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VERLADER – Konkret zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen

WAS KANN und MUSS und SOLL DER VERLADER KONKRET ZUR GEWÄHRLEISTUNG
DER EINHALTUNG ALLER BEDINGUNGEN DES ZERTIFIKATES BEITRAGEN bzw. TUN !

Unfall am 14.07.2020 gegen 7 Uhr auf der Kreuzung Innsbrucker Straße (B 170) / Stuttgarter Straße

Unfall am 14.07.2020 gegen 7 Uhr auf der Kreuzung Innsbrucker Straße (B 170) / Stuttgarter Straße

Nach dem ganz Dresden von diesem Unfall am 14.07.2020 durch die Medien erfahren hat, wurde ich bald darauf „zufällig“ aus der Branche in Sachsen gebeten, zur Verladerverantwortlichkeit zu referieren.

Kein Problem denkt man erst einmal, gibt es doch mit den anerkannten Regeln der Technik DIN EN 12642:3-2017 „Fahrzeugaufbau“ sowie mit der VDI 2700 Blatt 12 “Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Ladungssicherung von Getränkeprodukten“ hervorragende Dokumente, mit denen man arbeiten kann. Zieht man das Handblatt „Ladungssicherung bei Getränken“ der VERSUCHS-UND LEHRANSTALT FÜR BRAUEREI IN BERLIN E.V. von 2018 noch heran, müsste man glauben, für eine solche Veranstaltung gut gerüstet zu sein.

Die Diskussion war gut, das Wissen über das Blatt 12 der VDI 2700 wurde sehr verstärkt, doch wurden auch Problemlagen vor allem über die gesetzlichen Vorgaben deutlich, über die aus meiner Sicht auch Hersteller und Zertifizierer sowie der Branchenverband der Getränkeindustrie nochmals intensiver nachdenken sollten, um eine Rechtssicherheit für die Verladende Wirtschaft zu gewährleisten.

Alle sind wir uns einig darüber, dass der Curtainsider Code XL schon ein gutes und optimales Fahrzeug für die Getränketransporte ist, sofern alle Bedingungen, die im Zertifikat der Hersteller und Zertifizierer stehen, eingehalten werden.

Gut und gern, aber wer trägt die Verantwortung dazu?

  • Nehme ich den Artikel von Wolfgang Schlobohm aus „sichere ladung 2016/2017 “Für die besondere Ladung CURTAINSIDER CODE XL – Kurz vor Neuerscheinen der EN 12642“ zur Hand und zitiere die treffliche Aussage: „Sofern Halter, Kraftfahrer und Verlader jetzt alle Bedingungen des Zertifikates einhalten können, kann es mit der Beladung losgehen“. Dennoch wird mit solch einer Aussage der Finger in die Wunde für den Verlader für weitere Unsicherheit gelegt.

Auch andere Aussagen (auch wenn sie viele Wahrheiten beinhalten) sind wenig hilfreich für die konkrete Durchsetzung einer Rechtssicherheit für die Verlader vor Ort.

  • „Sollten Sie als verantwortlicher Verlader (das können Beladeaufsichten, Schichtleiter, Transportleiter etc. sein) blind auf die Aussagen des Fahrers vertrauen, stecken Sie in der Falle. Denn sollte der Auflieger ohne Hilfsmittel beladen werden, obwohl das Zertifikat dieses verlangt, dann sind Sie mit in der Haftung. Das bedeutet, dass neben dem Bußgeld auch ein „Punkt in Flensburg“ für jedes Verfahren ausgesprochen wird.“
  • „An der Rampe kann der Fahrer bei der Beladung viel erzählen, was sein Auflieger angeblich alles schaffe. Es ersetzt aber nicht den Blick in das Zertifikat. Denn als Verlader sind Sie ebenfalls in der Verantwortung zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung.“ (Für mich ist dieser „Blick ins Zertifikat“ ein furchtbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der alle Verlader in einem Rechtsstreit auf die Verliererseite führt).
  • „Es gibt kein Gesetz, das sagt, dass dieses Zertifikat mitgeführt werden muss!
    Aber, wenn Sie es in der Kontrolle nicht vorlegen können, dann unterstellt der Beamte, dass dies kein ausreichender Aufbau ist.“

WAS KANN und MUSS und SOLL DER VERLADER KONKRET ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG ALLER BEDINGUNGEN DES ZERTIFIKATES BEITRAGEN bzw. TUN!

Vielleicht können hier Erfahrungen meiner Beraterkollegen weiterhelfen. Ich Liste die konkreten Fragen einmal auf und hoffe, dass Meinungen dazu geäußert werden können, die dem Verlader zu ihrer Rechtssicherheit verhelfen können.

  1. Muss eine Vorhaltung eines Zertifikates für den Aufbau für das zu beladende Fahrzeug am Verladeort von Getränkeprodukten sichergestellt sein?
    Ggf. als Kopie, Digital? Reicht die Ablage aus? Wenn nicht:
  2. Wie ist geregelt, wie durch den Verlader mit den dadurch möglich erkennbaren Informationen bezüglich der Ausstattungselemente zur
    Ladungssicherung umzugehen ist?
  3. Bei Gewährleistung unter 1. muss der Kraftfahrer dennoch ein Zertifikat dem Beladepersonal vorlegen?
  4. Wird rechtlich gefordert, dass das Verladepersonal Kenntnis über die Ausstattungselemente zur Ladungssicherung von jedem zu beladenden
    Fahrzeug besitzen muss? (Wer hier von den Beratern eine Zustimmung sieht, den bitte ich um eine Erläuterung, wie das in der Praxis vor Ort
    umgesetzt wird, wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zur Beladung warten und welche Konsequenzen für den Fahrzeugführer ausgelöst werden,
    sollten Abweichungen bezüglich der Ausstattungselemente gegeben sein).
  5. Der Nachweis der jährlichen wiederkehrenden Überprüfung der Aufbaufestigkeit eines Nutzfahrzeugs (LKW, Anhänger) auf Basis eines vorliegenden
    Technischen Berichts zu einer erfolgten Erstprüfung nach DIN EN 12642 (Code XL) unterstützt den Unternehmer in seiner Verantwortung für den betriebssicheren
    Zustand der Ladungssicherungselemente. Ist dieser ebenfalls im Verlade Unternehmen vorzuhalten und ggf. auch vom Verladepersonal abzufordern?
  6. In welcher Verantwortung steht der Verlader zur Überprüfung der Gültigkeit des Nachweises der jährlichen wiederkehrenden Überprüfung der Aufbaufestigkeit?
  7. In welche Richtung darf der Verlader Aufkleber „Geprüfte Ladungssicherung“ bzw. das DEKRA Siegel für Sicherheit und Qualität deuten? Ist das DEKRA Siegel
    als anerkanntes und verlässliches Gütezeichen gleichzusetzen mit der optischen Anzeige, dass ein aktueller Nachweis der jährlichen wiederkehrenden Überprüfung
    der Aufbaufestigkeit gegeben ist?
  8. Auf der bereits zitierten Basis in der Praxis und bei Kontrollen, dass bei Ablauf der jährlichen Prüffrist und fehlemden Zertifikat unterstellt wird, dass dieser Aufbau
    keine ausreichende Aufbaufestigkeit garantiert, welche Blockierfähigkeiten werden wie und wie hoch dem Auflieger abgesprochen? Ist er dann „nur“ ein Standartaufbau
    mit Plane „Wetterschutz“?
  9. Ist das Überziehen des Nachweises der jährlichen wiederkehrenden Überprüfung der Aufbaufestigkeit eine Ordnungswidrigkeit ähnlich der Überziehung der
    TÜV Intervalle beim KFZ? Gibt es wie beim TÜV Abhängigkeiten von Überziehungsmonaten? Welche Rechte und konkreten Plichten hat der Verlader beim
    Kenntniserhalt über den Ablauf des Nachweises der jährlichen wiederkehrenden Überprüfung der Aufbaufestigkeit?

Nachfolgendes wurde in meiner Dikussionsrunde nicht besprochen, ist aber dennoch interessant:

Ich zitiere nochmals aus dem interessanten Artikel von Wolfgang Schlobohm aus „sichere ladung 2016/2017
“Für die besondere Ladung CURTAINSIDER CODE XL – Kurz vor Neuerscheinen der EN 12642“.

  • „Den Gleitreibbeiwert von mindestens μD = 0,30 müssen Verlader und Kraftfahrer nachweisen, sonst sind die Bedingungen des Zertifikates nicht erfüllt.“

Weiß ein Berater vielleicht, wie das in der Praxis gehandhabt und bei Verstoß eventuell gesühnt wird?

Dr. Uwe Krause

Dr. Uwe Krause ID 1119 ausgezeichnet als „Berater des Monats im Lasiportal“ 10.2015; Kontakt-pro-lasi.de

 

Dr. Uwe Krause – Ausgezeichnet als Berater des Monats Oktober 2014

Das Lasiportal-Team dankt Herrn Dr. Uwe Krause für diese Ausarbeitung.

Dr. Uwe Krause können Sie als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:

>> Berater im Lasiportal

 

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