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Sonn- und Feiertagsverbot

Zur geltenden Vorschrift:
Das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt laut § 30 StVO an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr für Lkw im gewerblichen Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen. Ausnahmen gibt es für frische Lebensmittel wie Milch, Fleisch und Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse.

>> Polizei kontrolliert wieder Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Quelle: Lasiportal

>>§ 30 – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin

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