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Ladungssicherung und Haftungsverpflichtung

Grundsatzurteile zum Thema Ladungssicherung betreffen Halter, Fahrer und alle für das Verladen VerantwortlicheDie Haftungsverpflichtung bei der Ladungssicherung ist immer wieder Thema von juristischen Entscheidungen. Drei Grundsatzurteile belegen, dass für das verkehrssichere Verladen von Transportgütern neben Halter und Führer des Fahrzeugs immer auch für das Verladen verantwortliche Personen haften. Mangelnde Ladungssicherung ist einer der häufigsten Gründe für Geldbußen bei Straßenkontrollen. Zwischen Gefahrgütern und anderen Gütern wird nicht unterschieden. So verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Werkmeister zu einer Geldbuße, nachdem das von ihm beladene Fahrzeug in einer scharfen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 16 km/h umstürzte. Der Beklagte, Mitarbeiter einer Herstellerfirma, hatte einen Anhänger mit Kammerfilterpressen kopflastig beladen und nur mit Kanthölzern gegen Verrutschen gesichert. Halter des Fahrzeugs war zwar die Spedition, aber sie hatte die Herstellerfirma mit der verkehrssicheren Beladung beauftragt. Somit gelten als Verantwortliche nicht nur Halter oder Führer des Fahrzeugs, sondern auch der Beklagte, der im Rahmen seiner Aufgaben das Fahrzeug beladen hat.Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte einen Einsatzleiter, da er zugelassen hatte, dass mit einem Lkw nebst Tieflader ein Radlader (Schaufellader) transportiert wurde. Dieser war lediglich an beiden Hinterrädern mit einem Keil abgesichert. Der Beklagte vertraute darauf, dass schon seit Jahren so transportiert worden sei, und dass der Lader durch sein Eigengewicht halten würde. Sachverständige der Dekra stellten jedoch fest, dass jedes Rad des Radladers mit drei am Boden befestigten Keilen hätte abgesichert werden müssen, um ein Abrutschen zu verhindern. Im Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz ging es um einen Transport von Mauersteinen, die in zwei Lagen die Bordwände überragten. Die oberste Lage war durch ein Verpackungsband horizontal umreift. Eine Verbindung der Steine mit der Palette durch vertikale Bänder erfolgte nicht. Die Ladung galt damit als unzureichend gesichert.

Quellen:
OLG Stuttgart (27.12.1982, AZ: 1 Ss 858/82)
OLG Düsseldorf (18.07.1989, AZ: 5 Ss (OWI) 274/89)
OLG Koblenz (06.09.1991, AZ:1 Ss 265/91)

Weitere Info s siehe hier im Lasiportal unter:
Wer haftet bei mangelnder Ladungssicherung …

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