Fahrverbote
Das Straßenverkehrsgesetz – StVG – regelt im Teil III Straf- und Bußgeldvorschriften, soweit es sich bei den vorliegenden Verstößen um Vergehen und Ordnungswiedrigkeiten handelt, die ursächlich im Straßenverkehr begangen wurden. Führer von Kraftfahrzeugen, die als Betroffene mit einem Bußgeld rechtskräftig verurteilt werden, können zusätzlich mit einem Fahrverbot von 1 – 3 Monaten belegt werden.
Schwerwiegende Verkehrsverstöße – in der Regel mit grob fahrlässiger Begehensweise – werden mit Bußgeld geahndet und es erfolgt eine Belastung des Punktekonto´s im FER (Fahreignungsregister) in Flensburg. Als klassische Verstöße gelten:
- Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
Anmerkung:
Bei einer Überschreitung ab 21 km/h – innerorts – erfolgt bereits ein Fahrverbot von 1 Monat;
- Überholen im Überholverbot,
Anmerkung:
Für grob fahrlässiges Überholen mit Gefährdung – sieht das Bußgeldgesetz 250 Euro Bußgeld, 2 Punkte im FER und 1 Monat Fahrverbot vor
- Verstoß gegen das 0,5 Promille-Gesetz,
Anmerkung:
für Alkoholfahrten im Bereich von 0,5 – 1.09 Promille droht ein Bußgeld von 500 Euro und im ersten Fall ein einmonatiges Fahrverbot;
- Nichtbeachten von Lichtzeichenanlagen (Rotlichtverstöße)
Anmerkung:
Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, ebenso 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot;
- Handybenutzung während der Fahrt
Anmerkung:
Mit Gefährdung grundsätzlich 150 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat der Betroffene mit einem erhöhten Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkten und ein Fahrverbot von 1 Monat zu rechnen.
>> Fahrverbot – § 25 StVG
Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH,
68165 Mannheim
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