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Ahndung von Mautverstößen

– Gültig ab 01. Juli 2015 –

Mautpflicht gilt grundsätzlich auf allen Autobahnen - für Lkw ab 12 Tonnen

Mautpflicht gilt grundsätzlich auf allen Autobahnen – für Lkw ab 12 Tonnen

Das BAG als zuständige Kontrollbehörde für die Mautüberwachung und für Mautverstöße ist kraft Gesetz befugt, Fahrzeuge anzuhalten und auf Mautzahlung zu kontrollieren. Gleichermaßen sind die Kontrolleure berechtigt, im Einzelfall die geschuldete Maut an Ort und Stelle zu erheben. Sie können sogar die Weiterfahrt bis zur vollständigen Entrichtung der Maut untersagen.

Wenn bei der Nacherhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Bundesfernstraßen nicht festgestellt werden kann, wird in der Regel eine pauschale Maut über eine Strecke von 500 Kilometern erhoben unter zwangsläufiger Annahme, mautpflichtige Fernstraßen befahren zu haben.
Das entspricht bei einem Mautsatz von 0,135 Euro einer Gebühr von 67,50 Euro.

Sobald das BAG – auch zuständige Ahndungsbehörde – Kenntnis von Mautverstößen erlangt, erfolgt zunächst eine Anhörung der/des Betroffenen, so wie es im § 55 OWIG gesetzlich vorgeschrieben ist. Mautschuldner sind in der Regel diejenigen Personen, die über den Fahrzeugeinsatz entscheiden, der Halter oder der Fahrer.

Das Mautgesetz bedroht die nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtete Bundesfernstraßenbenutzungsgebühr mit einer Geldbuße bis zu 20.000 €. Die Regelgeldbußen bei Erstverstößen liegen jedoch deutlich unter der höchsten Androhung.

Bei Geldbußen von mehr als 200 € erfolgt für den Unternehmer ein Eintrag im Gewerbezentralregister. Einträge im Flensburger Fahreignungsregister mit Punktebelastung erfolgen hierbei nicht, da Mautverstöße keine klassischen Verkehrsverstöße (Verkehrsrecht) sind.

Mit Datum 01. Juli 2015 wurden die Geldbußen für entsprechende Mautverstöße modifiziert festgesetzt – hier einige klassischen Tatbestände:

  • Nichtzahlen der Maut: Unternehmer bis zu 480 €, Fahrer bis zu 240 €
  • Zeitfensterverstoß:     Unternehmer 240 €, Fahrer bis 120 €
  • Abweichen von gebuchter Strecke: Unternehmer 240 €, Fahrer 120 €
  • Nichtbefolgen einer Anordnung bei einer Straßenkontr.: Fahrer bis zu 250 €

>> Ahnden von Mautverstößen

Quelle: Bundesanstalt für Güterverkehr – BAG

>> Neue Regelbußgeldsätze bei Mautverstößen

Quelle: SVG Nordrhein

>> Kurzfassung Bußgeldkatalog

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr – BAG

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