Gebote der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) die sich nur an Beförderer richten
Die Gebote des§ 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 25 Abs. 1 der TierschTrV, die eine Kennzeichnung der Transportmittel mit der Angabe „lebende Tiere“ und die Angabe der Ladedichte und Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes vorsehen, richten sich nur an den Beförderer, nicht hingegen an den bloßen Verleiher/Vermieter des Transportfahrzeugs. Letzterer kann sich nur im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 OwiG an der Tat des Beförderers beteiligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgericht hervor [Bay-ObLG, Beschluss vom 27.3.2001 3ObOWi 9/2001)
§ 7 Abs. 2 Satz 1 der TierschTrV Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Transportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der Angabe „lebende Tiere“ oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere versehen sind.
§ 25 Abs. 1 der TierschTrVNutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum gewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert werden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist
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