Mangelnde Ladungssicherung beim Transport von Gefahrgut
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm / Unterscheidung nach Gefahrgut und Nicht-Gefahrgut notwendig
In einem Urteil hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vor einiger Zeit mit der mangelnden Ladungssicherung beim Transport von Gefahrgut befasst (OLG Hamm, AZ 3 Ss OWi 321/08).
Ausgangspunkt war ein Urteil des Amtsgerichts Detmold gewesen, das einen Lkw-Fahrer wegen des fahrlässigen und nicht ordnungsgemäßen Verstauens einer Ladung mit gefährlichen Gütern zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt hatte. Dagegen hatte dieser Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das Fazit des OLG Hamm:
Wird einem Fahrer beim Transport von Gefahrgut eine mangelnde Ladungssicherung vorgeworfen und soll er hierfür eine Geldbuße nach den für den Transport von Gefahrgut geltenden Sondervorschriften zahlen, dann sollte immer überprüft werden, welche Ladungsteile konkret mangelhaft geladen waren.
Handelt es dabei um andere Güter, die kein Gefahrgut darstellen und wird das Gefahrgut durch die mangelnde Ladungssicherung dieser Teile auch nicht gefährdet, ist eine Ahndung nach den Spezialvorschriften für den Transport von Gefahrgut nicht möglich.
Quellen: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Stettenstraße 12, 86150 Augsburg, db@prof-herrmann.de, detlef@burhoff.de; mielco.de, Eva Holst, Rechtsanwältin, Osterbekstraße 90c, 22083 Hamburg
Weitere Infos zu dieser Thematik gibt’s im Lasiportal:
>> Werkzeugkiste gilt als Ladung
>> (GGVSEB) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt