Handelsgesetzbuch (HGB) Haftung und Verladerpflichten
Im Handesrecht kennt man die Haftung bei Ladungsschäden, geregelt in den §§ 425 bis 438 HGB. Die Pflichten für Verladen und Entladen sind in § 412 HGB geregelt. Den Gesetzestext des HGB und weitere Infos finden Sie hier im Lasiportal unter Recht -> Gesetze und Verordnungen …
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