Fahrlässiger Verstoß gegen Ladungssicherung nach VDI-Richtlinie 2700
Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt.
Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Diese sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Der Tatrichter hat der Verurteilung nicht einfach die VDI-Richtlinie zugrunde gelegt, sondern hat einen Sachverständigen befragt, wie im konkreten Fall die Ladung hätte gesichert werden müssen. Damit ist der gerichtlichen Sachverhaltserforschungspflicht Genüge getan. BeiErgänzung der VDI-Richtlinie Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen durch Sachverständigengutachten liegt keine rechtsfehlerhafte Verurteilung vor. Eine Verurteilung eines Fahrers zu einem Bußgeld wegen fahrlässiger Unterlassung der verkehrssicheren Verstauung von Ladung begegnet daher keinenrechtlichen Bedenken.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09
Quelle: Flottenmanagement Verlag GmbH; flotte.de weitere Infos zum Thema siehe hier im Lasiportal:
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