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Bei Fahrverbot: Keine fristlose Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilt im Falle eines fristlos gekündigten Berufskraftfahrers

Ein interessantes Urteil hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefällt

Ein interessantes Urteil hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefällt

Ein Chef darf einen Berufskraftfahrer umgehend entlassen, wenn ihm die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen wurde und er so seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann.

Hat der Trucker aber während einer Privatfahrt gegen das Verkehrsrecht verstoßen, dann kommt allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht.

Wurde das amtliche Fahrverbot sogar nur auf einen Monat beschränkt, den der Betroffene durch Inanspruchnahme seines Urlaubs „aussitzen“ kann, ist damit auch jegliche Kündigung hinfällig. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (AZ: 5 Sa 295/10) weist die Deutsche Anwaltshotline hin.

Im vorliegenden Fall betraf den fristlosen Rauswurf laut Deutscher Anwaltshotline einen im In- und Ausland eingesetzten Kraftfahrer. Der Chef dieses Fahrers erfuhr von dessen Führerscheinentzug und stellte ihm umgehend die Entlassungspapiere aus.

Dass das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt war und der Fahrer dafür seinen Urlaub opfern würde, ließ der Unternehmer nicht gelten. Schließlich hätte der Entlassene nur noch zehn Tage Urlaub zur Verfügung.

Die Richter sahen dies offenbar anders. „Wäre der Mann nämlich nicht zu Unrecht gekündigt worden, stünde ihm noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu, was allemal ausgereicht hätte, den Monat des Fahrverbots zu überbrücken“, erklärt die Deutsche Anwaltshotline.

Der wohl um seine Existenz bangende Berufskraftfahrer hatte seinen Arbeitgeber von dem bevorstehenden Ausfall erst im allerletzten Augenblick informiert und damit dem Unternehmen zusätzliche organisatorische Probleme aufgebürdet, wie dieses vor Gericht offenbar zu Recht monierte.

Keine fristlose Kündigung für Berufskraftfahrer mit Fahrverbot . . .

Quelle: DEKRA; www.bkf24.de,  Dirk Wegner,  Semmelweisstraße 1,
28816 Stuhr

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