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Überholvergang ab 45 Sekunden rechtswidrig

Urteil des OLG Hamm zu so genannten „Elefantenrennen“auf zweispurigen Autobahnen/

Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: – 4 Ss OWi 629/08)

Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: – 4 Ss OWi 629/08)

Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese praktikable Faustregel bezüglich der so genannten „Elefantenrennen“ hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt.

In der Straßenverkehrsordnung heißt es zwar lediglich: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“.

Dass das eine sehr vage Formulierung sei, empfand auch das Oberlandesgericht. Nach Meinung der Hammer Richter sei es an der Zeit, hinsichtlich der Auslegung dieser vagen Passage eine sowohl für Lkw-Fahrer als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für die Verkehrsüberwachung praktikable Lösung zu finden.

Die anzuwendende richterliche Faustregel:

Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 Ss OWi 629/08) …
Quelle: burhoff online; Stettenstraße 12, 86150 Augsburg

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