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BeschäftigungsVO

Beschäftigung außerdeutscher Berufskraftfahrerinnen und -Kraftfahrer

Umfangreiche nationale und EU-Vorschriften regeln die Beschäftigung von außerdeutschen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik. Ebenso regeln ausländerrrechtliche Vorschriften die Beschäftigung von sogenannten ´Drittstaatlern´ in Deutschland.

Während EU-Recht innerhalb der 27 Staaten einheitlich gilt, beruhen die Drittstaaten-Vereinbarungen grundsätzlich auf Gegenseitigkeit.

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) § 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer:

  • Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn . . .
  • Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn . . .

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin

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