Antidröhnplatte

Panne

Wichtige Verhaltenshinweise

Wie verhalte ich mich, wenn mein Fahrzeug liegenbleibt ?

  • so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.
  • danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen (Warndreieck) gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in mindestens 100 m Entfernung.
  • bei besonderer Gefahr (kein Seitenstreifen, hineinragendes Fahrzeug in die Fahrbahn o.ä.), ist unverzüglich mit der Polizei Verbindung aufzunehmen.
  • ist eine professionelle Absicherung geboten – im Zweifelsfall immer – ist die zuständige Autobahnmeisterei zu verständigen. Sie verfügt über geeignetes Gerät und ausgebildetes Personal.

Die selbstständige Sperrung von Fahrstreifen – oder auch nur von Teilen der Fahrbahn – ist verboten

Was sagt § 15 der StVO ?
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

Was versteht der Gesetzgeber unter „Liegenbleiben“
„Liegengeblieben“ ist ein Fahrzeug, das sich – gleichgültig weshalb – aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann. Von der Sache her wird ein „Liegenbleiben“ als ein unfreiwilliges Halten bewertet. Damit schließt sich grundsätzlich auch eine verkehrsrechtliche Sanktionierung aus (verbotenes Halten), da der Fahrer nicht vorwerfbar gegen die StVO verstoßen hat. Zum Begriff des Liegenbleibens führt das OLG Celle (Urteil vom 12.12.2007 – 14 U 80/07)

Wichtiger Hinweis:
Laut BGH-Urteil (Az. IV ZR 294/10 vom 28.09.2011) sind die anfallenden Kosten für die Sicherung eines Lkw nach einer Panne durch den Haftpflichtversicherer zu tragen. Voraussetzung ist, dass die Absicherung gesetzlich notwendig war. Das ist bei einem Lkw, der auf der BAB liegenbleibt und eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt, in der Regel der Fall.

Was versteht der Gesetzgeber unter „Liegenbleiben“
„Liegengeblieben“ ist ein Fahrzeug, das sich – gleichgültig weshalb – aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann. Von der Sache her wird ein „Liegenbleiben“ als ein unfreiwilliges Halten bewertet. Damit schließt sich grundsätzlich auch eine verkehrsrechtliche Sanktionierung aus (verbotenes Halten), da der Fahrer nicht vorwerfbar gegen die StVO verstoßen hat. Zum Begriff des Liegenbleibens führt das OLG Celle (Urteil vom 12.12.2007 – 14 U 80/07)

Wichtiger Hinweis:
Laut BGH-Urteil (Az. IV ZR 294/10 vom 28.09.2011) sind die anfallenden Kosten für die Sicherung eines Lkw nach einer Panne durch den Haftpflichtversicherer zu tragen. Voraussetzung ist, dass die Absicherung gesetzlich notwendig war. Das ist bei einem Lkw, der auf der BAB liegenbleibt und eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt, in der Regel der Fall.

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