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Wer haftet bei mangelnder Ladungssicherung

Sicherungsverpflichtung bei allen Gegenständen auf der LadeflächeDie Frage der Haftungsverpflichtung ist bei Vorfällen, die auf mangelnde Ladungssicherung zurückzuführen sind, ein stets aktuelles Thema. Ein Urteil des Amtsgerichtes Celle, weiterverhandelt vor dem dortigen Oberlandesgericht, aus dem Jahr 1996 setzt noch immer juristische Maßstäbe. Zum Hintergrund: Das Gericht hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße verurteilt, weil er in seiner Eigenschaft als selbst befördernder Verlader (hier gleichzeitig Unternehmer) gegen die Vorschriften der Ladungssicherung der Rn. 10 414 der Anlage B zum ADR verstoßen hat (OLG Celle, Beschluss vom 15.02.1996 – 2 Ss (Owi) 24/96).Der Betroffene hatte seinen Fahrer beauftragt, (reines) Methylmethacrylat mit einem Bruttogewicht von ca. 480 kg in vier Fässern und einem Eimer zu befördern. Bei einer Polizeikontrolle konnte der Fahrer weder Beförderungspapiere noch Unfallmerkblätter vorweisen. Auf der Ladefläche herrschte ein „heilloses Durcheinander“ von Gefahrgut und anderer überwiegend ungesicherter Ladung, so z.B. einem Hublader und einer Sackkarre. Das eingelegte Rechtsmittel hatte letztendlich keinen Erfolg.Begründung: Auf das Verhalten des Betroffenen war die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und das ADR anzuwenden. Die Firma des Betroffenen, handelnd durch ihn (§ 9 OwiG), trat als selbst befördernder Verlader nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GGVS auf. Für die Ladungssicherung ergibt sich seine Handlungspflicht aus § 9 Absatz 14 GGVS, wonach u.a. der Verlader die Vorschriften über die Handhabung zu beachten hat. Für die ordnungsgemäße Handhabung gilt für alle Klassen die Rn. 10414.Hierunter auch andere Gegenstände auf der Ladefläche. Sie sind Teile einer Ladung, und zwar auch einer Ladung gefährlicher Güter und unterliegen deshalb der Sicherungspflicht nach dieser Vorschrift.

Quelle: Oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de Weitere Info s siehe hier im Lasiportal unter:
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