Polizeieinsatz nach Lkw-Panne kann für Fahrzeughalter teuer werden
Urteil des Verwaltungsgerichts Trier: Kommt die Polizei nach einer Lkw-Panne zum Einsatz, muss der Fahrzeughalter zahlen
Wenn eine Lkw-Panne dieöffentliche Sicherheit gefährdet und einen Polizeieinsatz nötig macht, dann muss dieser vom Fahrzeughalter bezahlt werden.
So entschied das Verwaltungsgericht Trier (AZ: 1 K 621/09/TR). Dies gelte auch dann, wenn der Fahrer selbst die Stelle mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei gar nicht gerufen hat.
Im vorliegenden Fall war ein Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug in einer einspurigen Kurve liegen geblieben. Die Pannenstelle sicherte er zwar mit einem Warndreieck ab, doch staute sich der Verkehr schon nach kurzer Zeit. Dies rief die Polizei auf den Plan, die ausrückte, um die Straße in Fahrtrichtung zu sperren.
Die Kosten von 256 Euro stellte die Polizei dem Speditionsunternehmen in Rechnung. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, da es den Polizeieinsatz für unnötig hielt.
Die Richter urteilten anders: An einer unübersichtlichen und nur einspurigen Stelle sei die öffentliche Sicherheit durch einen liegen gebliebenen Lkw in jedem Fall gefährdet. Allein das Aufstellen eines Warndreiecks reiche nicht aus, was den Polizeieinsatz erforderlich machte und rechtfertigt.
Individueller Verursacher des Staus sei der Fahrer der Spedition, womit diese auch für die Kosten zu haften habe. Die Absicherung einer Panne könne man im Gegensatz zur Absicherung eines Unfalls durchaus auch rechtlich unterschiedlich behandeln: Das Erstere diene der Abwehr von Gefahr, das Letztere der Beweissicherung.
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