacher erlitten hat.
Es ist doch eindeutig, das sich die StVO und StVZO an jeden Verkehrsteilnehmer richtet.

Das OLG Celle hat mit Beschluss 322 Ss 39/07 vom 28.07.2007 genau dazu ein rechtskräftiges Urteil gesprochen.

Und hier das Negativbeispiel Nr. 1
Falsche Ladungssicherung

und das Negativbeispiel Nr. 2
HentrichBaumarkt2-F1280x1280

Unverantwortlich handelt, wer als Verlader ein Fahrzeug mit einer derart schlechten Ladungssicherung von seinem Grundstück fahren lässt.

Frank Hentrich können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen: >> Berater im Lasiportal

 

6. Zusammenfassende Stellungnahme des Lasiportal-Team´s

Kommentar des Lasiportal-Team´s:

© www.marax.at; Mangelnde Ladungssicherung von Baustoffen - Fahrzeug mit Totalschaden war hier die Folge

© www.marax.at; Mangelnde Ladungssicherung von Baustoffen – Fahrzeug mit Totalschaden war hier die Folge


Entbindet sich die Baumarktleitung mit diesem Hinweis jeglicher Verantwortung?
Nein – grundsätzlich kann sich ein gesetzlich Verantwortlicher nicht entbinden oder seine Verantwortung delegieren. Damit würde er sich jeder weiteren Verfolgung – strafrechtlich wie zivilrechtlich – entziehen.Soweit es sich um Privatkunden handelt, die ihre Ware selbst im Markt auswählen, in den Einkaufswagen legen, durch die Kasse gehen und dann das Geschäft verlassen, besteht durch Dritte sicherlich keinerlei Einfluss auf das Ladegeschäft und den Zustand der Ladung im Fahrzeug. Eine Verantwortung würde hier sicherlich zu weit gehen.Anders hingegen verhält es sich in den Fällen, wo Fahrzeuge/Anhänger im Baumarkt (könnte auch die Baustoffhandlung sein) direkt vom Lager mit Ladegut bestückt werden. Sei es mit Hilfe von Gabelstablern oder Hubwagen oder mit anderen techn. Hilfsmitteln, so geschieht das Ladegeschäft eindeutig im Sinne der einschl. Rechtsvorschriften über die Pflichten eines Verladers. Hier ist es auch unerheblich, ob es sich um gewerbliche oder private Kunden handelt. § 22 StVO gilt gleichermaßen für Jedermann.Die Verladerrolle fällt auf die übergebende Firma, in diesem Falle ist das der Baumarkt, zu. Hier ist es erforderlich, dass die Marktleitung einen Verladeleiter (ausgebildete Person) einsetzt. Dies wird von den einschlägigen Gesetzen verlangt.Besitzt dieser Hinweis auf dem Kassenbon Rechtskraft?Nein – Bestehende Vorschriften können mit einem derartigen Hinweis nicht ausgehebelt werden. Der Gesetzgeber sieht diese Verfahrensweise nicht vor. Insoweit ist ein allgemeiner Hinweis auf dem Kassenbon für den Kunden (Transporteur) als Anstoß anzusehen und dient der Verkehrssicherheit.GerichtsurteileDie beiden `Klassiker` des OLG Stuttgart (27.12.1982, 1 Ss 858/82) und des OLG Celle (322 Ss 39/07 vom 28.07.2007) sind Grundsatzurteile und nehmen Fahrer, Halter und andere Personen (Verlader, Leiter von Ladearbeiten) in die Verantwortung. Zu dem alltäglichen „Baumarktfall“ wird sicherlich in absehbarer Zeit ein Urteil zu erwarten sein, spätestens dann, wenn es zu einem Schadensereignis gekommen ist.siehe auch zum Thema:
>> Mangelnde Ladungssicherung nach Einkäufen im Baumarkt (Videofilm)>> Fremdwort Ladungssicherung
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