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Ladungssicherung war Thema

Sachsen-Anhalt-Team referierte am Total-Autohof.

Polizeioberkommissar Thomas Skudinski, PI Magdeburg, und Jörg Hinze, Fahrer & Tachoschule und Berater im Lasiportal – unser Stammtischteam in Sachsen-Anhalt.

POK Thomas Skudinski – Polizeiinspektion Magdeburg – und Jörg Hinze – Fahrer & Tachoschule und Berater im Lasiportal – referieren den Fernfahrerstammtisch an der A 2. Auf etwa 7 von 10 Lkw, die auf deutschen Straßen unterwegs sind, ist die transportierte Fracht unzureichend gesichert. Dieser erschreckende Befund wird bei Kontrollen der Autobahnpolizei immer wieder bestätigt.

Mängel in der Ladungssicherung führen nicht nur zu Transportschäden. Sie gefährden auch andere Verkehrsteilnehmer. Laut Schätzungen der deutschen Versicherungswirtschaft geht jeder fünfte Unfall im Schwerlastverkehr auf mangelhafte Ladungssicherung zurück.

Das war Thema des Fernfahrerstammtisches am 04. März auf dem Total-Autohof an der A 2 – Magdeburg-Rothensee.

 

Polizeioberkommissar Thomas Skudinski freute sich über die gut besuchte Veranstaltung und sah sich bestätigt, dass Verkehrssicherheit alle angeht. Mit seinem aktiven Partner Jörg Hinze, Fahrer & Tachoschule in Tangerhütte, referierte er zum klassischen Thema Ladungssicherung, ein regelrechter Dauerbrenner für jeden Verlader, für jeden Lkw-Fahrer und natürlich auch für jeden Polizisten, der auf der Autobahn Dienst versieht.

Die beiden Referenten gingen zunächst auf die Grundregel des § 22 StVO –Ladungssicherung – ein:
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat schon mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

Als Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ und für Gefahrgutbeförderungen die „Beauftragte Person des Verladers“ anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Person übertragen hat.

Ein weiterer wichtiger Grundsatz: Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen!

Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter erhebliche Rechtsfolgen (Bußgeld, Strafverfahren, Schadensersatzforderungen) eintreten.

>> Fernfahrerstammtisch in Sachsen-Anhalt
Quelle: Ministerium des Inneren und für Sport, Sachsen-Anhalt (ST)

Jörg Hinze können Sie hier als Berater im Lasiportal unter folgendem Link aufrufen:

>> Berater im Lasiportal

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