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Fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers ist rechtens

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Verstoß gegen absolutes Alkoholverbot

Der – mindestens grob fahrlässige – Verstoß eines Berufskraftfahrers gegen das absolute Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten ist auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in den Erläuterungen seines Urteils gegen einen 56-Jährigen festgestellt.Danach sei die fristlose Kündigung des Gefahrgut-Fahrers rechtswirksam, der um 4.45 Uhr seine Tour angetreten hatte, und bei dem nach 9 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen worden war. Transportiert hatte der 56-Jährige flüssigen Stickstoff; für solche Fahrten gilt eine Promille-Grenze von 0,00 Promille. Über dieses absolute Alkoholverbot waren die Fahrer des Transportunternehmens in jährlichen Schulungen belehrt worden; zudem hatte der Arbeitsvertragbereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahrens unter Alkoholeinfluss enthalten. Der betroffene Fahrer war aufgrund des Vorfalls dauerhaft gesperrt worden.In seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung bewertete das Landesarbeitsgericht Köln die Angaben des Fahrers, er habe lediglichein alkoholhaltiges Medikament eingenommen – in diesem Falle Wick MediNAit – als „unerhebliche Schutzbehauptung“. Die Richter hielten die fristlose Kündigung des 56-Jährigen trotz der siebenjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und trotz der schlechten Arbeitsmarktchancen für gerechtfertigt.Das Fahren von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss habe in höchstem Maße sowohl die Sicherheit der Allgemeinheit als auch die Geschäftsinteressen des Transportunternehmens bedroht. Auch eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts in diesem Falle nicht erforderlich.Wie aus den „Warnhinweisen“ für das oben erwähnte Medikament (Alkoholgehalt beträgt 18 Prozent) unter anderem hervorgeht, „kann dieses Arzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinenbeeinträchtigt wird.“

Quelle: juris GmbH, juris.de

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