Fahrzeugaufbauten nach Code XL
Stephan Bode, Berater im Lasiportal, fragt: „Eine Mogelpackung?“
Wie viel „echte“ Sattelauflieger bzw. Lkws und Anhänger sind eigentlich auf dem Markt, die dem Anforderungsprofil „Code XL“ entsprechen? Dieser Frage ist Stephan Bode nachgegangen, der seit 1992 im Bereich der Ladungssicherung tätig und zugleich Berater im Lasiportal ist.
Nachfolgend seine Ausführungen, für die sich das Lasiportal-Team ganz herzlich bei Stephan Bode (www. lasistandard.de) bedankt:
Fahrzeugaufbauten nach Code XL
Eine Mogelpackung?
• Einleitung
• Inhalt der DIN EN 12642 (2007); Prüflasten
• Auswertung diverser Zulassungsbescheinigungen
• Berechnung der Nutzlast?
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2 Inhalt der Norm . . . . . . . . . . . . . 2
3 Berechnung der Nutzlast . . . . . . 3
4 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . 6
1 Einleitung
Im Januar 2007 wurde die Deutsche Norm DIN EN 12642 als Ersatz für die DIN EN 12642: 2002-04 vom Normenausschuss Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN veröffentlicht.
Der offizielle Titel lautet „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen; Deutsche Fassung EN 12642:2006“
Die Norm ist national gültig seit 01. Januar 2007
Auf Grund der Statuten des CEN-Ausschusses ist die Norm in den Mitgliedsstaaten zu übernehmen!
2 Inhalt der Norm
Die Norm definiert u. a. verstärkte Aufbautenstrukturen, die in der Lage sind, Teile der Ladungssicherungskräfte aufzunehmen. Sie stellt jedoch klar, dass konkrete Maßnahmen zur Ladungssicherung jeweils von den Beteiligten, z. B. Verlader und Fahrer, zu bewerten sind.
Die Norm gilt für Aufbauten von Lastkraftwagen und Anhängern zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg. Sie beschreibt Mindestanforderungen an Standardaufbauten und verstärkten Aufbauten. Eine „höherwertige“ Prüfung ist somit grundsätzlich möglich. Die Norm gilt ausdrücklich nicht für Wechselbehälter und Kastenwagen! Dazu siehe Ziffer 1 3. Absatz der Norm.
Nach Tabelle 1 – „Statische Prüfbedingungen“ sind folgende Mindestbelastbarkeiten für einen Fahrzeugaufbau mit dem Anforderungsprofil Code XL vorgeschrieben:
• Stirnwand 0,5 P ohne max. Limit
• Rückwand 0,3 P ohne max. Limit
• Seitenwände 0,4 P (ausgenommen Doppelstockvarianten)
Die in Ziffer 5.3 näher beschriebenen Prüfanforderungen gelten für Aufbauten:
• Kofferbauart
• Pritsche mit Bordwänden ohne Planenverdeck
• Pritsche mit Bordwänden und Planenverdeck
• sowie Aufbauten mit seitlichen Schiebeplanen
(p) ist die Gewichtskraft bei zulässiger Nutzlast des zu prüfenden Fahrzeugs.
3 Berechnung der Nutzlast
Die Nutzlast ist allgemein die Differenz aus zulässiger Gesamtmasse und Leergewicht eines Fahrzeugs. Die Angaben zu den genannten Gewichten sind der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs zu entnehmen.
Buchstabe „G“ bezeichnet das Leergewicht; Buchstabe „F“ die Gesamtmasse eines Fahrzeugs, wobei „F.1“ die technische Gesamtmasse und „F.2“ die zulässige Gesamtmasse im Zulassungsstaat sind.
Hier liegt meines Erachtens ein nicht zu unterschätzendes Problem! In nahe 100 % der Fälle wird die Nutzlast möglicherweise willkürlich auf 27.000 kg festgesetzt. Daraus ergeben sich nachfolgende Prüflasten:
• Stirnwand: 13.500 daN
• Seitenwand: 10.800 daN
• Rückwand: 8.100 daN
Hier stellen sich zwei grundsätzliche Fragen:
Ist dies rechtlich zulässig?
Würden die Fahrzeugaufbauten höheren Prüflasten standhalten?
Zunächst einige Beispiele von Eintragungen in Zulassungsbescheinigungen verschiedener Herkunftsländer und Hersteller. Bei den Herkunftsländern handelt es sich ausnahmslos um EU-Mitgliedsstaaten und Mitgliedsstaaten des CEN-Ausschusses. Weiterhin sind nur Zulassungsbescheinigungen von Sattelanhängern aufgenommen.
Abbildung 1: Deutschland
F.1 39.000 kg
F.2 36.000 kg
G 7.400 kg
Technische Nutzlast 31.600 kg
Nutzlast im Zulassungsstaat 28.600 kg
Abbildung 2: Polen
F.1 39.000 kg
F.2 35.000 kg
G 6.630 kg
Technische Nutzlast 32.370 kg
Nutzlast im Zulassungsstaat 28.370 kg
Abbildung 3: Österreich
F.1 38.500 kg
F.2
G 8.490 kg
Technische Nutzlast 30.010 kg
Nutzlast im Zulassungsstaat 30.010 kg
Abbildung 4: Niederlande
F.1 41.000 kg
F.2 41.000 kg
G 4.760 kg
Technische Nutzlast 36.420 kg
Nutzlast im Zulassungsstaat 36.420 kg
Abbildung 5: Polen
F.1 38.500 kg
F.2 35.500 kg
G. 6700 kg
Technische Nutzlast 31.800 kg
Nutzlast im Zulassungsstaat 28.800 kg
Abbildung 6: Deutschland
F.1 39.000 kg
F.2 35.000 kg
G 6.500 kg
Technische Nutzlast 32.500 kg
Nutzlast im Zulassungsstaat 28.500 kg
Fazit
Die Spanne der technischen Nutzlasten reicht bei den abgebildeten Zulassungsbescheinigungen von 30.010 kg bis 36.420 kg; die der gesetzlichen Nutzlasten im jeweiligen Zulassungsstaat von 28.500 kg bis 36.420 kg.
4 Zusammenfassung
Davon ausgehend, dass es technisch keinen Unterschied machen dürfte, in welchem Mitgliedsstaat ein Fahrzeug zugelassen ist, stellt sich die Frage nach den Prüflasten. Von welcher Nutzlast wäre auszugehen? Die Norm EN 12642 ist de facto „europäisches Recht“ und wäre somit die Grundlage für die Festlegung der Nutzlast (F.1 minus G) und für die Berechnung der Mindestanforderungen. Nationale Grenzwerte dürften in diesem Fall keine Rolle spielen.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die überwiegende Zahl der Sattelauflieger auf der Grundlage einer Nutzlast von 27.000 kg geprüft wurde. Daraus folgt eine Prüfkraft der Stirnwand von 13.500 daN. Betrachtet man jedoch die technischen Nutzlasten, so liegt dieser Wert deutlich unter dem, was nach Norm gefordert wäre.
Bezogen auf die Auswahl der ausgewählten Zulassungsbescheinigungen wären hier Prüfkräfte zwischen 15.005 und 18.210 daN aufzubringen gewesen. Die abgebildeten Zulassungsbescheinigungen sind keine Ausnahmen, sondern gängige Praxis.
Jeder Leser und Anwender möge sich jetzt selbst die Frage stellen, wie viel „echte“ Sattelauflieger bzw. Lkws und Anhänger auf dem Markt sind, die dem Anforderungsprofil „Code XL“ entsprechen!
Ist Code XL also eine Mogelpackung?
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