Antidröhnplatte

Verbot von Asbesttransporten rechtmäßig

Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig / Grund: Gesundheitsgefährdung

Bei Deponietransporten ist Vorsicht geboten. Asbestschlamm muss beispielsweise verpackt werden, bevor er über Land kutschiert wird (Foto: trans aktuell)

Bei Deponietransporten ist Vorsicht geboten. Asbestschlamm muss beispielsweise verpackt werden, bevor er über Land kutschiert wird (Foto: trans aktuell)

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat ein Verbot des schleswig-holsteinischen Verkehrsministeriums zum Transport von Asbestschlamm auf Lkws für rechtmäßig erklärt (AZ: 3 B 46/12).

Beim Transport in Form von loser Schüttung und einer Plane als Abdeckung könnten gesundheitsschädliche Asbestfasern freigesetzt werden, so das Gericht.

Gegen das Verbot hatte eine Transportfirma geklagt, die den Asbestschlamm in der genannten Art und Weise von der niedersächsischen Deponie Wunstorf über schleswig-holsteinische Straßen auf die ebenfalls in Schleswig-Holstein gelegene Sondermülldeponie Rondeshagen sowie nach Mecklenburg-Vorpommern bringen sollte.

Das Verbot der Transporte stützt sich nach Angaben von ra-online auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Der Asbestschlamm darf laut Ministerium nicht lose, sondern nur in abgepackter Form, etwa in Containern oder „Big bags“ transportiert werden.

 

Quelle: trans aktuell; Handwerkstraße 15,  70565 Stuttgart

Verwaltungsgericht,  Brockdorff-Rantzau-Straße 13,  24837 Schleswig

 

Weitere Infos zu dieser Thematik gibts im Lasiportal:

Sie suchen einen LaSi Berater?
Beratersuche
Antidröhnplatte
Antidröhnplatte