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StVZO§ 31 – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.06.2007.
Letzte Änderung durch: Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 24. Mai 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22 S. 893, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Kapitel B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

1. Allgemeine Vorschriften

§31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

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