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Verantwortlichkeit des Frachtführers … qualifiziertes Verschulden

Im Handelsrecht kennt man die Haftung bei Ladungsschäden, geregelt in den §§ 425 bis 438 HGB.

Danach haftet der Frachtführer für Schäden an dem von ihm transportierten Gut. Beruht der Schaden auf einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Handeln oder Unterlassen des Frachtführers oder einer von ihm beauftragten Person in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, dann hat dies zudem die Folge, dass die im Gesetz vorgesehenen Haftungsbefreiungen oder Haftungsbegrenzungen (§ 432 HGB – 8,33 SZR/KG) nicht mehr gelten. Man spricht insoweit von einem qualifizierten Verschulden (die im HGB vorgeschriebene Regelhaftung beläuft sich auf 8,33 SZR -Sonderziehungsrechte- je kg = ca. 11 und #8364; je kg). Wie die Frachtführer aus leidlicher Erfahrung wissen, wird in der deutschen Rechtsprechung von dem Institut des sogenannten qualifizierten Verschuldens exzessiv Gebrauch gemacht. Für den internationalen Güterverkehr gilt dies entsprechend. In Artikel17 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist die Haftung des Frachtführers geregelt, die der im HGB im wesentlichen entspricht. Auch in der CMR gibt es das Institut des qualifizierten Verschuldens (Artikel 29 CMR) mit den entsprechenden Rechtsfolgen.

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