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Lkw-Fahrer durch abgestellten Pkw an gefahrloser Ausfahrt gehindert

Bei verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug muss Lkw-Fahrer kein gefährliches Rangiermanöver zugemutet werden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen – 10 ZB 09.2932 -)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen – 10 ZB 09.2932 -)

Ein Pkw-Besitzer, der sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw an einer gefahrlosen Ausfahrt hindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs selbst tragen.Ein Sachverständigengutachten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abschleppkosten. Sie hatte ihr Fahrzeug vor der Justizvollzugsanstalt in Amberg verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug, der aus der JVA ausfahren wollte.

Der Fahrer konnte nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt ausfahren und holte deshalb die Polizei. Der Polizist teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers, dass ein Ausfahren nicht ohne die Gefahr einer Schadensverursachung möglich ist und ließ den Pkw der Klägerin abschleppen.

Ein Widerspruch der Klägerin gegen die Zahlung der angefallenen Kosten in Höhe von 150,- Euro für das Abschleppunternehmen wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen – 10 ZB 09.2932 -)

 

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Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Lkw und Ladungssicherung

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